Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 18.02.2020
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 636g, rein
  • Heroin, 29g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 46 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurden von der Vorinstanz Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz vorgeworfen. Konkret wurde er schuldig gesprochen, im Jahr 2014 mehrfach und mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben, indem er an vier verschiedenen Daten (30.08.2014, 11.10.2014, 01.11.2014, 12.12.2014) in Opfikon/ZH und Moosseedorf/BE insgesamt 1'090 Gramm Heroingemisch (636.9 Gramm reines Heroin) an C.________ verschafft hat. Diese Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen. Für das Jahr 2018 wurde ihm zudem Besitz und Anstalten zum Verschaffen von 50.7 Gramm Heroingemisch in Uster/ZH sowie Besitz von 49.3 Gramm Heroingemisch in Dietikon/ZH vorgeworfen, beides mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen. Des Weiteren wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Juli-August 2018 in Dietikon) schuldig gesprochen. Letztere Schuldsprüche waren teilweise Gegenstand der Berufung. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Rechtsmittelinstanz hatte die Schuldsprüche aus dem Jahr 2018 (BetmG, mengenmässig qualifiziert) sowie die gesamte Sanktion (Freiheitsstrafe und Landesverweisung) neu zu beurteilen. 1. Mengenmässige Qualifikation und Tatverschulden: Das Obergericht bestätigt die mengenmässige Qualifikation für die BetmG-Widerhandlungen im Jahr 2018, da es sich um insgesamt 29.3 Gramm reines Heroin handelte, was die Schwelle von 12 Gramm reinem Heroin-Hydrochlorid deutlich überschreitet (rund das 2 ½-fache). Die Kammer orientiert sich für die Strafhöhe an der "Tabelle Hansjakob". 2. Einsatzstrafe und Asperation: Delikte 2014: Für das Verschaffen von 636.9 Gramm reinem Heroin im Jahr 2014, was der rund 53-fachen Menge für den schweren Fall entspricht, ermittelte das Gericht eine Einsatzstrafe von gut 45 Monaten Freiheitsstrafe. Es wurde berücksichtigt, dass die Menge vollständig in Verkehr gebracht wurde. Das objektive Tatverschulden wird als "knapp mittelschwer" eingestuft, das subjektive Tatverschulden (direkter Vorsatz, eigennützige Motive) als neutral bewertet, da deliktstypisch. Delikte 2018: Für die BetmG-Widerhandlungen im Jahr 2018 (29.3 Gramm reines Heroin) wurde eine (Einzel-)Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Hierbei wurde strafmindernd berücksichtigt, dass die Heroinmenge letztlich nicht in Umlauf kam und es beim Besitz bzw. Anstalten zum Verschaffen blieb. Gesamtstrafe: In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) wurden 9 Monate zur Einsatzstrafe der Delikte von 2014 hinzugerechnet, was zu einer Gesamtstrafe von 54 Monaten Freiheitsstrafe führt. 3. Täterkomponenten: Vorleben und persönliche Verhältnisse: Das Vorleben des Beschuldigten wurde als weitgehend unauffällig und ohne Vorstrafen bewertet, was positiv ist. Seine Integration in der Schweiz (langjährig erwerbstätig) wurde als gut, seine soziale Integration (wenig Kontakte ausserhalb Landsleute, schlechte Deutschkenntnisse) jedoch als mangelhaft beurteilt. Seine finanzielle Situation ist angespannt (Verlustscheine und Betreibungen). Geständnis und Nachtatverhalten: Dem Beschuldigten wurde kein Geständnisrabatt gewährt, da seine Eingeständnisse erst in der oberen Instanz und zudem nur beschränkt erfolgten. Sein Nachtatverhalten wird als neutral bewertet. Strafempfindlichkeit: Trotz gesundheitlicher Probleme (Herz-, Leber- und Magenprobleme) wurde keine Strafminderung aufgrund erhöhter Strafempfindlichkeit gewährt, da die Probleme nicht als derart schwerwiegend beurteilt wurden, dass sie eine aussergewöhnliche Härte darstellen würden. 4. Verletzung des Beschleunigungsgebots: Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde vom Obergericht verneint. Obwohl die Taten von 2014 erst 2018 entdeckt wurden, wurde das Verfahren ab Eröffnung der Untersuchung (November 2018) bis zum erstinstanzlichen Urteil (Februar 2020) als zügig beurteilt.

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