Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 58 Monate
Vollzug: bedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde ursprünglich von der Vorinstanz eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, indem er von Anfang 2015 bis Frühsommer 2015 in D._____ und anderswo handelte. Dies umfasste den Erwerb von ca. 2'000 Thaipillen und die Veräusserung von mindestens 30g Crystal Meth. Zusätzlich wurde ihm der Besitz und das Mitführen von 30g Thaipillen (6g Methamphetamin Wirkstoff) und 145g Methamphetamingemisch (2g Methamphetamin Wirkstoff) am 21. März 2015 vorgeworfen. Ein weiterer wesentlicher Vorwurf betraf den Besitz und die Aufbewahrung von 931.8g Methamphetamingemisch (Crystal Meth und Pulver) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 762.4g Methamphetamin. Neben diesen Betäubungsmitteldelikten wurde er auch wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen) und weiterer Betäubungsmittel-Übertretungen (Konsum, Mitführen und Besitz einer geringen Menge für Eigenkonsum) schuldig gesprochen. Die Rechtsmittelinstanz (Obergericht) sprach A. jedoch vom Vorwurf des Erwerbs der 2'000 Thaipillen und der Veräusserung der 30g Crystal Meth frei, da die Aussagen des einzigen Belastungszeugen G.________ aufgrund dessen Unerreichbarkeit nicht persönlich gewürdigt werden konnten und somit keine ausreichende Überzeugung von der Schuld bestand. Für die übrigen, noch zu beurteilenden Sachverhalte gemäss der Anklageschrift vom 30. Juni 2016, wurde A. schuldig gesprochen. Dies betrifft den Besitz und das Mitführen von 30g Thaipillen (6g Methamphetamin Wirkstoff) und 145g Methamphetamingemisch (2g Methamphetamin Wirkstoff) sowie den Besitz und die Aufbewahrung von 931.8g Methamphetamingemisch (762.4g Methamphetamin Wirkstoff). Diese Delikte wurden als mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) gewertet, da der reine Wirkstoffgehalt von insgesamt ca. 770g Methamphetamin den Grenzwert von 12g um ein Vielfaches übersteigt. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Die Obergericht setzte die Strafe für A. neu fest, wobei es die vom Bundesgericht angeordneten Freisprüche und die Verletzung des Beschleunigungsgebots berücksichtigte. Objektive Tatschwere: Gefährdungspotenzial: Die dem Beschuldigten zugerechnete Drogenmenge von insgesamt 770g reinem Methamphetamin ist erheblich, da sie das über 60-fache der Menge darstellt, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als gefährdend für die Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) gilt. Trotz des Doppelverwertungsverbots wurde die Überschreitung des Grenzwerts innerhalb des Strafrahmens berücksichtigt. Art und Weise des Vorgehens: Die Vorinstanz hatte verschuldensmindernd berücksichtigt, dass die Drogen (noch) nicht verkauft wurden und die Gefahr sich damit nicht vollständig verwirklichte. Eine Reduktion um 4 Monate wurde als angemessen erachtet, da die Handlungen über blosse Hilfstätigkeiten hinausgingen. Fazit objektive Tatschwere: Basierend auf diesen Faktoren ergab sich eine vorläufige Strafe von 41 Monaten Freiheitsstrafe. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen, egoistischen Motiven. Diese sind den qualifizierten Betäubungsmitteldelikten immanent und wirkten sich weder straferhöhend noch -mindernd aus. Es gab keine Umstände, die das Handeln besonders leicht oder schwer vermeidbar erscheinen liessen. Fazit subjektive Tatschwere: Die subjektiven Tatkomponenten wirkten sich neutral aus, sodass die vorläufige Strafe bei 41 Monaten blieb. Täterkomponente: Vorleben und persönliche Verhältnisse: Die Verteidigung beantragte eine Strafminderung aufgrund einer schwierigen Kindheit, fehlender Integration und der drohenden Wegweisung aus der Schweiz. Das Gericht verneinte eine strafmindernde Wirkung der Kindheit, da A. keine Erinnerungen an kriegerische Ereignisse hatte und in familiären Strukturen eingebettet war. Auch das migrationsrechtliche Verfahren wirkte nicht strafmindernd, da A. es selbst durch sein deliktisches Verhalten ausgelöst hatte. Vorstrafen: Erschwerend wirkte sich A.s Vorleben aus. Trotz Löschung einiger Vorstrafen ist er weiterhin mit einer einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2011 (36 Monate Freiheitsstrafe wegen qualifizierter BetmG-Widerhandlungen) verzeichnet. Die erneute einschlägige Delinquenz nach 2,5 Jahren Haftentlassung und eine weitere Verurteilung während des laufenden Verfahrens (geringfügiger Diebstahl, Beschimpfung, Drohung, Hausfriedensbruch, fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst vom 3. Dezember 2019) zeigten eine mässige Beeindruckung durch frühere Verurteilungen und eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Dies führte zu einer Erhöhung der Strafe um 10 Monate auf 51 Monate. Verhalten nach der Tat und Strafempfindlichkeit: A. zeigte weder Einsicht noch Reue und bestritt die Vorwürfe vehement. Dies wirkte sich jedoch nicht nachteilig aus, da es sein gutes Recht ist. Aussergewöhnliche Umstände, die eine Strafminderung aufgrund besonderer Härte der Haftverbüssung rechtfertigen würden, lagen nicht vor. Verletzung des Beschleunigungsgebots: Das Gericht stellte eine Verzögerung des Verfahrens von 2 Jahren und 7 Monaten seit der ersten oberinstanzlichen Hauptverhandlung fest, die nicht von A. zu vertreten war. Dies rechtfertigte eine Strafreduktion von 6 Monaten. Konkrete Strafe: Nach Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren gelangte die Kammer zu einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe von 45 Monaten. Diese Strafe konnte weder bedingt noch teilbedingt ausgesprochen werden. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen wurde auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Widerruf der Vorstrafe: Das Widerrufsverfahren betreffend die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten aus dem Urteil des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 9. Februar 2010 wurde eingestellt. Dies, weil die dreijährige Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB im Februar 2020 abgelaufen war und das Urteil zudem aus dem Strafregister gelöscht wurde (Art. 369 Abs. 7 StGB).