Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, am 9. September 2021 mit einem Flug von Sao Paolo nach Zürich gereist zu sein und dabei in seinem Handgepäck (Handkoffer und Aktentasche) insgesamt 3'965 Gramm Kokain-Gemisch, entsprechend 3'632 Gramm reiner Kokainsubstanz, mit sich geführt und in die Schweiz eingeführt zu haben. Ihm wurde zur Last gelegt, gewusst oder zumindest in Kauf genommen zu haben, dass es sich um Kokain handelte und dass die transportierte Menge zur gesundheitlichen Schädigung einer Vielzahl von Drogenkonsumenten beitragen würde. Die Organisation hatte ihm Flugtickets, eine Hotelbuchung und ein Reisegeld von EUR 1'000 zur Verfügung gestellt und einen Lohn von EUR 3'000 in Aussicht gestellt. Der Schuldspruch erfolgte wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Das Obergericht bestätigt grundsätzlich die Ausführungen der Vorinstanz zu den Strafzumessungskriterien, nimmt aber eine Reduktion der Strafe vor. Tatkomponente (Tatschwere): Das Obergericht berücksichtigt, dass dem Beschuldigten die exakte Menge der transportierten Ware unbekannt war, er aber mit einem Drogentransport im Kilogrammbereich rechnen musste (Eventualvorsatz). Es wird zu seinen Gunsten angenommen, dass er von der tatsächlich transportierten Menge von rund 4 kg Kokaingemisch überrascht war und nicht mit einer derart hohen Gesundheitsgefährdung rechnete. Er agierte als reiner Transporteur in einer der untersten Chargen der Drogenhandelsorganisation und erzielte einen relativ geringen persönlichen Profit (EUR 3'000), wobei er als "Einzelkämpfer an der Front" das höchste Überführungsrisiko trug. Diese Umstände relativieren das Verschulden massgeblich. Der hohe Reinheitsgrad des Kokains ist ihm anzulasten, da er sich darüber keine Gedanken machte und allgemein bekannt ist, dass importierte Ware einen hohen Reinheitsgrad aufweist. Täterkomponente (Verschulden und persönliche Verhältnisse): Das Obergericht beurteilt das Verschulden des Beschuldigten als "nicht mehr leicht", da er das Risiko eines offensichtlich illegalen Warentransportes aufgrund seiner drängenden finanziellen Probleme (nach Privatkonkurs infolge der COVID-Pandemie) einging. Er musste ernsthaft damit rechnen, dass solche Transporte aus Südamerika nach Europa grössere Mengen Kokain beinhalten können. Obwohl er unter einem gewissen Druck der Organisation stand (teilweise Überwachung), begründet dies keine rechtfertigende Zwangslage im Sinne von Art. 17 StGB, da er sich hätte an Behörden wenden können und seine Angst um Familie/Eigentum nicht überzeugend dargelegt wurde. Auch seine wechselnden und anpassenden Aussagen wurden negativ gewürdigt, sein "Nichtwissenwollen" bezüglich des Inhalts (kein Schnitt ins Futter) wurde ihm zur Last gelegt. Strafhöhe und Vollzug: Die Vorinstanz hatte ein Strafmass von 42 Monaten (3 Jahre 6 Monate) Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen. Das Obergericht erachtet eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten (3 Jahre) als angemessen, insbesondere unter Berücksichtigung des bloss eventualvorsätzlichen Handelns und der strafmindernden Umstände (geringer Profit, Druck durch Organisation, hohes Alter und gesundheitliche Probleme). Das Obergericht gewährt einen teilbedingten Vollzug. 18 Monate der Freiheitsstrafe sind unbedingt zu vollziehen, während die verbleibenden 18 Monate bedingt aufgeschoben werden, mit einer Probezeit von 2 Jahren. Dies wird damit begründet, dass keine Gründe vorliegen, welche eine günstige Legalprognose verunmöglichen. Sein höheres Alter und seine schlechte gesundheitliche Verfassung machen eine Wiederholung solcher risikoreicher Drogentransporte unwahrscheinlich. Die fehlende Einsichtigkeit und die wechselnden Aussagen des Beschuldigten rechtfertigen jedoch eine spürbare unbedingte Sanktion.