Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 27.02.2019
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 309g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 33 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Konkret handelt es sich um eine qualifizierte Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Der Sachverhalt besagt, dass A. gemeinsam mit B. Heroin in seinem Kellerabteil aufbewahrt hat. Bei einer Hausdurchsuchung wurden 519,1 Gramm Heroin brutto (309 Gramm reines Heroinhydrochlorid) in einem PC-Gehäuse versteckt gefunden. Die Tür des Kellerabteils war mit einem Fahrradschloss verriegelt. Die Chat-Kommunikation zwischen A. und B. deutet auf einen konspirativen Drogenhandel hin, wobei A. vom hohen Reinheitsgrad des Heroins wusste und selbst aktiv in die Organisation des Handels involviert war, indem er die Drogen in Empfang nahm, lagerte und B. über die Qualität informierte. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Vorinstanz verurteilte A. zu 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, während die Staatsanwaltschaft 3 Jahre beantragte und A. eine Reduktion auf 2 Jahre und 6 Monate. Das Obergericht setzt die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre unbedingte Freiheitsstrafe fest, unter Anrechnung von 563 Tagen Haft und vorzeitigem Strafvollzug. Strafzumessungskriterien: Objektive Tatschwere: Die Drogenmenge von 309 Gramm reinem Heroin überschreitet den Grenzwert für einen schweren Fall (12 Gramm) um ein Vielfaches. Dies wird straferhöhend berücksichtigt. A.'s Funktion war nicht nur der Transport, sondern das Bunkern der Betäubungsmittel zum späteren Absatz. Obwohl seine Stellung in der Drogenhierarchie nicht als hoch eingestuft wird, hatte er angesichts des Verkehrswerts des Heroins (ca. CHF 20'000) eine gewisse Verantwortung und stellte ein wichtiges Bindeglied dar. Er zeigte nicht unerhebliche kriminelle Energie durch das Verstecken der Drogen, was einen unerlässlichen Tatbeitrag innerhalb eines Verteilernetzes darstellt. Die objektive Tatschwere wird insgesamt als "noch nicht erheblich" gewichtet. Subjektive Tatkomponente: A. handelte mit direktem Vorsatz, wusste um die Art und Menge der Betäubungsmittel und deren hohen Reinheitsgrad. Finanzielle Motive stehen im Vordergrund; eine unverschuldete Notlage oder Suchtproblematik (Beschaffungskriminalität) liegen nicht vor. A. verfügt über Vermögen im Kosovo. Sein Leugnen der Tat und sein Versuch, sich von den Vorwürfen zu distanzieren, relativieren die objektive Tatschwere nicht. Vorleben und persönliche Verhältnisse: A. weist drei Vorstrafen auf (Verkehrsregeln, Urkundenfälschung/AVIG, Betäubungsmittelgesetz). Die jüngste Vorstrafe im Betäubungsmittelbereich erfolgte nur einen Monat vor der hier zu beurteilenden Tat, was eine deutliche Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung zeigt und straferhöhend ins Gewicht fällt. A.'s Integration in der Schweiz wird als mässig eingestuft, seine familiären Bindungen bestehen primär im Kosovo. Prognose: Aufgrund der mehrfachen Vorstrafen und der Tatsache, dass frühere Sanktionen und Haftzeiten keine Warnungswirkung zeigten, wird A. keine günstige Legalprognose gestellt. Ein teilbedingter Vollzug kommt daher nicht in Betracht.

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