Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 13 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, am 5. März 2021 in B. sieben Portionen Heroin mit einem Nettogewicht von insgesamt 50 Gramm (Reinsubstanz 13.5 Gramm) von einem unbekannten Mann erhalten zu haben. Dieser Mann chauffierte ihn nach Zürich und beauftragte ihn, die Betäubungsmittel an eine Drittperson (einen verdeckten Fahnder) zu übergeben und im Gegenzug Fr. 1'400.– entgegenzunehmen. Der Beschuldigte wusste oder musste annehmen, dass es sich um eine grössere Menge Betäubungsmittel handelte, die die Gesundheit vieler Drogenkonsumenten gefährden konnte. Ergänzend wurde er des Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht (Rechtsmittelinstanz): 1. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz: Objektive Tatschwere: Die Reinsubstanz von 13.5 Gramm Heroin überschreitet die Grenze zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nur knapp. Der Reinheitsgrad von 24% liegt an der unteren Schwelle. Der Beschuldigte transportierte die Betäubungsmittel lediglich von B. nach Zürich, was auf ein einzelnes, interkantonales Drogengeschäft hindeutet. Er wurde als "Läufer" auf der untersten Hierarchiestufe eingestuft, mit hoher Exposition als Frontperson, sofortiger Übergabe des Erlöses und leichter Auswechselbarkeit. Die objektive Tatschwere wird als sehr leicht und im untersten Bereich verortet. Subjektive Tatschwere: Dem Beschuldigten wurde aufgrund eines mittelstarken bis starken Kokainkonsums im Tatzeitraum eine Drogenabhängigkeit attestiert, was zu einer leicht verminderten Schuldfähigkeit führte. Es wurde von einem gewissen Suchtdruck ausgegangen, da er als Entgelt Kokain für den Eigenkonsum erhielt, was die Tat eher der Suchtmittelfinanzierung als rein egoistischen Motiven zuordnet. Der Eventualvorsatz bei der Tatbegehung wurde berücksichtigt. Die Einsatzstrafe wurde auf das mögliche Minimum von 12 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt. 2. Widerhandlung gegen das Waffengesetz: Das Verschulden wurde als leicht eingestuft, da es sich um ein Messer als weniger gefährliche Waffe handelte, die er jedoch in der Öffentlichkeit trug. Eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen wurde als angemessen erachtet, obwohl Zweifel an der Vollstreckbarkeit aufgrund seiner Schulden bestanden. 3. Täterkomponente (strafschärfend): Persönliche Verhältnisse: Es gab keine überzeugenden Aspekte für eine Strafreduktion. Die berufliche Fortentwicklung ist zweifelhaft, da der eingereichte Arbeitsvertrag fragwürdig war und seine Einkommen instabil waren. Vorleben: Drei Vorstrafen (2018, 2018, 2020) in zeitlicher Nähe zur aktuellen Tat sowie Delinquenz innerhalb von zwei laufenden Probezeiten wurden als merklich straferhöhend gewichtet. Dies demonstrierte eine generelle Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, auch wenn die früheren Delikte in einem anderen Bereich lagen. Nachtatverhalten: Das Geständnis zum Betäubungsmitteldelikt wurde nicht namhaft strafmindernd gewichtet, da die Beweislage erdrückend war. Hingegen wurde das vorbehaltlose Zugeständnis bezüglich des Waffengesetzes strafmindernd berücksichtigt. 4. Vollzug der Strafe: Der bedingte Vollzug der früheren Geldstrafe (120 Tagessätze) wurde widerrufen, da der Beschuldigte innerhalb der Probezeit erneut delinquierte. Die neue Geldstrafe von 60 Tagessätzen wurde unter Einbezug der widerrufenen Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.– zusammengefasst und unbedingt vollzogen. Für die Freiheitsstrafe von 13 Monaten wurde entgegen der Vorinstanz eine günstige Prognose gestellt. Das Gericht berücksichtigte, dass der Beschuldigte erstmals in einem längeren Strafverfahren stand, fast drei Monate in Untersuchungshaft war, dort abstinent wurde und die jüngsten Warnungen (Widerruf der Vorstrafe und neue Geldstrafe) ihn beeinflussen könnten. Daher wurde der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt, um ihm eine letzte Chance in Freiheit zu geben.