Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 11.06.2020
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Produktion
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 24

Betäubungsmittel:
  • Methamphetamin, 104g, rein
  • MDMA Pulver, 166g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 32 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A.________ wird eine mehrfache, teilweise mengenmässig und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, die er zusammen mit dem mittlerweile verstorbenen E.________ begangen haben soll. Die Taten umfassten den Erwerb und Besitz von über 100 Gramm Methamphetamin, die Herstellung von mindestens 300 Thaipillen sowie Anstalten zur Herstellung weiterer Thaipillen aus über 100 Gramm Methamphetamin. Zudem wird ihm die unentgeltliche Weitergabe von 128 Thaipillen zur Last gelegt. Des Weiteren wird ihm vorgeworfen, mindestens 166.4 Gramm MDMA hergestellt und besessen zu haben, welches er zu über 1'000 Ecstasy-Tabletten verarbeitete. Auch hier traf er Anstalten zur Herstellung weiterer Ecstasy-Tabletten aus über 30 Gramm reinem MDMA. Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass er die erworbene Tablettenpresse 5-6 Mal gegen Entgelt in Form von Ecstasy und MDMA-Gemisch an unbekannte Personen vermietete, wohl wissend, dass diese damit grosse Mengen Betäubungsmittel herstellen würden, und auch weitere Vermietungen vereinbarte. Zusätzlich wird ihm der Besitz von 139 Gramm Marihuana und eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Verbringen und Besitz eines einhändig bedienbaren Messers) zur Last gelegt. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht setzt die Strafzumessung unter Berücksichtigung der "Tabelle HANSJAKOB" an, welche für Methamphetamin eine Gleichsetzung mit Heroin vornimmt. Für den Erwerb und Besitz des Methamphetamins allein wurde eine Ausgangsstrafe von rund 25 Monaten Freiheitsstrafe ermittelt. Strafschärfungen: Zusätzliche Tathandlungen und kriminelle Energie: Die Strafe wird um 8 Monate erhöht, da der Beschuldigte die Drogen nicht nur erwarb und besass, sondern daraus Pillen herstellte, diese veräusserte und Anstalten zur weiteren Produktion traf. Er handelte dabei sehr professionell und offenbarte erhebliche kriminelle Energie. Professionelle Drogenproduktionsstätte und MDMA-Herstellung: Eine weitere Erhöhung um 9 Monate erfolgt, da der Beschuldigte eine professionelle Drogenproduktionsstätte aufbaute und dort mittels Synthese mindestens 166.4 Gramm reines MDMA selbst herstellte, welches er zu über 1'000 Ecstasy-Tabletten verarbeitete. Dies wird als erheblich verschuldenserhöhend eingestuft, insbesondere die Rolle als originärer Hersteller am Anfang der Absatzkette. Die Vermietung der Presse für Ecstasy-Produktion wirkt ebenfalls straferhöhend. Bandenmässigkeit: Die bandenmässige Zusammenarbeit mit E.________, welche den Erfolg des Delikts begünstigte, führt zu einer Erhöhung um 6 Monate. Insgesamt resultiert aus dem objektiven Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten, welche als nicht mehr leicht bezeichnet wird. Täterkomponenten: Subjektives Tatverschulden: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven. Es konnten keine entlastenden Faktoren (z.B. Drogensucht) festgestellt werden. Dies wirkt sich neutral auf die Strafe aus. Vorleben und persönliche Verhältnisse: Diese Komponenten wirken sich insgesamt neutral aus, da keine neuen Einträge im Strafregister vorhanden sind und die bekannten persönlichen Verhältnisse keine strafmindernden oder -erhöhenden Aspekte ergeben. Die Ansichten des Beschuldigten zur Legitimation der Strafverfolgungsbehörden verstärken jedoch den Eindruck mangelnder Reue. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren: Anfängliche Geständnisse wurden später widerrufen, was keinen Geständnisrabatt rechtfertigt. Auch zeigte sich der Beschuldigte weder reuig noch einsichtig. Sein Verhalten während der Untersuchungshaft und die "Episode mit dem Chemikalienkauf" werfen kein gutes Licht auf ihn. Dies wirkt sich neutral aus. Strafempfindlichkeit: Als durchschnittlich eingestuft, wirkt sich neutral aus. Gesamtstrafe und Vollzug: Nach Würdigung aller Tat- und Täterkomponenten verurteilt die Rechtsmittelinstanz A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten). Die bereits ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 299 Tagen wird vollumfänglich angerechnet. Eine bedingte Strafe ist bei dieser Freiheitsstrafe ausgeschlossen, der Vollzug ist daher unbedingt. Zusätzlich wird eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 (total CHF 450.00) ausgesprochen. Der Vollzug dieser Geldstrafe wird bedingt gewährt, mit einer Probezeit von zwei Jahren, da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und keine schlechte Prognose gestellt werden muss. Die Verurteilung wegen des Besitzes von Marihuana und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz führte zu dieser Geldstrafe.

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