Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 51 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: A.________ wurde der mehrfachen, gefährdungsmässig und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise in Mittäterschaft mit seinen Brüdern C.________ und F.________, schuldig gesprochen. Er erwarb und veräusserte erhebliche Mengen Methamphetamin in Form von Crystal und Thaipillen. Insbesondere wurden ihm der Erwerb einer unbekannten Menge Methamphetamin im Dezember 2014, 500g Methamphetamin im Januar 2015, eine unbekannte Menge im März 2015 (vom Obergericht auf ca. 500g Crystal und mehrere Tausend Thaipillen konkretisiert), 800 Thaipillen im März 2015, und 489g Crystal sowie 10'000 Thaipillen im April 2015 (vom Obergericht konkretisiert) vorgeworfen. Des Weiteren wurde er wegen umfangreicher Veräusserungen von Crystal und Thaipillen an diverse Abnehmer zwischen Januar 2014 und April 2015 verurteilt, was einer reinen Wirkstoffmenge von ca. 1'500 Gramm Methamphetamin-Hydrochlorid entspricht. Neben den Betäubungsmitteldelikten wurde A.________ auch wegen mehrfacher Geldwäscherei (Deponierung von über CHF 172'000 Drogenerlösen und Kauf eines Fahrzeugs mit Drogenerlösen) sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Letztere umfassen Fahren ohne Berechtigung, pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, Fahren unter Drogeneinfluss, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Übermüdung), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Das Obergericht wandte für die Strafzumessung das alte Recht an, da es nicht milder als das neue Recht befunden wurde. Es bildete eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip, da für alle Vergehen und Verbrechen eine Freiheitsstrafe als angemessen erachtet wurde. Die Einsatzstrafe für die Betäubungsmitteldelikte wurde unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponente (Gefährdungspotenzial der umgesetzten Menge Methamphetamin) auf 56 Monate Freiheitsstrafe festgelegt. Die grosse Menge, die 125 Mal den schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG übersteigt, wurde straferhöhend berücksichtigt. Die intensive und professionelle, gewerbsmässige sowie teilweise mittäterschaftliche Begehung des Drogenhandels (vergleichbar mit einer Tätigkeit auf Hierarchiestufe 3) führte zu einer weiteren Erhöhung um 12 Monate. Bei der subjektiven Tatkomponente wurde berücksichtigt, dass A.________ vorsätzlich aus egoistischen und finanziellen Beweggründen handelte, wobei der gewerbsmässige Handel bereits berücksichtigt wurde. Seine schwere Drogenabhängigkeit wurde als mildernder Faktor im Umfang von 9 Monaten gewertet, da sie seine Steuerungsfähigkeit beeinflusste, auch wenn der Handel weit über die Finanzierung des Eigenkonsums hinausging. Dies führte zu einer Einsatzstrafe von 59 Monaten Freiheitsstrafe. Die Geldwäscherei wurde als zusätzliches Delikt mit einem hohen Deliktsbetrag (über CHF 172'000) angesehen. Obwohl ein enger Konnex zum Drogenhandel besteht, wurde sie nicht als fast vernachlässigbar bewertet. Die Kammer erachtete eine angemessene Strafe von 6 Monaten für Geldwäscherei, wovon 4 Monate asperierend zur Einsatzstrafe hinzugerechnet wurden. Die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz wurden ebenfalls detailliert betrachtet, wobei die Kammer die Strafen der Vorinstanz als zu milde empfand. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit Unfallfolge wurden 90 Strafeinheiten (asperierend 60), für das mehrfache Fahren ohne Führerausweis 60 Strafeinheiten (asperierend 40), für zweimaliges Fahren unter Drogeneinfluss (mit Unfällen) 50 bzw. 60 Strafeinheiten (asperierend 30 bzw. 40), für pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall 30 Strafeinheiten (asperierend 20) und für die Entwendung eines Motorfahrzeugs 12 Strafeinheiten (asperierend 8) als angemessen erachtet. Insgesamt wurde für die SVG-Delikte eine Asperation von 6 Monaten vorgenommen. Die Gesamtstrafe basierend auf der Tatkomponente beläuft sich somit auf 69 Monate Freiheitsstrafe (59 + 4 + 6 Monate). Bei der Täterkomponente wurde das Vorleben und die persönliche Verhältnisse, insbesondere die einschlägigen Vorstrafen und die baldige Rückkehr zum Drogenhandel nach bedingter Entlassung, als Ausdruck von Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit bewertet, was zu einer Erhöhung um 15 Monate führte. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (teilgeständig, gute Führungsberichte, aber auch Verstösse im Strafvollzug) führte zu einer Reduktion von 10 Monaten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit wurde nicht festgestellt. Die finale Gesamtstrafe für A.________ beträgt 74 Monate Freiheitsstrafe (6 Jahre und 2 Monate). Eine bedingte oder teilbedingte Strafe ist bei dieser Höhe nicht möglich. Die Untersuchungshaft wird vollumfänglich angerechnet. Die Übertretungsbusse für den Drogenkonsum und die Verkehrsregelverletzungen wurde von der Kammer auf CHF 1'500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) festgelegt, da die Vorinstanz einzelne Schuldsprüche vergessen hatte und die Staatsanwaltschaft eine höhere Busse beantragte.