Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 27.04.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 97g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 14 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten A. wurden von der Vorinstanz, dem Bezirksgericht Zürich, hauptsächlich qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG und Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) vorgeworfen. Dies umfasste den Besitz und beabsichtigten Handel mit erheblichen Mengen verschiedener Betäubungsmittel, insbesondere Kokain mit sehr hohem Reinheitsgrad (bis zu 97%) und Heroin. Es handelte sich um Mengen, die den Grenzwert für einen schweren Fall (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) um ein Vielfaches überschritten. Ergänzend wurden ihm weitere Vergehen und Übertretungen nach BetmG zur Last gelegt, einschliesslich des Besitzes und Handels kleinerer Mengen verschiedener Drogen. Die Rechtsmittelinstanz, das Obergericht des Kantons Zürich, bestätigte im Wesentlichen das vorinstanzliche Urteil, da der Schuldspruch selbst vom Beschuldigten nicht wirksam angefochten wurde. Im Rahmen der Strafzumessung wurden folgende massgebliche Erwägungen angestellt: Objektives Tatverschulden: Das Obergericht betonte die Gefährlichkeit von Kokain und den aussergewöhnlich hohen Reinheitsgrad der gehandelten Menge. Obwohl die Aufbewahrungsdauer des Kokains kurz war (zwei Tage), wurde dies als zufällig und daher nicht wesentlich strafmindernd angesehen. Der Beschuldigte agierte auf der untersten Hierarchiestufe und hatte direkten Kontakt zu den Endabnehmern. Insgesamt wurde das objektive Tatverschulden im Rahmen eines schweren Falls als "noch leicht" bezeichnet. Subjektives Tatverschulden: Eine zentrale Rolle spielte die langjährige und schwere Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschuldigten, die auch gutachterlich bestätigt wurde. Diese Abhängigkeit wurde als primäres Motiv für die Delikte angesehen, da sie zur Finanzierung des erheblichen Eigenkonsums dienten. Das Gericht ging von einer "leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit" aus, die strafmindernd berücksichtigt wurde. Eine weitere Privilegierung nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG wurde abgelehnt, da sie keine zusätzliche Bedeutung über die verminderte Schuldfähigkeit hinaus habe. Das Geständnis des Beschuldigten und seine Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden wurden deutlich strafmindernd gewichtet. Täterkomponente: Die Vorstrafen wurden berücksichtigt. Eine ältere Vorstrafe aus dem Jahr 2002 wurde aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr straferhöhend gewertet. Eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2020, die kurz vor den aktuellen Delikten erfolgte, wurde hingegen straferhöhend berücksichtigt, da sie den Beschuldigten nicht von weiteren Taten abhielt. Strafzumessungsergebnis und Vollzug: Unter Berücksichtigung aller Faktoren, beginnend mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von 14 Monaten für das schwerste Delikt (qualifizierte Widerhandlung Kokain), erhöht um 4 Monate für die mehrfachen Widerhandlungen (Heroin und weitere Kokainmengen) auf 18 Monate, und anschliessender Senkung um 4 Monate aufgrund der Täterkomponente (Geständnis vs. Vorstrafe), gelangte das Obergericht zur Bestätigung der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Hinzu kam eine Busse von Fr. 300.– für den Eigenkonsum. Bezüglich des Vollzugs wurde dem Beschuldigten aufgrund seiner anhaltenden schweren Drogenabhängigkeit und der kurzen Zeitspanne zwischen der letzten bedingten Strafe und den neuen Delikten eine ungünstige Legalprognose gestellt. Daher wurde die Freiheitsstrafe, entgegen dem Antrag der Verteidigung, unbedingt zum Vollzug ausgesprochen.

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