Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 24.03.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: 760800
Deliktsdauer (Monate): 54

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 434000g, gemisch
  • Haschisch, 17500g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf Dem Beschuldigten B. (im Text als A. bezeichnet) wird primär eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Er soll banden- und gewerbsmässig Marihuana und Haschisch in sehr grossen Mengen gehandelt haben (Kauf von 434 kg Marihuana und 25 kg Haschisch, Verkauf von 351 kg Marihuana und 17.5 kg Haschisch), wodurch er einen Umsatz von CHF 3'268'000.– und einen Gewinn von CHF 760'800.– erzielt hat. Die Tätigkeit erstreckte sich über rund 4.5 Jahre. Daneben wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Besitz und Aufbewahrung gefährlicher Waffen wie einer Schalldämpferpistole, getarnten Schusswaffe und Maschinenpistole ohne Bewilligung) und wegen Gewaltdarstellungen (Speichern eines Propagandafilms der Terrororganisation IS mit Darstellungen von Tötungen) verurteilt. Von den Vorwürfen der Drohung und des Diebstahls wurde er freigesprochen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht) Ausgangspunkt und Asperationsprinzip: Die Rechtsmittelinstanz nimmt die Strafzumessung nach dem Asperationsprinzip vor. Dies bedeutet, dass für das schwerste Delikt (Betäubungsmittelgesetz) eine Einsatzstrafe festgelegt und diese für die weiteren Delikte erhöht wird. Da die Vorinstanz eine teilbedingte Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe ausgesprochen hatte, prüft das Obergericht die Gleichartigkeit der Strafen. Es kommt zum Schluss, dass aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten, der Art der Delikte und spezialpräventiver Gründe nur eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe in Frage kommt, da Geldstrafen als unzureichend erachtet werden. Eine Zusatzstrafe zu den früheren Geldstrafen ist aufgrund der Ungleichartigkeit der Sanktionen nicht möglich. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Einsatzstrafe): Das Obergericht bewertet das Tatverschulden als "nicht mehr leicht". Im Gegensatz zur Vorinstanz, die eine Einsatzstrafe von 36 Monaten (3 Jahre) festsetzte, erhöht das Obergericht diese auf 3.5 Jahre (42 Monate) Freiheitsstrafe. Dies begründet es mit dem sehr hohen Umsatz, der langen Deliktsdauer von 4.5 Jahren, der Hierarchiestellung des Beschuldigten (obere Ebene, da er die Vertriebsorganisation wesentlich kontrollierte und koordinierte, weisungsbefugt war und vollständige Kenntnis der Strukturen hatte), der ausgeklügelten und professionellen Organisation (logistischer Aufwand, klare Absprachen, Videoüberwachung) und der offenbarten "Unverfrorenheit". Das geringere Suchtpotenzial von Cannabis wird nicht verharmlost. Das rein finanzielle Interesse und das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten wirken straferhöhend, während keine beschaffungskriminalität vorliegt. Die diagnostizierte antisoziale Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt die Schuldfähigkeit nicht und führt nicht zu einer Strafminderung. Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz: Das Obergericht bewertet die objektive Tatschwere als "noch leicht", bestätigt aber die Notwendigkeit einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe. Es betont die erhebliche abstrakte Gefahr, die von den besessenen Waffen (Schalldämpferpistole, getarnte Schusswaffe, Maschinenpistole) ausgeht, selbst ohne Verwendungsabsicht. Das Fehlen von Einsicht und die Tatsache, dass frühere Einziehungen den Beschuldigten nicht vom weiteren Delinquieren abhielten, wirken straferhöhend. Die hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe wird als angemessen erachtet. Aufgrund des geringen sachlichen, zeitlichen oder persönlichen Zusammenhangs zum Betäubungsmitteldelikt erfolgt nur eine geringe Asperation, was zu einer Erhöhung der Gesamtstrafe um 8 Monate führt. Gewaltdarstellungen: Die Brutalität und Grausamkeit des Films (Abschlachten von Menschen, Verbluten) führen zu einer Einschätzung der objektiven Tatschwere als "eher schwer". Das Obergericht kritisiert die fehlende Einsicht und Reue des Beschuldigten, seine Bagatellisierungstendenz (Vergleich mit Schächten, Kunstansicht) und die "hochgradige Empathieunfähigkeit", die auch im psychiatrischen Gutachten festgestellt wurde. Aus spezialpräventiven Gründen ist hier ausschliesslich eine Freiheitsstrafe angemessen. Die hypothetische Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe wird bestätigt. Auch hier ist der Zusammenhang zu den anderen Delikten gering, was zu einer Asperation und einer Erhöhung der Gesamtstrafe um 6 Monate führt. Täterkomponente und Nachtatverhalten: Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vermögend, beträchtliche monatliche Einnahmen aus Immobilien, keine finanziellen Notlagen) werden berücksichtigt und führen nicht zu einer Strafminderung. Die nicht einschlägigen Vorstrafen wirken sich minimal straferhöhend aus. Das ursprünglich abgelegte Geständnis zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde widerrufen, und erst der spätere Berufungsrückzug (der durch den neuen amtlichen Verteidiger erfolgte) wird als "leicht bis deutlich strafminderndes Teil-Geständnis" gewertet, was zu einer Strafreduktion von 8 Monaten führt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wird verneint, da Verzögerungen hauptsächlich auf den Beschuldigten selbst zurückzuführen waren. Gesamtstrafe: Unter Berücksichtigung aller Faktoren und des Asperationsprinzips wird der Beschuldigte mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten (4 Jahre) bestraft. Davon werden 451 Tage Haft angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird als unbedingt angeordnet, auch in Anbetracht der negativen Legalprognose und der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit gemäss psychiatrischem Gutachten.

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