Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate
Vollzug: bedingt
Vorwurf: A.________ wurde der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Im Zeitraum von ca. März 2018 bis März 2019 besass und veräusserte er insgesamt rund 66g reines Kokain in Bern und C.________ an verschiedene Abnehmer (D., E., F., G., H.). Hierbei traf er auch Anstalten zur Veräusserung von 21g brutto Kokaingemisch und besass 79g Kokaingemisch netto. Darüber hinaus wurde er für Besitz und Veräusserung von ca. 48g Kokaingemisch netto an F. im Zeitraum von März 2017 bis März 2018 schuldig gesprochen. Der Handel erfolgte aus rein pekuniären Motiven und mit erheblichem Aufwand, Umsicht und Routine. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Die Rechtsmittelinstanz (Obergericht) überprüfte das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten, nämlich der Anordnung und Dauer der Landesverweisung sowie der Ausschreibung im SIS. Der Schuldspruch wegen qualifizierter und einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten (bedingt vollzogen mit 2 Jahren Probezeit) waren bereits in Rechtskraft erwachsen.