Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 84 Monate
Vollzug: unbedingt
Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, zwischen Anfang Mai 2011 und dem 16. September 2011 eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Dies umfasste den grenzüberschreitenden Import von Heroin (zwei Lieferungen: ca. 3 kg und 1.503 kg), die Lagerung von mindestens ca. 4 kg Heroin in Depots und den Inlandvertrieb von rund 5.445 kg gestrecktem Heroin in etwa 16 Teillieferungen. Die Delikte wurden mengenmässig qualifiziert (Grenzwert von 12 Gramm reinem Heroin um ein Vielfaches überschritten) und bandenmässig begangen. Die Rechtsmittelinstanz bestätigte die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Bei der Strafzumessung wurden folgende massgebende Erwägungen berücksichtigt: Objektives Tatverschulden: Das Gericht sah die objektive Tatschwere als erheblich an. Entscheidend war die Art des Betäubungsmittels (Heroin als weltweit gefährlichstes BM) und die hohe Menge des umgesetzten reinen Heroins von insgesamt 2'172 Gramm. Der grenzüberschreitende Import wurde als der gravierendste Aspekt gewichtet, gefolgt vom Inlandverkauf und der Lagerung. Die Importe erforderten einen hohen organisatorischen Aufwand, was auf eine hohe kriminelle Energie schliessen liess. Täterrolle: A._____ wurde im Bereich der mittleren bis oberen Hierarchie eingeordnet. Er verfügte über erheblichen Entscheidungsspielraum und Weisungsbefugnisse. Er organisierte den Inlandvertrieb, führte Preisverhandlungen, pflegte Geschäftskontakte, kümmerte sich um Qualitätsreklamationen, suchte und organisierte Lagerstätten und war Auftraggeber sowie Organisator von zwei Heroineinfuhren, wofür er eigens Kuriere rekrutierte und instruierte. Seine weitreichende organisatorische Tätigkeit und die Verwendung von elf fiktiv registrierten Rufnummern unterstrichen seine wichtige und professionelle Rolle. Ein reines Befehlsempfängerverhalten wurde verneint. Subjektives Tatverschulden: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, da ihm die Qualität und der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel bekannt waren und er sich persönlich um die Qualitätskontrolle kümmerte. Das subjektive Verschulden relativierte die objektive Tatschwere nicht. Persönliche Verhältnisse und Vorleben: Die geltend gemachten psychischen Probleme und die fünf Kinder wurden nicht als strafmindernd gewertet. Die psychischen Probleme begründeten keine verminderte Schuldfähigkeit, da der Beschuldigte professionell agierte. Die familiäre Situation stelle keine aussergewöhnliche Strafempfindlichkeit dar, da die Trennung von der Familie eine normale Folge jeder unbedingten Freiheitsstrafe sei und der Beschuldigte bereits als Vater deliktisch tätig wurde. Vorstrafe: Eine Vorstrafe wegen mehrfacher Hehlerei aus dem Jahr 2005 wurde als nicht einschlägig und geringfügig gewertet und wirkte sich nur geringfügig straferhöhend aus. Nachtatverhalten: Das späte Geständnis, das erst im Berufungsverfahren und nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte, führte zu keiner Strafminderung, da es die Strafuntersuchung nicht erleichterte. Zudem zeigte der Beschuldigte keine aufrichtige Reue oder Einsicht, sondern tendierte zur Verharmlosung seines Verhaltens. Eine mögliche Strafminderung durch das Nachtatverhalten würde sich höchstens im Umfang der geringfügigen Straferhöhung durch die Vorstrafe bewegen. Vergleichsrechnung und Gesamtwürdigung: Die Strafe von 7 Jahren wurde auch mittels eines schematisierten Berechnungsmodells als angemessen erachtet, wobei Zuschläge für den Import, die bandenmässige Begehung, die hierarchische Stellung und die Anzahl der Geschäfte die Einsatzstrafe erhöhten. Schliesslich wurde die Strafe auch im Vergleich zu einem Mitbeschuldigten, dessen Tatvorgehen weniger kriminelle Energie offenbarte und eine niedrigere Hierarchiestufe innehatte, als angemessen befunden. Insgesamt führten die Täterkomponenten (persönliche Verhältnisse, Vorleben, Nachtatverhalten) weder zu einer wesentlichen Strafminderung noch zu einer wesentlichen Straferhöhung, sodass die Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe als gerechtfertigt erachtet wurde. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug war aufgrund der hohen Strafhöhe objektiv ausgeschlossen.