Fall SK 19 198-200

Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Emmental-Oberaargau
Urteilsdatum: 14.03.2019
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Amphetamin, 75g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: A.________ wurde schuldig erklärt der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und teilweise Anstalten zum Veräussern von 327.4 Gramm Amphetamingemisch (76.23 Gramm reines Amphetamin). Darüber hinaus wurde er wegen einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, schuldig gesprochen: durch Besitz und teilweise Anstalten zum Veräussern von rund 100 Gramm Marihuana und 854 Tabletten sowie netto 48 Gramm Pulver Ecstasy/MDMA. Schliesslich wurde er der mehrfachen und wiederholten Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Marihuana, Haschisch, Amphetamine, MDMA und Ecstasy) schuldig befunden. Die Handlungen ereigneten sich hauptsächlich zwischen April 2016 und Mai 2017 in seiner Wohnung in C._____. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Die Obergericht bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung von A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen, passte jedoch die Tagessatzhöhe an. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG (Amphetamin): Die Kammer erachtete die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 11,5 Monaten als nicht sachgerecht, da A.________ das Doppelte der für eine Qualifikation relevanten Menge (36g reines Amphetamin) besass. Auch die gewählte Tatbegehungsvariante (Besitz mit Anstalten zum Verkauf) wiegt schwerer als blosser Transport. Obwohl das Verschulden im Vergleich zu anderen Begehungsformen als leicht eingestuft wurde, sollte die Strafe deutlich über der gesetzlichen Mindeststrafe von 12 Monaten liegen. Die Kammer erhöhte die fiktive Einsatzstrafe auf 20 Monate, berücksichtigte aber gleichzeitig, dass die Drogen noch nicht veräussert wurden und der Eigenkonsum einen Teil der Menge beanspruchte. Da die Generalstaatsanwaltschaft keine Berufung eingelegt hatte und das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gilt, konnte die tatsächlich ausgesprochene Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe nicht erhöht werden. Einfache Widerhandlungen gegen das BetmG (Ecstasy/MDMA und Marihuana): Für Ecstasy/MDMA (ca. 974 Tabletten) hielt die Kammer eine Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten für angemessen, auch hier unter Berücksichtigung des Umstands, dass lediglich Anstalten zum Verkauf getroffen und ein Teil für den Eigenkonsum bestimmt war. Für die 100 Gramm Marihuana bestätigte sie die 3 Strafeinheiten, da A.________ den Marihuana-Konsum nach eigenen Angaben bereits eingestellt hatte. Auch hier greift das Verschlechterungsverbot, sodass die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 130 Tagessätzen beibehalten wurde. Konsumwiderhandlungen: A.________ gestand den Konsum diverser Betäubungsmittel, wenn auch nicht im von ihm behaupteten Umfang für den Eigenkonsum der gesamten gefundenen Mengen. Die Kammer bestätigte die Übertretungsbusse von CHF 300.00, obwohl sie diese angesichts der Vielfalt der konsumierten, teils harten Drogen als niedrig erachtete. Täterkomponenten: Das unauffällige Vorleben und die fehlende einschlägige Vorstrafen wurden neutral gewertet. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Aussageverweigerung, Kritik an Behörden) wirkte sich ebenfalls neutral aus, da das Aussageverweigerungsrecht nicht zum Nachteil gewertet werden darf. Tagessatzhöhe und Vollzug: Die Tagessatzhöhe wurde von CHF 30.00 auf CHF 60.00 erhöht, da A.________ seit dem erstinstanzlichen Urteil eine Anstellung gefunden hatte und sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse deutlich verbessert hatten. Dies ist nach Bundesgerichtsrechtsprechung trotz Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen. Der bedingte Vollzug sowohl der Freiheits- als auch der Geldstrafe wurde bestätigt. Die Probezeit wurde von der Rechtsmittelinstanz auf 3 Jahre reduziert (von 5 Jahren in der Vorinstanz), da die Schwere der Taten und das Verhalten des Beschuldigten seit der Tatbegehung keine maximale Probezeit rechtfertigten, obwohl ein gewisser Warneffekt erzielt werden sollte. Widerruf: Die Vorinstanz hatte von einem Widerruf früherer bedingter Strafen abgesehen und stattdessen eine Verwarnung und eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr ausgesprochen. Dies wurde aufgrund des Verschlechterungsverbots von der Rechtsmittelinstanz bestätigt, da eine erneute Delinquenz innerhalb der Probezeit lediglich als Ausdruck einer gewissen Unbelehrbarkeit gewertet wurde, die durch diese Massnahmen ausreichend begegnet werden kann.

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