Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begangen zu haben. Dies umfasste den Handel mit Kokain über einen Zeitraum von knapp 13 Monaten. Zudem wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Letzterer Schuldspruch sowie die hierfür ausgesprochene Busse wurden von der Berufung nicht angefochten und sind rechtskräftig. Die konkrete Anklage bezog sich auf den Verkauf von "mindestens" 37 Gramm Kokaingemisch an "mindestens" elf verschiedene Abnehmer sowie zusätzlich ein Gramm an einen verdeckten Fahnder. Das Obergericht stellte nach Würdigung der Beweismittel, insbesondere der WhatsApp-Chats und der zunächst geständigen Aussagen des Beschuldigten, fest, dass er insgesamt mindestens 39 Gramm Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgehalt von 58 %) an 12 verschiedene Abnehmer sowie den verdeckten Fahnder verkauft hatte. Dieser Handel erfolgte im Rahmen seines Prostitutionsgeschäfts, wobei er Kokain (manchmal auch nur Kokain ohne gleichzeitige sexuelle Dienstleistungen) als zusätzlichen Anreiz anbot, um seine Einnahmen zu erhöhen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz: Die Rechtsmittelinstanz bestätigte den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die festgesetzte Einsatzstrafe basiert auf der Tatsache, dass die gehandelte Menge reinen Kokains (mindestens 22.04 Gramm) die Schwelle zum qualifizierten Delikt (ab 18 Gramm) nur um Weniges übersteigt, weshalb von einer leichten Tatschwere auszugehen ist und die Strafe im untersten Bereich des anwendbaren Strafrahmens (Freiheitsstrafe von einem bis 20 Jahren) festzusetzen war. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus finanziellen Interessen, um sein Prostitutionsgeschäft aufzuwerten und Mehreinkommen zu erzielen. Pandemiebedingte wirtschaftliche Einbussen wurden als nicht strafzumessungsrelevant beurteilt, da keine Notlage ersichtlich war und der Handel nicht zur Finanzierung des Eigenkonsums diente. Hinsichtlich der Täterkomponenten wurde das Teilgeständnis des Beschuldigten und die gezeigte Einsicht als leicht strafreduzierend bewertet, rechtfertigten jedoch keine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens. Als Ersttäter wurde ihm der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. 84 Tage Untersuchungshaft wurden angerechnet.