Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate
Vollzug: bedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG vorgeworfen. Konkret ging es um den Transport von insgesamt 3'975 Gramm Heroingemisch (entsprechend 2'833 Gramm reiner Heroinsubstanz) in die Schweiz am 17. Februar 2011. Diese Menge liegt massiv über dem Grenzwert für einen schweren Fall. Der Beschuldigte war nicht drogensüchtig und führte den Transport aus rein finanziellen Motiven durch, um seine arbeitslose Situation zu verbessern, seine psychisch kranke Ehefrau zu unterstützen und die Spitalkosten seiner verstorbenen Mutter zu decken. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht hat eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten (anstatt der von der Vorinstanz verhängten 42 Monate) ausgesprochen und deren Vollzug teilweise aufgeschoben (teilbedingt). Tatkomponente (objektiv und subjektiv): Die objektive Tatschwere wurde aufgrund der grossen Menge Heroin (2'833g Reinsubstanz) als sehr erheblich bewertet, da sie ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Gesundheit vieler Menschen darstellt. Die Rolle als Transporteur wurde zwar als nicht herausragend, aber keineswegs zu bagatellisieren eingestuft. Zugunsten des Beschuldigten wurde gewertet, dass er das Drogengeschäft nicht aktiv gesucht, sondern von einem Dritten motiviert wurde und es sich um einen einzelnen Transport handelte. Subjektiv war dem Beschuldigten die Gefährlichkeit von Heroin bekannt und er schätzte die transportierte Menge korrekt ein (3-4 kg). Ein direkter Vorsatz für 3 kg und Eventualvorsatz für den Rest wurde angenommen. Beschaffungskriminalität lag nicht vor, da keine Drogensucht attestiert wurde. Die ursprünglich von der Verteidigung geltend gemachte finanzielle Abhängigkeit wurde verneint; vielmehr handelte der Beschuldigte freiwillig. Sein Motiv, durch die Belohnung von EUR 12'000.– finanzielle Probleme zu lösen und seine Familie zu unterstützen, wurde jedoch leicht verschuldensmindernd berücksichtigt, da es nicht auf blossen Eigennutz abzielte. Insgesamt wurde das Verschulden als erheblich qualifiziert, wobei die subjektive Komponente die objektive Tatschwere leicht relativierte. Die Einsatzstrafe wurde bei 4 ½ Jahren angesetzt. Täterkomponente: Vorleben/persönliche Verhältnisse: Der Umstand der finanziellen Probleme und des Wunsches, die Familie zu unterstützen, wurde bereits bei der Schuld berücksichtigt und führte zu keiner weiteren Reduktion. Vorstrafen: Der Beschuldigte ist in der Schweiz und in seinem Heimatland G._____ nicht vorbestraft. Dieser Vorstrafenlosigkeit wurde gemäss neuerer Bundesgerichtspraxis keine strafmindernde Wirkung zugemessen. Nachtatverhalten: Das vollumfängliche Geständnis und die hohe Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten, einschliesslich detaillierter Angaben zum Transport und zu den Hintermännern, wurden vom Obergericht im Gegensatz zur Vorinstanz als erheblich strafmindernd bewertet. Obwohl seine Aussagen nicht direkt zur Verhaftung weiterer Drahtzieher führten, wurde anerkannt, dass sie für die Polizeiarbeit von Interesse gewesen sein mögen und in Auswerteprojekte einflossen. Auch Reue und Einsicht wurden positiv berücksichtigt. Strafempfindlichkeit: Eine marginal erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund der psychischen Erkrankungen von Ehefrau und Sohn wurde zwar anerkannt, aber nicht als aussergewöhnlicher Umstand bewertet, der eine grössere Strafminderung rechtfertigen würde. Vorverurteilung durch Medien: Eine strafmindernde Vorverurteilung durch die Medien wurde verneint, da der Beschuldigte im Fernsehbericht weder namentlich genannt noch erkennbar war und die Darstellung neutral erfolgte. Ein erhöhtes Repressalienrisiko durch die Auftraggeber wurde als zu hypothetisch erachtet. Gesamtbetrachtung und Prognose: Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere einer stärkeren Gewichtung des subjektiven Tatverschuldens und des Nachtatverhaltens zugunsten des Beschuldigten, erachtete das Obergericht eine Bestrafung zwischen 36 und 39 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Eine Strafe von 36 Monaten wurde als gerade noch vertretbar angesehen, um den teilbedingten Vollzug zu ermöglichen. Dem Beschuldigten wurde eine günstige Legalprognose gestellt, da er keine Vorstrafen hat, der Freiheitsentzug ihn beeindruckt hat, er in seinem Heimatland sozial integriert ist und Reue zeigt. Vergleichbarkeit und Schematisierung: Das Obergericht zog einen vergleichbaren Fall (F._____) heran, der eine nahezu identische Konstellation (gleiche Auftraggeber, Transportmethode, Menge und Qualität des Heroins, ähnliche Beweggründe und Kooperation) aufwies und ebenfalls zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten führte, um den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. Eine Vergleichsrechnung nach dem Modell von Fingerhuth/Tschurr ergab ebenfalls eine Freiheitsstrafe von knapp 37 Monaten, was die Angemessenheit der 36 Monate bestätigte. Vollzug der Strafe: Angesichts des erheblichen Verschuldens und der günstigen Legalprognose wurde ein teilbedingter Vollzug angeordnet. Von den 36 Monaten Freiheitsstrafe wurden 24 Monate bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die restlichen 12 Monate sind unbedingt zu vollziehen, wobei die bereits erstandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von 348 Tagen angerechnet wurden. Eine Anrechnung der vom Beschuldigten in G._____ unschuldig erstandenen Haft (2004-2007) wurde abgelehnt, da diese keinen Konnex zu einem schweizerischen Verfahren hatte.