Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Emmental-Oberaargau
Urteilsdatum: 11.12.2020
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 5

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 100g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 22 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A.________ wurde vorgeworfen, im Zeitraum von Februar bis Juni 2018 in D.________ und anderswo mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Dies umfasste den Erwerb von rund 160 Gramm Kokaingemisch (ca. 100 Gramm reines Kokain) von H.________ zum Zwecke der Weiterveräusserung. Der Kaufpreis belief sich auf CHF 9'000.00, wovon A.________ CHF 2'000.00 bezahlte und CHF 7'000.00 schuldete. Zusätzlich wurde ihm Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienende Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Erwerb und Konsum von Kokain vorgeworfen, begangen von Februar 2018 bis Dezember 2018/Januar 2019, wobei er vorwiegend an den Wochenenden jeweils ca. 1 Gramm Kokaingemisch konsumierte. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Die Rechtsmittelinstanz (Obergericht) bestätigte die Schuldsprüche der Vorinstanz. Sie stellte fest, dass A.________ des Erwerbs zwecks Weiterveräusserung von 160 Gramm Kokaingemisch (ca. 100 Gramm reines Kokain), also einer mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, 19 Abs. 2 lit. a BetmG), sowie des Erwerbs und Konsums von mindestens 20 Gramm Kokaingemisch (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig ist. Strafzumessung für die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung (Hauptdelikt): Das Obergericht setzte die hypothetische Einsatzstrafe für die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung basierend auf der gehandelten Menge von ca. 100 Gramm reinem Kokain und der Gefährdung des Rechtsguts auf 21 Monate Freiheitsstrafe fest, unter Anwendung der Tabelle HANSJAKOB. Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutgefährdung (kriminelle Energie) wurden die fünf Monate Tatzeitraum und die Intensität der Verkaufshandlungen (20 Gramm reines Kokain pro Monat) als neutral bewertet. Es wurde keine besonders kriminelle Energie festgestellt, die über den schlichten Weiterverkauf hinausging, und A.________ wurde aufgrund des bezahlten Grammpreises von CHF 50.00 eher im unteren Drittel der Hierarchiestufe angesiedelt. Das subjektive Tatverschulden (direkter Vorsatz, pekuniäre Motive) wurde ebenfalls als neutral gewichtet, da finanzielle Beweggründe im Drogenhandel die Regel sind und keine suchtbedingte Einschränkung der Entscheidungsfindung festzustellen war. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten wurde ein "leichtes Tatverschulden" in Relation zum grossen Strafrahmen angenommen, was zu der anfänglichen Strafe von 21 Monaten führte. Täterkomponenten: Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, einschliesslich seiner Schulden und der Pfändung seines Lohns, wurden als neutral eingestuft. Das Vorleben des Beschuldigten, welches zu zahlreichen früheren Verurteilungen führte (u.a. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Körperverletzung, Verstössen gegen das BetmG), wurde als leicht straferhöhend berücksichtigt, da er zeigte, dass er sich – zumindest im angeklagten Zeitraum – nicht an die geltenden Gesetze halten konnte. Das Verhalten im Strafverfahren wurde als neutral bewertet, da A.________ zwar nicht vollumfänglich kooperativ war und keine umfassende Reue oder Einsicht zeigte, sein partielles Schweigen aber nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden durfte. Ein Geständnisrabatt wurde nicht gewährt. Eine besondere Strafempfindlichkeit lag nicht vor. Im Ergebnis führte die Berücksichtigung der Täterkomponenten zu einer Erhöhung der Strafe um einen Monat auf 22 Monate Freiheitsstrafe. Strafzumessung für die Konsumwiderhandlungen: Für die Konsumwiderhandlungen (Erwerb und Konsum von mindestens 20 Gramm Kokaingemisch) wurde eine Übertretungsbusse von CHF 200.00 festgesetzt. Dies erfolgte teilweise als Zusatzstrafe zu bereits bestehenden Urteilen wegen Betäubungsmittelkonsums. Das Obergericht stellte fest, dass die Busse, auch wenn es sich um einen längeren Deliktszeitraum handelte und A.________ einschlägig vorbestraft war, aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht höher angesetzt werden konnte, obwohl es sich eine höhere Busse hätte vorstellen können. Vollzug: Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 22 Monaten wurde bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 3 Jahren. Dies entsprach dem erstinstanzlichen Urteil und wurde aufgrund des Verschlechterungsverbots beibehalten.

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