Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 52 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, zwischen Mitte Dezember 2016 und dem 10. Februar 2017 mehrfach, mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) verstossen zu haben. Dies umfasste den Erwerb von ca. 700 Gramm Kokaingemisch von zwei Lieferanten in Biel, den Verkauf von ca. 400 Gramm an verschiedene Abnehmer, das Verschenken von rund 100 Gramm an andere Personen und den Besitz von 135 Gramm, die von der Polizei sichergestellt wurden. Zusätzlich wurde ihm mehrfacher Eigenkonsum von Kokain und Haschisch von Mai 2016 bis zum 10. Februar 2017 sowie Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG) durch mehrfache Missachtung einer Ausgrenzung zur Last gelegt. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Das Obergericht hat die erstinstanzliche Verurteilung wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) und Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) bestätigt. Die gewerbsmässige Qualifikation (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) wurde vom Obergericht verneint, da kein Gewinn von über CHF 10'000 oder Umsatz über CHF 100'000 nachgewiesen werden konnte, obwohl die Vorinstanz dies noch annahm. Der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das AuG war bereits rechtskräftig. Objektive Tatschwere (qualifizierte Widerhandlung gegen BetmG): Das Obergericht stellt fest, dass A. insgesamt 700 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 67% Kokainbase erworben hat, was etwa 425 Gramm reinem Kokain entspricht. Dies übersteigt die Qualifikationsgrenze von 18 Gramm reinem Kokain um ein Vielfaches und führte zu einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit. Die Kammer erachtete eine Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, die sich an der Referenzstrafe von 24 bis 36 Monaten für Mengen zwischen 180 und 615 Gramm reinen Kokains orientiert. Verwerflichkeit des Handelns: Strafschärfend wirkte sich aus, dass A. Zugang zu grossen Mengen hochreinen Kokains hatte, sich in kurzer Zeit einen Kundenstamm aufbaute und den Drogenhandel offensichtlich als Lebensinhalt betrieb. Er war kein Kleindealer, sondern spielte eine grössere Rolle im Drogenhandel und war nicht auf der untersten Hierarchiestufe. Die Einsatzstrafe wurde auf 36 Monate erhöht. Willensrichtung und Beweggründe: A. handelte vorsätzlich, seine Motive waren finanzieller Natur, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Achtenswerte Beweggründe waren nicht ersichtlich, weshalb diese Komponente neutral beurteilt wurde. Vermeidbarkeit der Gefährdung/Verletzung (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG): Die Kammer stellte fest, dass der Umfang von A.s Tätigkeiten deutlich über die Finanzierung des eigenen Konsums hinausging. Obwohl er als Asylbewerber wenige finanzielle Möglichkeiten hatte, war sein menschenwürdiges Dasein gesichert, sodass Straftaten nicht zum Überleben notwendig waren. Dies führte zu einer leichten Strafminderung. Die Einsatzstrafe wurde auf 34 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Asperation (Zusammenfassung der Strafen): Zusätzlich zu den Betäubungsmitteldelikten musste die rechtskräftige Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das AuG (Missachtung einer Ausgrenzung) berücksichtigt werden. Aufgrund der wiederholten Missachtung trotz polizeilicher Hinweise und der mittellosen Situation von A., die eine Geldstrafe unwirksam machen würde, wurde auch für diese Tat eine Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Die Einsatzstrafe wurde um zwei Monate auf 36 Monate erhöht. Vorleben und persönliche Verhältnisse: Die zahlreichen Vorstrafen des A. in der Schweiz (rechtswidrige Einreise, Diebstahl) und insbesondere in Frankreich (14 Einträge, v.a. Diebstahl mit Haftstrafen) und Italien (6 Einträge) fielen stark straferhöhend ins Gewicht. Das Obergericht erachtete die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um die Hälfte als übersetzt und erhöhte die Strafe um 12 Monate, auf 48 Monate. Die schwierige Kindheit und fehlende Berufsausbildung wirkten sich neutral aus. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren: A. war grundsätzlich geständig, was die Betäubungsmitteldelikte betraf, und seine Kooperation ermöglichte die Identifizierung von Lieferanten. Dies wurde mit einer Strafreduktion von acht Monaten honoriert. Die Reue war nur teilweise erkennbar und das korrekte Verhalten in Haft nicht strafmindernd. Strafempfindlichkeit: Es wurden keine besonderen strafmindernden Strafempfindlichkeiten festgestellt. Konkretes Strafmass und Vollzug: Unter Berücksichtigung aller Komponenten belief sich das konkrete Strafmass auf rund 40 Monate Freiheitsstrafe. Die bereits ausgestandene Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug von 560 Tagen wurden angerechnet. Bei einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten ist weder ein bedingter noch ein teilbedingter Strafvollzug möglich, weshalb die Strafe unbedingt zu vollziehen ist. Busse wegen Betäubungsmittelkonsum: Die Busse von CHF 600.00 für den Konsum von Kokain und Haschisch wurde bestätigt, da A. über einen Zeitraum von rund acht Monaten konsumierte und es sich nicht um einen Bagatellfall handelte.