Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 16.02.2017
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 120g, gemisch
  • Heroin, 7g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 16 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Der Beschuldigte A. wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland ursprünglich wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Veräussern/Verschaffen von 120 Gramm Heroingemisch und durch Besitz, Aufbewahren und Anstalten treffen zur Veräusserung von 7.2 Gramm Heroingemisch sowie wegen mehrfacher Widerhandlungen durch Konsum von Heroin-, Kokain- und Extasy-Gemisch zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Das Obergericht des Kantons Bern hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert. Die Anklagepunkte bezüglich des Veräusserns/Verschaffens von unbestimmt mehr als 130 Gramm Heroingemisch an unbekannte Abnehmer und dreimalige Übergabe an E.________ wurden aufgrund der Verletzung des Anklagegrundsatzes eingestellt. Der Schuldbruch des Obergerichts bezieht sich nunmehr auf: Veräussern von 19.7 Gramm brutto (16.8 Gramm netto, Reinheitsgehalt 25%) Heroingemisch an E.________ am 22. Oktober 2015 in D.________. Besitz, Aufbewahren und Anstalten treffen zum Veräussern von 8.8 Gramm brutto (7.2 Gramm netto, Reinheitsgehalt 25%) Heroingemisch am 10. November 2015 in I.________. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Qualifikation der Delikte: Anders als die Vorinstanz verneinte das Obergericht die mengenmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, da die Gesamtmenge von 6.05 Gramm reinem Heroin den Grenzwert von 12 Gramm reinem Heroin für einen schweren Fall nicht erreicht. Die Taten wurden als "einfache" Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG beurteilt. Einsatzstrafe und Asperation: Die schwerste Tat war das Veräussern von 19.7 Gramm Heroingemisch. Dafür wurde eine Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten als angemessen erachtet. Der Besitz, das Aufbewahren und Anstalten treffen zum Veräussern von 8.8 Gramm Heroingemisch wurde unter Anwendung des Asperationsprinzips mit zusätzlichen 30 Strafeinheiten berücksichtigt, was zu einer erhöhten Einsatzstrafe von 130 Strafeinheiten führte. Täterkomponenten: Drogenabhängigkeit: Die Drogenabhängigkeit des Beschuldigten, der seinen Eigenkonsum mit dem Verkauf von Drogen finanziert, wurde als leicht verschuldensmindernd berücksichtigt, da es ihm dadurch schwerer gefallen sein dürfte, sich rechtskonform zu verhalten. Vorstrafen: Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten im Bereich von Betäubungsmitteldelikten wirkten sich erheblich straferhöhend aus. Er zeigte sich von früheren Strafen unbeeindruckt und offenbarte Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Die Strafe wurde hierfür um 20 Strafeinheiten auf 150 Strafeinheiten erhöht. Geständnis und Reue: Das Geständnis des Beschuldigten war nur teilweise vorhanden und bezog sich nur auf Sachverhalte, die ohnehin nachweisbar gewesen wären. Das Bestreiten der Übergabe von Heroingemisch an E.________ durfte jedoch nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden, da es vom Recht sich nicht selbst zu belasten gedeckt ist. Das Fehlen von Einsicht und Reue durfte ebenfalls nicht straferhöhend gewichtet werden. Strafart: Das Obergericht erachtete eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion, da die Freiheitsstrafe als ultima ratio nur verhängt werden soll, wenn keine mildere Strafe in Betracht kommt. Die Höhe des Tagessatzes wurde aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse (nicht erwerbstätig, kein Einkommen/Vermögen, Sozialdienstunterstützung) auf CHF 30.00 festgesetzt. Retrospektive Konkurrenz: Da der Beschuldigte die vorliegenden Taten vor weiteren Verurteilungen begangen hatte (Strafbefehle vom 29.01.2018 und 27.07.2018), musste eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB bestimmt werden. Für diese früheren Delikte wurden 30 Strafeinheiten angerechnet, was zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 180 Strafeinheiten führte. Abzüglich der bereits in den früheren Strafbefehlen ausgesprochenen 50 Tagessätze (50 Strafeinheiten) resultierte eine Zusatzstrafe von 130 Strafeinheiten. Strafvollzug: Ein bedingter Vollzug wurde aufgrund einer ungünstigen Prognose verneint. Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und die Tatsache, dass frühere unbedingte Strafen den Beschuldigten nicht von weiteren Betäubungsmitteldelikten abgehalten haben, sowie das Fehlen einer positiven Veränderung seiner Lebensumstände, sprachen gegen eine Bewährung. Zusammenfassend verurteilte das Obergericht A. als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00, somit CHF 3‘900.00 unbedingt, wobei die Polizeihaft von zwei Tagen angerechnet wurde.

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