Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 16 Monate
Vollzug: unbedingt
Objektives Verschulden: Der Angeklagte beteiligte sich am Transport einer beachtlichen Menge Heroin, womit er die Grenze zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nur knapp verfehlte. Der Drogenmenge kommt zwar keine vorrangige Bedeutung zu, ist aber im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Angeklagte nahm eine eher untergeordnete Rolle als Drogenkurier ein, was sein Verschulden reduziert. Verschuldenserhöhend wirkt sich die besondere Gefährlichkeit von Heroin aus. Subjektives Verschulden: Der Angeklagte handelte vorsätzlich, was sein Verschulden erhöht. Sein Drogenkonsum und die geringe Entlohnung lassen sein Verschulden etwas geringer erscheinen. Gesamtbeurteilung des Verschuldens: Insgesamt ist das Verschulden des Angeklagten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte als "nicht mehr leicht" zu qualifizieren. Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz ist das Verschulden als "erheblich" einzustufen. Strafzumessung: Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Die Anrechnung von 168 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug ist unproblematisch.