Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 27 Monate
Vollzug: unbedingt
Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, sich im Zeitraum von etwa Mitte März 2017 bis 20. März 2018 (ca. ein Jahr) des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) schuldig gemacht zu haben, indem er insgesamt rund 700 Gramm Kokain (davon 497 Gramm reines Kokain) an vier Endkonsumenten verkauft hat. Des Weiteren wurde er der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG), der Nötigung (Art. 181 StGB) und des geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. 172ter StGB) schuldig gesprochen. Von einer Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) wurde er freigesprochen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch das Obergericht) Das Obergericht hat die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 27 Monaten auf 30 Monate erhöht und eine Busse von Fr. 500.– bestätigt. Die Strafe wurde als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Februar 2020 (100 Tage Freiheitsstrafe und 15 Tagessätze Geldstrafe wegen Beschimpfung und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) gebildet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme (Suchtbehandlung) aufgeschoben. Betäubungsmitteldelikte (mehrfaches Vergehen): Die objektive Tatschwere wird als erheblich bis eher schwer eingestuft, hauptsächlich aufgrund der beträchtlichen Menge von 497 Gramm reinem Kokain und der Dauer des Drogenhandels von einem Jahr. Relativierend wurde berücksichtigt, dass der Abnehmerkreis auf vier Personen beschränkt war und der Handel nicht auf professionalisierten Gewinn ausgerichtet war, sondern der Finanzierung des eigenen Konsums diente (Beschaffungskriminalität). Die subjektive Tatschwere wird durch die attestierte leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit (emotionale instabile Persönlichkeitsstörung und Kokainabhängigkeit) gemildert, da der Beschuldigte primär unter Suchtdruck handelte. Das Obergericht setzte hierfür eine hypothetische Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe an. Nötigung: Die objektive Tatschwere der Nötigung wurde als eher leicht qualifiziert, da der Beschuldigte das Messer zwar zur Einschüchterung nutzte und damit Angst verursachte, aber nicht aktiv angriff und die Situation schnell endete. Das Verhalten war spontan und nicht geplant. Auch hier wurde eine leicht verminderte Schuldfähigkeit aufgrund der mangelnden Impulskontrolle (im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung) angenommen. Das subjektive Verschulden relativiert die objektive Tatschwere. Hierfür wurde eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 Monaten angenommen. Gesamtstrafenbildung: Die hypothetische Einsatzstrafe für die Betäubungsmitteldelikte (26 Monate) wurde um 5 Monate für die Nötigung erhöht, was eine Gesamtstrafe von 31 Monaten Freiheitsstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte ergibt. Täterkomponenten: Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebezug, Schulden, langjährige Drogenabhängigkeit, Knieprobleme) wurden als strafzumessungsneutral bewertet. Stark straferhöhend wirken sich die mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aus (Verurteilungen in Frankreich, der Schweiz und Argentinien wegen Betäubungsmitteldelikten und weiterer Straftaten), sowie die Tatsache, dass er kurz nach Haftentlassungen erneut delinquierte und sogar während laufender Strafuntersuchung weitere Delikte (Nötigung, geringfügiger Diebstahl) beging. Das Nachtatverhalten wurde als deutlich strafmildernd berücksichtigt. Der Beschuldigte legte ein vollumfängliches Geständnis bezüglich der Betäubungsmitteldelikte ab, was die Untersuchung erheblich erleichterte. Auch hinsichtlich der Nötigung zeigte er sich im Verlauf des Verfahrens geständig (wenn auch zunächst zögerlich). Seine Reue und der Wille, eine Suchtbehandlung anzutreten, wurden ebenfalls positiv gewertet. Die Strafmilderung durch das Nachtatverhalten und die Straferhöhung durch die Vorstrafen halten sich nach Einschätzung des Gerichts ungefähr die Waage. Zusatzstrafenbildung (retrospektive Konkurrenz): Unter Berücksichtigung des Strafbefehls vom 24. Februar 2020 (100 Tage Freiheitsstrafe und 15 Tagessätze Geldstrafe) wurde die Gesamtstrafe von 31 Monaten für die hier zu beurteilenden Delikte um 70 Tage erhöht, und die Grundstrafe des Strafbefehls um 30 Tage reduziert. Daraus resultiert eine Zusatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe. Busse: Für die mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Besitz von 50g Kokain für Eigenkonsum) und den geringfügigen Diebstahl (Warenwert Fr. 169.75) wurde eine Busse von insgesamt Fr. 500.– als angemessen erachtet, ebenfalls unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit und des Geständnisses. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen wurde für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ausgesprochen.