Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate
Vollzug: teilbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A.________ J.________ wurde vorgeworfen, zwischen dem 14. und 23. August 2017 mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Dies umfasste zwei Hauptsachverhalte: Anstalten treffen zum Verschaffen von 4'959.8 Gramm Heroingemisch: Der Beschuldigte fungierte als Mittelsmann und Vermittler zwischen seinem Cousin F.________ (Lieferant in Deutschland) und D.________ (potenzieller Abnehmer in der Schweiz). Er stellte den Kontakt her, indem er F.________ die Telefonnummer von D.________ gab. Die geplante Lieferung von knapp 5 kg Heroin von F.________ an D.________ kam nicht zustande, da F.________ mit der Ware in Deutschland von der Polizei festgenommen wurde. Daher wurde der Vorwurf als "Anstalten treffen" qualifiziert. Erlangen, Befördern, Einführen und Abgeben von 3 Gramm Heroingemisch: Als Teil seiner Vermittlertätigkeit fuhr der Beschuldigte am 15. August 2017 nach Deutschland, um von F.________ eine Heroinprobe (ca. 3 Gramm) abzuholen. Diese beförderte und führte er am 16. August 2017 in die Schweiz ein und übergab sie am Folgetag in Biel an D.________. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte beide Taten als mengenmässig qualifiziert, da die Gesamtmenge des involvierten Heroins (2'215.7 Gramm reines Heroin-Hydrochlorid) die für die Qualifikation relevante Grenze von 12 Gramm reinem Heroin um ein Vielfaches überschritt. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Die Rechtsmittelinstanz bestätigte den Schuldspruch der Vorinstanz wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie ging von einer natürlichen Handlungseinheit aus, weshalb die Mengen der beiden Delikte (1.2g + 2214.5g = 2215.7g reines Heroin) addiert wurden. Das Gericht setzte die Einsatzstrafe für die Tatkomponenten bei 64 Monaten fest. Als strafmildernd wurden folgende Punkte berücksichtigt: Anstalten treffen (nicht vollendete Tat): Dem Umstand, dass die grössere Heroinmenge (2'214.5 Gramm) letztlich nicht veräussert oder verschafft werden konnte, wurde eine Strafminderung von 10 Monaten zugestanden, da das Ausmass des verschuldeten Erfolgs objektiv geringer war. Dies, obwohl die Nicht-Vollendung auf die Verhaftung von F.________ und nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen war. Art des Tatvorgehens (Vermittlung statt direkter Verkauf an Konsumenten): Die Vermittlertätigkeit, welche eine geringere Unmittelbarkeit der Gefährdungsnähe mit sich bringt als der direkte Verkauf an Konsumenten, führte zu einer Reduktion von 12 Monaten. Keine Vielzahl von Einzelgeschäften/kurzer Deliktszeitraum: Die Tatsache, dass die Taten in einer deliktischen Handlung erfolgten und der Beschuldigte nicht über einen längeren Zeitraum tätig war, wirkte sich strafreduzierend um weitere 6 Monate aus. In Bezug auf die Täterkomponenten stellte die Kammer fest: Vorleben und persönliche Verhältnisse: Der Beschuldigte ist seit 36 Jahren in der Schweiz, hat hier gearbeitet und verfügt über einen Niederlassungsausweis C. Seine Integration wurde als beruflich "zu einem gewissen Grad integriert" bewertet, jedoch wurde eine soziale oder kulturelle Integration verneint, da sein gesellschaftliches Leben sich primär im Familienkreis abspielt. Seine schlechten finanziellen Verhältnisse (Schulden von CHF 150'000.00) wurden ebenfalls berücksichtigt, wirkten sich aber insgesamt neutral auf die Strafhöhe aus. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren: Sein Aussageverhalten wurde als "wenig kooperativ" und seine Aussagen als "widersprüchlich, wenig nachvollziehbar und oberflächlich" bewertet, was dazu führte, dass kein Geständnisrabatt gewährt werden konnte und sein Verhalten neutral bewertet wurde. Aufrichtige Reue oder Einsicht wurden nicht festgestellt. Strafempfindlichkeit: Es wurde keine besondere Strafempfindlichkeit festgestellt, die eine Strafminderung rechtfertigen würde. Konkretes Strafmass und Vollzug: Unter Berücksichtigung aller Faktoren wurde eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen erachtet (64 Monate Einsatzstrafe - 10 Monate - 12 Monate - 6 Monate = 36 Monate). Die Vorinstanz hatte bereits einen teilbedingten Vollzug ausgesprochen (30 Monate bedingt, 6 Monate unbedingt), und aufgrund des Verschlechterungsverbots wurde dieser bestätigt, unter Anrechnung eines Tages Polizeihaft.