Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate
Vollzug: teilbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, sich als Mittäter einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (alte Fassung) schuldig gemacht zu haben. Im Wesentlichen soll er als Teil einer Betäubungsmittelbande gewirkt haben. Dies geschah, indem er für zwei Drogenhändler (C. und D.) Wohnungen in Zürich mietete, die teilweise als zentrale Drogenumschlagsplätze dienten, wo Heroin gestreckt, portioniert und zum Verkauf bereitgestellt wurde. Der Vorwurf umfasst seine Kenntnis, dass die gemieteten Wohnräume für den Drogenhandel genutzt wurden, und seine aktive Beteiligung durch die Organisation dieser Unterkünfte und die Zahlung der Mieten. Ihm wird Mittäterschaft zugerechnet, da er als Teil der Organisation eine wesentliche Aufgabe übernahm, die den Drogenhandel ermöglichte und förderte. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch das Obergericht): Das Obergericht bestätigt die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere. Objektive Tatschwere: Das Verschulden wird als erheblich eingestuft. A. war als Mittäter am Verkauf von mindestens 300 Gramm Heroin durch C. und am Besitz von insgesamt über 300 Gramm Heroin (Reinsubstanz 107.7 Gramm) durch D. beteiligt. Diese Mengen liegen weit über dem Grenzwert für den schweren Fall. Obwohl A. nicht direkt am Verkauf beteiligt war, kommt dem Organisieren der Drogenzentrale und der Unterkünfte für die Läufer eine wesentliche Bedeutung innerhalb der Drogenorganisation zu. Er wird der mittleren Hierarchiestufe der Drogenorganisation zugeordnet. Subjektive Tatschwere: Die Beweggründe des A. bleiben unklar, da er nicht drogenabhängig ist. Es wird direkter Vorsatz für seinen Tatbeitrag angenommen und Eventualvorsatz hinsichtlich des Umfangs des Drogenhandels, was sein subjektives Verschulden ebenfalls als erheblich qualifiziert. Persönliche Verhältnisse: Die vom Verteidiger angeführten Kriegsgeschehnisse und die Scheidung der Eltern wurden bereits von der Vorinstanz als nicht strafzumessungsrelevant erachtet, was das Obergericht bestätigt. Vorstrafen: A. ist vorstrafenlos, was gemäss der aktuellen Rechtsprechung neutral zu behandeln ist und somit weder straferhöhend noch strafmildernd wirkt. Strafhöhe und Vollzug: Unter Berücksichtigung aller Faktoren und des Vergleichs mit ähnlich gelagerten Fällen hält das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten für angemessen. Die Vorinstanz hatte einen teilbedingten Vollzug von 18 Monaten aufgeschoben und 18 Monaten vollzogen. Das Obergericht revidiert dies und gewährt einen teilbedingten Vollzug im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, während 15 Monate der Freiheitsstrafe vollzogen werden. Dies begründet es mit einer günstigen Legalprognose für den Angeklagten als Ersttäter, der durch die 545 Tage Haft nachhaltig beeindruckt sein dürfte, während das erhebliche Tatverschulden eine spürbare Sanktion erfordert. Die Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von 545 Tagen wird angerechnet.