Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 20.06.2014
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Transport
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 2160g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 60 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Konkret ging es um die mengenmässig qualifizierte Einfuhr von Heroin. Er soll in einer massgeblichen Rolle und in organisatorischem Zusammenwirken mit zwei Mittätern (B. und C.) Heroin im Umfang von 2.16 kg Reinsubstanz von D.____ (Österreich) in die Schweiz eingeführt haben. Ihm wurde vorgeworfen, die Art und Menge des Betäubungsmittels sowie den hohen Reinheitsgrad gekannt zu haben und sich der potenziellen Gesundheitsgefährdung bewusst gewesen zu sein. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Objektives Tatverschulden: Das Obergericht stellte fest, dass der Grenzwert von 12 Gramm reinem Heroin für den mengenmässig qualifizierten Fall um ein Vielfaches (2.16 kg Reinsubstanz) überschritten wurde. Heroin wurde als weltweit gefährlichstes Betäubungsmittel eingestuft. Die Tat war eine einzelne, aber mengenmässig bedeutende grenzüberschreitende Einfuhr. A.s Rolle wurde als massgeblich in Organisation und Durchführung der Einfuhr beschrieben, angesiedelt im mittleren Hierarchiebereich. Die objektive Tatschwere wurde im unteren Drittel des Strafrahmens (mindestens 1 Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) eingeordnet. Subjektives Tatverschulden: A. handelte mit direktem Vorsatz, auch bezüglich der Betäubungsmittelmenge. Ein sporadischer Heroinkonsum von A. (alle 3-6 Monate) wurde festgestellt, führte jedoch nicht zu einer Annahme von verminderter Schuldfähigkeit aufgrund von Suchtdruck. Die subjektive Komponente relativierte somit die objektive Tatschwere nicht. Vorleben und persönliche Verhältnisse: A. war in der Schweiz und Deutschland nicht vorbestraft, jedoch in Österreich zweifach einschlägig (Betäubungsmitteldelikte) und einmal in Mazedonien (Prügelei). Eine österreichische Vorstrafe aus dem Jahr 2011, die kurz vor der hier zu beurteilenden Tat rechtskräftig wurde, führte zu einer deutlichen Straferhöhung, da A. sich dadurch nicht beeindrucken liess und erneut einschlägig delinquierte. Zudem fiel die Tat in die Probezeit dieser Verurteilung. Die Vorstrafe aus 1996 wurde nicht mehr berücksichtigt. Die Vorstrafe wegen Prügelei wirkte sich nur geringfügig straferhöhend aus. Geständnis/Reue: Da A. den Vorwurf der Drogeneinfuhr bestritt, kam eine Strafminderung wegen Geständnis, Reue oder Einsicht nicht in Betracht. Ergebnis der Strafzumessung: Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der einschlägigen Vorstrafen kam das Obergericht zum Schluss, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 5 Jahren nicht zu hoch ausgefallen war und bestätigte diese. Die bereits erstandene Haftzeit von 477 Tagen wurde angerechnet.

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