Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate
Vollzug: teilbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, über einen Zeitraum von etwas mehr als fünf Jahren qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Dies umfasste den Handel mit erheblichen Mengen verschiedener Betäubungsmittel (Amphetamin, Ecstasy, LSD, Crystal MDMA, Kokain), wobei er diese teilweise selbst mischte und portionierte. Er erzielte dabei erhebliche Umsätze und Gewinne. Das Gericht stellte fest, dass die gehandelten Mengen die Grenze zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (mengenmässig) um ein Vielfaches überschritten und der Handel gewerbsmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) betrieben wurde, da A. seinen Lebensunterhalt damit finanzierte. Zudem wurde er wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Eigenkonsum) und einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt. Letzteres betraf den unerlaubten Erwerb und die Aufbewahrung einer Pistole mit Munition und Magazinen über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren. Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz: Das Obergericht bestätigte die von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe sowie eine Busse von Fr. 600.– für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Tatschwere (objektiv und subjektiv): Das Obergericht erachtete das Verschulden im Hauptdelikt (qualifizierte Widerhandlung gegen BetmG) als nicht mehr leicht. Es betonte die lange Deliktsdauer von über fünf Jahren, die grosse Menge und Vielfalt der gehandelten Drogen, die Fähigkeit zur Gesundheitsgefährdung einer erheblichen Anzahl von Menschen und das hohe kriminelle Engagement von A., der als eigenständiger Einkäufer und Verkäufer agierte und erhebliche Gewinne erzielte. Subjektiv handelte A. direktvorsätzlich, egoistisch und rücksichtslos, da er seinen Lebensunterhalt durch den Drogenhandel finanzierte, obwohl ihm eine legale Arbeit möglich gewesen wäre. Eine Beschaffungskriminalität oder verschuldensmindernde Sucht wurde verneint, da A. selbst angab, in der Haft keine Entzugserscheinungen gehabt zu haben und er seine Arbeitsstelle freiwillig aufgegeben hatte. Eine hypothetische Einsatzstrafe für das Betäubungsmitteldelikt wurde zwischen 3 ½ und 4 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Waffendelikt: Die Strafe wurde um 3 Monate für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz erhöht. Das Verschulden wurde als noch leicht eingestuft, da A. die Waffe zwar unerlaubt besass, sie aber lediglich zu Verteidigungszwecken (nach Einbrüchen im Zusammenhang mit dem Drogenhandel) erworben hatte und nicht beabsichtigte, sie von sich aus einzusetzen. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Es wurden keine strafmassrelevanten Besonderheiten festgestellt, abgesehen davon, dass A. seit März 2016 wieder vollzeitlich als Produktionsmitarbeiter arbeitete und gute Aussichten auf eine Festanstellung hatte. Auch die Unterstützung durch sein Umfeld (Mutter, langjährige Freundin) wurde positiv vermerkt. Vorstrafen: A. weist fünf Vorstrafen aus den Jahren 2007 bis 2011 auf, zwei davon einschlägig (BetmG-Verstösse). Alle früheren bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafen wurden wegen fortgesetzter Delinquenz widerrufen, was seine Resistenz gegenüber der Warnwirkung aufgeschobener Strafen zeigte. Ein Zuschlag von 6 Monaten Freiheitsstrafe wurde hierfür als angemessen erachtet. Nachtatverhalten: Dem Geständnis und kooperativen Verhalten wurde strafmindernd Rechnung getragen, auch wenn dieses teilweise erst nach Vorliegen von Beweisen erfolgte und er anfänglich nicht alle Personen identifizieren wollte. Da er sich reuig zeigte und einen Gesinnungswandel erkennen liess, wurde eine Strafreduktion von "gegen einen Drittel" gewährt, jedoch nicht im maximalen Umfang, den die Vorinstanz annahm. Vollzug der Strafe: Die Rechtsmittelinstanz korrigierte den Vollzug der Freiheitsstrafe der Vorinstanz. Während die Vorinstanz 8 Monate unbedingt und 28 Monate bedingt verhängte, entschied das Obergericht, dass die Freiheitsstrafe von 36 Monaten im Umfang von 18 Monaten unbedingt und 18 Monaten bedingt (mit einer Probezeit von 4 Jahren) zu vollziehen ist. Dies, da die Vorinstanz zu wohlwollend in ihrer Einschätzung der Prognose war. Da A. bereits vorbestraft ist und keine fünfjährige straffreie Zeit vorlag, waren "besonders günstige Umstände" für einen teilbedingten Vollzug erforderlich. Obwohl A. erstmals eine Freiheitsstrafe erfuhr und die Untersuchungshaft ihn beeindruckte, sich von Drogen losgesagt und wieder eine geregelte Arbeit aufgenommen hat, reichten diese Umstände allein nicht aus, um die frühere Delinquenz zu kompensieren. Erst durch den in der Berufungsverhandlung überzeugend dargestellten Gesinnungswandel konnte gerade noch eine gute Prognose für den teilbedingten Vollzug gestellt werden. Um der Schwere der Tat und der Warnwirkung ausreichend Rechnung zu tragen, wurde der unbedingt vollziehbare Teil auf die maximal mögliche Hälfte der Strafe (18 Monate) festgesetzt.