Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 27 Monate
Vollzug: teilbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, am 17. Dezember 2015 qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Dies erfolgte durch das Befördern von mindestens 300 g Kokaingemisch (mit mindestens 170 g Kokain Base) von R.________ (Ort) über S.________ (Ort) nach T.________ (Ort) zu einem bekannten Abnehmer, wodurch eine Einfuhr in die Schweiz stattfand. Die Tat wurde gemeinsam mit weiteren Personen begangen. A. soll den Transport durch D.________ organisieren und leiten haben lassen. Er war massgeblich an der Planung beteiligt, stellte die Kontakte her, besprach die Einfuhr mit C., übergab D. eine Visitenkarte für den Treffpunkt und das Entgelt von 1.000 EUR. Zudem soll er vor Ort die Qualität des Kokains überprüft, mit albanischen Lieferanten verhandelt und Bargeld sowie ein BlackBerry an diese übergeben haben. Er wies D.________ an, wie und wohin der Transport zu erfolgen hatte. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Rechtsmittelinstanz wendet für die Strafzumessung das alte Recht an, da es für den Beschuldigten das mildere ist. Sie setzt die Strafe nach dem Verschulden fest, berücksichtigt dabei Tat- und Täterkomponenten. Tatkomponenten: Objektive Tatschwere: Die eingeführte Menge von ca. 170 g reiner Kokain Base übersteigt den Grenzwert für den qualifizierten Tatbestand (18 g) um fast das Zehnfache. Unter Zugrundelegung der Hansjakob-Tabelle wird eine Einsatzstrafe von rund 25 Monaten angenommen. Rolle und kriminelle Energie: Der Beschuldigte agierte auf einer mittleren Hierarchiestufe. Er reiste persönlich nach R.________ (Ort) zur Organisation, Überwachung und Bezahlung des Geschäfts. Er trug das Transportrisiko nicht selbst, sondern setzte einen Kurier (D.________) ein. Seine kriminelle Energie wird als erheblich eingestuft. Trotz nur eines Transports wird der internationale Charakter mit zwei Landesgrenzenübertritten straferhöhend berücksichtigt. Dies führt zu einer leichten Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat auf 26 Monate. Subjektive Tatschwere: A. handelte mit direktem Vorsatz und aus rein pekuniären, egoistischen Motiven. Diese Umstände sind jedoch tatbestandsimmanent und werden neutral gewichtet. Fazit Tatverschulden: Eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten wird als angemessen betrachtet. Täterkomponenten: Vorleben und persönliche Verhältnisse: A. wurde bereits 2008 in W.________ (Land) wegen Kokainhandels im Mehrkilogrammbereich zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er delinquierte nur ca. 1,5 Jahre nach seiner Entlassung erneut im Betäubungsmittelbereich. Diese einschlägige Vorstrafe rechtfertigt eine leichte Straferhöhung um einen Monat auf 27 Monate. Sein Verhalten in der Untersuchungshaft war tadellos und seine Arbeitsleistungen im Gefängnis wurden positiv bewertet. Verhalten nach der Tat und im Verfahren: Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe, weshalb kein Geständnisrabatt gewährt werden kann. Sein Verhalten wird als neutral gewertet. Strafempfindlichkeit: Es liegen keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Angemessene Strafe und Vollzug: Insgesamt wird eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten als angemessen erachtet. Das Gericht bestätigt die teilbedingte Freiheitsstrafe der Vorinstanz von 27 Monaten, wovon 10 Monate unbedingt zu vollziehen sind und der Vollzug für die übrigen 17 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wird. Die bereits ausgestandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 916 Tagen wird vollumfänglich angerechnet. Eine Herabsetzung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils lehnt das Gericht aufgrund der erneuten Delinquenz kurz nach einer früheren Haftentlassung ab.