Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 28.08.2015
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 6874g, rein
  • Kokain, 55g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 112 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten A. wurden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, die er von Juni 2013 bis Juni 2014 (mit einer späteren Feststellung im November 2014) beging. Die Vorwürfe umfassten den Besitz, das Befördern, das Herstellen (Strecken), den Erwerb und das Veräussern von erheblichen Mengen Heroin- und Kokaingemisch, sowie Anstalten zum Veräussern. Die Delikte wurden als mengen-, banden- (teilweise) und gewerbsmässig qualifiziert. Die massgebenden Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche der Vorinstanz weitgehend, einschliesslich der Qualifikationen der mengen-, banden- und gewerbsmässigen Begehung. Objektive Tatschwere: Gefährdung der öffentlichen Gesundheit: Die gehandelten Mengen waren erheblich: 6‘874.6 Gramm reines Heroin (ca. 572-mal über der qualifizierenden Grenze von 12 Gramm) und 55.5 Gramm reines Kokain (ca. 3-mal über der qualifizierenden Grenze von 18 Gramm). Art und Weise des Handelns: A. nahm eine mittlere bis höhere Hierarchiestufe im Drogenring ein, agierte professionell (wechselnde Telefonnummern, Auslandsreisen, Nutzung verschiedener Identitäten und Wohnungen, Codewörter) und setzte mehrere Läufer ein, um den direkten Kontakt zu Endabnehmern zu vermeiden. Die Zusammenarbeit mit G.________ und I.________ war zeitintensiv und bandenmässig organisiert. Die Delikte erstreckten sich über ein Jahr. Mehrfachqualifikation: Die Verurteilung wegen mengen-, banden- und gewerbsmässiger Begehung wirkte sich erheblich straferhöhend aus. A. zeigte eine erhebliche kriminelle Energie und kümmerte sich nicht um die Gefahren, die von den Drogen ausgingen. Das Gericht beurteilte das Verschulden im mittelschweren Bereich und setzte eine Grundstrafe von 116 Monaten (9 Jahre und 8 Monate) fest. Subjektive Tatschwere: A. handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen, finanziellen Beweggründen. Er war nicht drogenabhängig und hätte einer ehrlichen Arbeit nachgehen können. Daher wurde die subjektive Tatschwere als neutral bewertet. Verschuldensunabhängige Tatkomponenten (Milderungsgründe): Das Anstalten treffen zum Veräussern bei einem Teil der Delikte (ca. 1404 Gramm Heroingemisch und 58 Gramm Kokaingemisch) führte dazu, dass diese Mengen nicht in Umlauf gelangten. Dies war jedoch nicht auf A.s Verhalten, sondern auf seine Inhaftierung und die Beschlagnahmung zurückzuführen. Im Vergleich zur Gesamtmenge war dieser Anteil bescheiden. Eine leichte Strafreduktion von 10 Monaten wurde für diesen Aspekt gewährt. Die Strafe wurde damit auf 106 Monate (8 Jahre und 10 Monate) reduziert. Täterkomponenten: Persönliche Verhältnisse: A. hatte eine normale Kindheit, eine Ausbildung zum Lehrer absolviert und in diesem Beruf gearbeitet. Seine persönlichen Verhältnisse wurden als neutral bewertet. Seine Behauptung schlechter finanzieller Verhältnisse wurde als unglaubhaft angesehen, da er sich widersprach und seinen Lebensstandard (Flüge, Geschenke) nicht erklären konnte. Vorstrafen: A. war in der Schweiz nicht vorbestraft, aber in Albanien 2011 wegen Bankraubes zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt worden. Diese nicht einschlägige Vorstrafe führte zu einer leichten Strafschärfung. Verhalten nach der Tat/im Verfahren: A. verhielt sich korrekt und anständig, seine Teilgeständnisse erfolgten jedoch meist erst nach Konfrontation mit Beweismitteln, was keinen "Geständnisrabatt" rechtfertigte. Seine Äusserungen wie "ein schlechter Wurm" und sein wiederholtes Weinen wurden als Selbstmitleid interpretiert, nicht als Reue. Sein gutes Verhalten in der Untersuchungshaft wurde anerkannt, führte aber nicht zu einer Strafminderung, da dies vorausgesetzt wird. Seine angebliche Strafempfindlichkeit aufgrund des Alters (51 Jahre) wurde ebenfalls verneint, da die vorherige Haftstrafe keine Wirkung gezeigt hatte. Unter Berücksichtigung der Vorstrafe wurde die Strafe leicht auf 112 Monate (9 Jahre und 4 Monate) erhöht. Gesamtstrafe: Das Obergericht verurteilte A. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 492 Tagen sowie der vorzeitige Strafvollzug wurden angerechnet.

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