Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 02.03.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Produktion
Deliktsertrag: 183500
Deliktsdauer (Monate): 19

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 64500g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, banden- und gewerbsmässig drei Hanf-Indooranlagen in G., I. und J._____ betrieben zu haben. Im Einzelnen: Hanfanlage G._____: Gemeinsam mit B._____ ab Januar 2018 betrieben, wobei A. die Anlage hauptsächlich betrieben und B._____ unterstützende Tätigkeiten ausführte (Wände erstellen, Düngerplan, Dokumente aufbewahren). Drei Ernten von mindestens 49.140 kg Marihuana wurden erzielt, mit einem Umsatz von mindestens Fr. 196'560.–. Eine vierte Ernte (ca. 16.38 kg) stand kurz vor der Ernte. Hanfanlage I._____: Gemeinsam und gleichberechtigt mit B._____ und C._____ ab Mai 2018 betrieben. A. und C._____ unterstützten B._____ beim Betrieb und transportierten Marihuana ab. Drei Ernten von 32.625 kg Marihuana wurden erzielt, mit einem Umsatz von mindestens Fr. 130'500.–. Hanfanlage J._____: Gemeinsam und gleichberechtigt mit C._____ und D._____ ab Oktober 2018 betrieben, wobei A. C._____ beim Betrieb unterstützte. Eine Ernte von 26.63 kg Marihuana mit einem Umsatz von Fr. 106'250.– wurde erwartet, aber durch Verhaftung verhindert. Zudem wurde ihm die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ab dem 3. März 2018 und der Widerruf bedingt vollziehbarer Geldstrafen vorgeworfen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht (Rechtsmittelinstanz): Das Obergericht sprach A. schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) für die Hanfanlage G._____ (gewerbsmässig) und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a und lit. c BetmG) für die Hanfanlage I.. Vom Vorwurf der Beteiligung an der Hanfanlage J. und der bandenmässigen Begehung wurde er freigesprochen. Einsatzstrafe für Hanfanlage G._____(gewerbsmässig): Objektive Tatschwere: A. betrieb die Anlage ein Jahr lang professionell, erntete und veräusserte rund 49 kg Marihuana. Der erzielte Umsatz von mindestens Fr. 121'000.– überstieg die Schwelle für Gewerbsmässigkeit (Fr. 100'000.–) erheblich. Er traf Vorbereitungen für den Fall einer Verhaftung und hörte nur durch diese mit der Produktion auf. Das Obergericht schätzte eine hypothetische Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen ein. Subjektive Tatschwere: A. handelte direkt vorsätzlich, aus finanziellen und egoistischen Motiven und mit hoher krimineller Energie, um ein regelmässiges Einkommen zu generieren. Dies verstärkt die objektive Tatschwere. Straferhöhung für Hanfanlage I._____ (Vergehen): A. war Mittäter beim Betrieb der Hanfanlage I._____ für sieben Monate, mietete die Räumlichkeiten mit und transportierte Marihuana ab. Es wurden rund 15.6 kg Cannabis produziert und ein Umsatz von ca. Fr. 62'500.– erzielt. Obwohl die Grenze der Gewerbsmässigkeit hier nicht erreicht wurde, wurde das Verschulden mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe bewertet. Angesichts des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der Anlage G._____ und der gleichen betroffenen Rechtsgüter wurde die Einsatzstrafe um 7 Monate auf 20 Monate erhöht. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: A., 42 Jahre alt, in Deutschland aufgewachsen, mit zerrütteten Familienverhältnissen. Er lebt seit 2010 in der Schweiz und ist beruflich integriert, betreibt nun eine legale CBD-Anlage. Seine persönlichen Verhältnisse wirkten sich neutral auf die Strafzumessung aus. Vorstrafen: A. weist mehrere einschlägige Vorstrafen aus Deutschland (mehrjährige Freiheitsstrafen für Drogenhandel) und der Schweiz (Übertretungen) auf. Diese wirkten sich spürbar straferhöhend aus. Geständnis und Reue: Sein Teilgeständnis (Anlage G._____) erfolgte aufgrund erdrückender Beweislage und deckte nicht alle Aspekte ab, weshalb es nur leicht strafmindernd berücksichtigt wurde. Seine Reue und der Einstieg in den legalen Hanfanbau wurden ebenfalls nur sehr leicht strafmindernd gewertet. Gesamtwertung: Die Täterkomponente führte zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate. Gesamtstrafe und Vollzug: Unter Berücksichtigung aller Faktoren wurde A. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Die 90 Tage Untersuchungshaft wurden angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde als unbedingt angeordnet. Trotz A.'s Wohlverhalten in den letzten vier Jahren seit seiner letzten Haft, wurde eine günstige Prognose verneint, da er trotz mehrjähriger Vorstrafen im Drogenhandel ein professionelles Cannabis-Geschäft aufbaute. Die früheren bedingten Geldstrafen wurden widerrufen und deren Vollzug angeordnet, da A. während der Probezeiten erneut straffällig wurde.

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