Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 80
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, sich des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gemacht zu haben. Konkret handelt es sich um den wiederholten Verkauf von Kokain an zwei verschiedene Abnehmer, C._____ und B._____. Im Detail wird A._____ vorgeworfen, im Zeitraum von August 2019 bis Februar 2020 C._____ bei ca. 10 Treffen jeweils ein Gramm Kokaingemisch (Netto ca. 0.8 Gramm) zum Preis von CHF 100.– pro Portion verkauft zu haben. Dies entspricht einer Gesamtmenge von ca. 8 Gramm Kokaingemisch (ca. 5.24 Gramm reines Kokain). Zudem soll er im Zeitraum von Dezember 2019 bis Juni 2020 B._____ an mindestens 6 Treffen jeweils 0.8 Gramm Kokaingemisch (total 4.8 Gramm Kokaingemisch bzw. 3.144 Gramm reines Kokain) ebenfalls zu einem Preis von CHF 100.– pro Portion verkauft haben. Die Anklage stützt sich dabei massgeblich auf die glaubhaften Aussagen der Abnehmer C._____ und B., sowie auf Erkenntnisse aus Chatverläufen der Mobiltelefone des Beschuldigten und der Abnehmer. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte seine Geschäfte auch während seiner Ferienabwesenheit über einen Stellvertreter (D.) abwickelte, dem er seine Telefonnummer überliess. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Die Rechtsmittelinstanz (Obergericht) bestätigt den Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Bei der Strafzumessung wendet das Gericht das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB an, da es sich um mehrere gleichartige Strafen handelt. Die schwerste Tat wird als Einsatzstrafe festgelegt und diese angemessen erhöht. Einsatzstrafe für den Kokainverkauf an C._____: Das Gericht beurteilt die objektive Tatschwere als knapp noch "leicht". Die insgesamt verkaufte Menge von ca. 5.24 Gramm reinem Kokain und der erzielte Verkaufspreis von CHF 1'000.– werden berücksichtigt. Die "gewisse kriminelle Energie", die sich aus der Vertretung während der Ferien ergibt, fliesst ebenfalls ein. Subjektiv wird direktvorsätzliches Handeln aus monetären und egoistischen Motiven angenommen. Daraus resultiert eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe. Einzelstrafe für den Kokainverkauf an B._____: Ähnlich wird die objektive Tatschwere als "noch leicht" bewertet. Die Gesamtmenge von 3.144 Gramm reinem Kokain und der Erlös von CHF 600.– werden genannt, ebenfalls unter Berücksichtigung der kriminellen Energie durch die Vertretung. Hierfür wird eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erachtet. Gesamtstrafenbildung (Asperationsprinzip): Die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen wird in Anwendung des Asperationsprinzips um 40 Tagessätze auf 160 Tagessätze erhöht, um die zweite Tat angemessen zu berücksichtigen. Täterkomponente: Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten werden als neutral gewertet, da kaum Angaben vorliegen. Deutlich straferhöhend wirken sich jedoch die zweifache Vorbestrafung und die Tatsache aus, dass die vorliegenden Taten während einer laufenden Probezeit (aus einer früheren Verurteilung im Tessin wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe) begangen wurden. Ein Geständnis, Reue oder Einsicht sind nicht vorhanden. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren wird die festgelegte Strafe auf 200 Tagessätze erhöht. Tagessatzhöhe: Die Höhe des Tagessatzes wird wie von der Vorinstanz festgelegt auf CHF 30.– festgesetzt. Widerruf: Der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 40 Tagessätzen aus dem Tessiner Strafbefehl vom 11. Januar 2018 wird widerrufen, da der Beschuldigte während der Probezeit mehrfach rückfällig wurde und keine günstige Prognose mehr gestellt werden kann. Die Rechtmässigkeit des Widerrufs wird bestätigt. Gesamtstrafe unter Einbezug des Widerrufs und Beachtung des Verschlechterungsverbots: Methodisch wäre eine Gesamtstrafe von 230 Tagessätzen (200 Tagessätze für die neuen Taten plus die widerrufenen 40 Tagessätze abzüglich einer Reduktion nach Asperationsprinzip) zu bilden. Da das Obergericht die Berufung des Beschuldigten behandelt und das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gilt, darf die Strafe der Vorinstanz nicht erhöht werden. Die Vorinstanz hatte eine Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen ausgesprochen. Daher wird im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe bestätigt. Vollzug: Aufgrund der Vorstrafen und des Rückfalls während der Probezeit wird der Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen als unbedingt angeordnet. Anrechnung der Haft: Die 72 Tage Untersuchungshaft werden angerechnet, sodass 72 Tagessätze der Geldstrafe als geleistet gelten.