Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate
Vollzug: bedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, mehrfach und teils mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Der Hauptanklagepunkt, der im Berufungsverfahren angefochten wurde, betraf die Übergabe von insgesamt 833 Gramm Amphetamingemisch (216.58 Gramm reines Amphetamin) auf Kommission an eine Person namens E.________ zum Zwecke des Weiterverkaufs. Dieser Vorwurf bezieht sich auf den Zeitraum von Ende April 2017 bis zum 8. Mai 2017. Ursprünglich ging die Vorinstanz von 723 Gramm Amphetamingemisch aus, das Obergericht korrigierte dies nach umfassender Beweiswürdigung auf 833 Gramm. Neben diesem Hauptvorwurf wurde A. von der Vorinstanz bereits schuldig gesprochen für den Verkauf von 20 Gramm Amphetamingemisch (5.2 Gramm reines Amphetamin), mindestens 50 Gramm Kokaingemisch (40.5 Gramm reines Kokain), 500 Ecstasy-Pillen und rund 2.5 Kilogramm Marihuana. Des Weiteren wurden ihm Besitz und Anstalten zum Verkauf von 359 Gramm Haschisch sowie Besitz und Konsum kleinerer Mengen verschiedener Betäubungsmittel zum Eigenkonsum angelastet. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht wandte für die Strafzumessung aufgrund des Günstigkeitsprinzips (Art. 2 Abs. 2 StGB) das alte Recht an. Objektive Tatschwere: Die Kammer fasst die verschiedenen Drogenverkäufe als Handlungseinheit auf, da sie Teil desselben "Gemischtwarenladens" des Beschuldigten waren und auf dem gleichen Tatentschluss beruhten. Die Mengen der gehandelten Amphetamine (216.58g rein) und Kokain (40.5g rein) wurden gemäss Bundesgerichtspraxis (Schwerer Fall bei 36g Amphetamin bzw. 18g Kokain) umgerechnet. Die Schwelle zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG wurde um mehr als das 8.4-Fache überschritten. Dies entspricht gemäss der Tabelle HANSJAKOB einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Tatsache, dass A. mit mehreren Drogenarten über längere Zeit in einer Vielzahl von Geschäften handelte, wurde straferhöhend gewichtet. Das Obergericht setzte die Einsatzstrafe für die objektive Tatschwere auf 26 Monate Freiheitsstrafe fest. Subjektive Tatschwere: A. handelte vorsätzlich und aus egoistischen Motiven, was neutral gewichtet wurde. Positiv wurde berücksichtigt, dass er den Drogenverkauf teilweise zur Finanzierung seines Eigenkonsums betrieb, insbesondere Marihuana und Kokain. Jedoch war er in Bezug auf Amphetamin, der mengenmässig überwiegenden Droge, nicht süchtig, weshalb die Anwendung des Privilegierungsgrunds nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG (Beschaffungskriminalität) nur zu einer leichten Strafminderung von 1 Monat führte, da die Tabelle HANSJAKOB für nicht süchtige Täter konzipiert ist. Bewertung des Verschuldens: Insgesamt wurde das Tatverschulden als leicht bezeichnet, woraus eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten resultierte (26 Monate - 1 Monat). Täterkomponenten: Vorstrafen: A. war bereits einschlägig vorbestraft (Betrieb einer Hanf-Indooranlage), was aber als Vergehen und Übertretung eingestuft war und nur leicht straferhöhend (2 Monate) gewichtet wurde, da es kein Verbrechen gegen das BetmG war. Persönliche Verhältnisse: Diese wurden als neutral bewertet, obwohl er zwei Lehrstellen abbrach, keine Ausbildung absolvierte, in Aushilfsjobs arbeitete und hohe Schulden hat. Geständnis: Obwohl die Geständnisse grösstenteils unter grosser Beweislast erfolgten und daher nicht strafmindernd wirken, gestand A. auch Sachverhalte, bei denen andere Personen die Aussage verweigerten. Dies führte zu einer leichten Strafminderung von 3 Monaten. Prognose: Ein erneuter BetmG-Vorfall nach dem erstinstanzlichen Urteil wurde im Rahmen der Prognose (siehe bedingter Vollzug) berücksichtigt. Strafempfindlichkeit: Neutral. Konkretes Strafmass: Unter Berücksichtigung aller Komponenten (25 Monate Einsatzstrafe + 2 Monate Vorstrafe - 3 Monate Geständnis) ergab sich eine angemessene Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Bedingter Vollzug und Widerrufsverfahren: Das Obergericht gewährte den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten, setzte eine Probezeit von 4 Jahren fest und ordnete Bewährungshilfe an. Trotz einer grundsätzlich positiven Entwicklung (Abkehr vom Drogenumfeld, regelmässige Arbeit, Weiterbildungspläne), bestanden Bedenken hinsichtlich der Legalprognose aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und eines erneuten, wenn auch kleineren, BetmG-Vorfalls (Besitz von Marihuana und Kokain) kurz nach dem erstinstanzlichen Urteil. Um A. den "Ernst der Lage" zu verdeutlichen, wurde der bedingte Vollzug einer früheren Geldstrafe aus dem Jahr 2016 widerrufen, da er innerhalb der damaligen Probezeit einschlägig delinquiert hatte und sich nicht abschrecken liess.