Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 01.10.2019
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 16g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 14 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG begangen zu haben. Dies betrifft den Besitz und das Aufbewahren einer nicht geringen Menge Heroin (ca. 16.2 Gramm reines Heroin, bzw. über 100 Gramm Heroingemisch brutto). Er reiste eigens aus Albanien in die Schweiz ein, um diese Tat zu begehen, und handelte dabei aus reinem Profitmotiv. Sein Tatbeitrag wird als "klein" und "von untergeordneter Bedeutung in der Vertriebskette" eingestuft, wobei er jedoch eine gewisse Vertrauensposition innehatte und nicht auf der alleruntersten Hierarchiestufe agierte. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Obergericht): Die Vorinstanz hatte eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten verhängt. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Erhöhung auf 18 Monate, während die Verteidigung die 14 Monate als akzeptabel erachtete, aber eine Anpassung des teilbedingten Vollzugs wünschte. Das Obergericht kam zu folgenden massgebenden Erwägungen für die Strafzumessung: Tatkomponente: Menge und Art des Betäubungsmittels: Obwohl Heroin als "harte" Droge gilt und das Abhängigkeitspotential hoch ist, wurde der Grenzwert für einen schweren Fall (Art. 19 Abs. 2 BetmG) nur knapp überschritten und der Reinheitsgrad (15-16%) war eher tief. Dies rechtfertigt eine Einstufung des Verschuldens als "leicht". Rolle des Täters: Der Tatbeitrag von A. wurde als geringfügig innerhalb der Vertriebskette beurteilt (blosses Aufbewahren). Jedoch wurde ihm eine nicht zu vernachlässigende Menge anvertraut, was auf eine gewisse Vertrauensposition hindeutet, sodass er nicht auf der alleruntersten Hierarchiestufe stand. Dauer der Aufbewahrung: Das Heroin wurde nicht nur wenige Minuten, sondern immerhin rund einen Tag aufbewahrt. Kriminelle Energie/Motiv: Die Reise aus Albanien in die Schweiz ausschliesslich zum Zweck des Drogenhandels wird als Anzeichen für eine gewisse kriminelle Energie gewertet. A.s Angaben zu einem angeblichen Geschäftszweck wurden als unglaubhaft eingestuft. Die Tat erfolgte aus rein egoistischen Profitgründen, ohne Suchtdruck oder finanzielle Notlage, was eine Relativierung des objektiven Tatverschuldens ausschliesst. Einsatzstrafe: Im Gegensatz zur Vorinstanz, die von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 12 Monaten ausging, hielt das Obergericht dies angesichts der bewussten Einreise zur Delinquenz und der nicht alleruntersten Hierarchiestufe für zu tief. Es setzte die Einsatzstrafe basierend auf der Tatkomponente auf 14 Monate Freiheitsstrafe fest. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: A.s Lebensgeschichte und Werdegang wurden als strafzumessungsneutral beurteilt. Seine berufliche Situation (Saisonanstellung als Kellner, Studienpläne) wird als nicht stabil eingeschätzt. Vorstrafen: Die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2015 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und rechtswidrigem Aufenthalt wirkte erheblich straferhöhend. Der frühere Strafbefehl mit bedingter Geldstrafe und kurzer Haft zeigte keinen Warneffekt, und A. delinquierte nur 1,5 Jahre nach Ablauf der Probezeit erneut. Geständnis: Das Geständnis bezüglich des objektiven Sachverhalts erfolgte spät und nur aufgrund der erdrückenden Beweislage (Wegwerfen der Pakete). Das Geständnis zum subjektiven Tatbestand (Wissen, dass es Heroin war) erfolgte ebenfalls sehr spät und erleichterte die Strafverfolgung nicht. Es wurde daher nur marginal strafmindernd berücksichtigt, da es nicht als Ausdruck von Einsicht und Reue gewertet werden konnte. Fazit zur Strafhöhe: Die Täterkomponente, insbesondere die einschlägige Vorstrafe und der fehlende Warneffekt, überwiegt die strafmildernden Aspekte deutlich. Dies führte zu einer erheblichen Erhöhung der aus der Tatkomponente resultierenden Einsatzstrafe von 14 Monaten. Das Obergericht erachtete eine Strafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Vollzug der Strafe: Die Vorinstanz hatte teilbedingten Vollzug angeordnet (7 Monate aufgeschoben, 7 Monate unbedingt). Die Staatsanwaltschaft beantragte einen unbedingten Vollzug aufgrund einer angeblich klaren Schlechtprognose. Das Obergericht bestätigte den teilbedingten Vollzug. Es wurde argumentiert, dass keine klare Schlechtprognose vorliege, auch wenn A. einschlägig vorbestraft sei. Entscheidend sei, dass A. zum ersten Mal mit einer Freiheitsstrafe bestraft werde und die 211 Tage (rund 7 Monate) Untersuchungs- und Sicherheitshaft im vorliegenden Verfahren einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen dürften. Die frühere, sehr kurze Haftdauer (ca. 24 Stunden) im Rahmen der Vorstrafe sei nicht vergleichbar. Der aufgeschobene Teil der Strafe wurde vom Obergericht von 7 auf 10 Monate angepasst, während der zu vollziehende Teil bei 7 Monaten verblieb. Dies, obwohl die Gesamtstrafe auf 17 Monate erhöht wurde. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt.

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