Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 69 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A.________ wurde vorgeworfen, von Januar 2018 bis Juni 2019 mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Dies umfasste die mengenmässig, gewerbs- und bandenmässig qualifizierte Veräusserung von rund 2'036 Gramm Kokaingemisch (ca. 1'200 Gramm reines Kokain) und das Treffen von Anstalten zur Veräusserung weiterer 886.4 Gramm Kokaingemisch (ca. 607.8 Gramm reines Kokain). Des Weiteren wurde ihm bandenmässige Geldwäscherei in Höhe von rund CHF 35'400.00 im selben Zeitraum sowie Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vorgeworfen, da er sich für 13 Tage rechtswidrig in der Schweiz aufhielt. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch das Obergericht): Die Obergericht bestätigte die Schuldsprüche der Vorinstanz, insbesondere die qualifizierte Begehung der Betäubungsmitteldelikte (mengenmässig, gewerbs- und bandenmässig), die bandenmässige Geldwäscherei und die Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz. Strafzumessung für Betäubungsmitteldelikte: Objektives Tatverschulden: Das Obergericht stellte fest, dass die gehandelte Menge von rund 1'800 Gramm reinem Kokain den Schwellenwert für einen schweren Fall (18 Gramm) um das Hundertfache überstieg. Der Grossteil des Kokains wurde in Verkehr gebracht, was ein erhebliches Schädigungs- und Gefährdungspotenzial darstellt. Nach der Tabelle Hansjakob ergab sich ein Einstiegsstrafmass von 56 Monaten Freiheitsstrafe. Die nicht in Verkehr gebrachte Menge von 607.8 Gramm reinem Kokain wurde mit zwei Monaten strafmindernd berücksichtigt, da sie im Verhältnis zur Gesamtmenge marginal war, aber das Obergericht davon ausging, dass auch diese Menge veräussert worden wäre. Qualifikationen (Banden- und Gewerbsmässigkeit): Zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation wurden die Banden- und Gewerbsmässigkeit straferhöhend mit neun Monaten berücksichtigt. Das klandestine Vorgehen im internationalen Kontext (Nigeria, Spanien, angemietete Wohnung, nur kurzzeitiges Verlassen der Wohnung) zeugte von krimineller Energie. Da offensichtlich weit mehr als fünf Geschäfte stattfanden und der Beschuldigte nicht süchtig war, erfolgte eine weitere Erhöhung um drei Monate. Subjektives Tatverschulden: Das Obergericht bewertete das subjektive Tatverschulden (direkter Vorsatz, eigennützige und finanzielle Motive) als neutral, da diese Aspekte bei einer gewerbsmässigen Begehung als tatbestandsimmanent gelten und die Delinquenz für den Beschuldigten vermeidbar war. Einsatzstrafe: Insgesamt wurde eine Einsatzstrafe von 66 Monaten Freiheitsstrafe für die Betäubungsmitteldelikte als angemessen erachtet. Strafzumessung für Geldwäscherei: Objektives Tatverschulden: Der Deliktsbetrag von CHF 35'400.00 wurde als keine Bagatelle eingestuft. Die bandenmässige und grenzüberschreitende Handlung sowie die bewusste Umgehung der Freigrenze von CHF 5'000.00 bei Geldwechselgeschäften (durch das Wechseln von Beträgen knapp unter dieser Grenze) zeugten von krimineller Energie. Obwohl es sich um eine Folgehandlung des Drogenhandels handelte, wurde das Tatverschulden als leicht eingestuft. Das Obergericht veranschlagte 300 Strafeinheiten. Subjektives Tatverschulden: Auch hier wurde direkter Vorsatz und Gewinnstreben als tatbestandsimmanent und somit neutral gewichtet. Sanktionsart: Aufgrund der Höhe der Strafeinheiten wurde eine Freiheitsstrafe als zweckmässig erachtet, da die maximale Geldstrafe (180 Tagessätze) überschritten würde. 4/5 der Strafeinheiten (240 Tage bzw. 8 Monate) wurden als Freiheitsstrafe und 1/5 (60 Strafeinheiten) als Geldstrafe ausgefällt. Vier Monate der Freiheitsstrafe wurden asperierend berücksichtigt aufgrund des engen Zusammenhangs zum Drogenhandel. Strafzumessung für Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz: Die Überschreitung der bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer um 13 Tage wurde als direktvorsätzliches Handeln gewertet. Das Obergericht setzte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen fest, wovon 20 Tagessätze asperierend zur Geldstrafe der Geldwäscherei berücksichtigt wurden. Gesamtstrafenbildung und Täterkomponenten: Die Freiheitsstrafen für die Betäubungsmitteldelikte (66 Monate) und die Geldwäscherei (4 Monate asperierend) wurden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 70 Monaten (5 Jahre und 10 Monate) zusammengefasst. Die Geldstrafen für die Geldwäscherei (60 Tagessätze) und die Widerhandlung gegen das AIG (20 Tagessätze asperierend) ergaben eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen. Die Täterkomponenten (Vorleben, persönliche Verhältnisse, gesundheitlicher Zustand) wurden als neutral bewertet. Das Verhalten im Strafverfahren wurde als wenig kooperativ beurteilt, was einen Geständnisrabatt ausschloss, aber keine Straferhöhung nach sich zog. Landesverweisung: Die Vorinstanz hatte eine Landesverweisung von 10 Jahren ausgesprochen. Das Obergericht bestätigte, dass es sich beim Beschuldigten um einen nigerianischen Staatsangehörigen handelt, der in Spanien lebt und über keine relevanten Bezüge zur Schweiz verfügt. Die qualifizierten Betäubungsmitteldelikte sind ein Katalogdelikt für die obligatorische Landesverweisung. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB wurde verneint, da die Aufenthaltsdauer kurz war, keine besondere Integration in der Schweiz bestand und die Wiedereingliederung im Heimatland Nigeria (wo er seine prägenden Jahre verbrachte und Familie hat) sowie in Spanien (wo er seit 2000 lebt und ein Geschäft besitzt) problemlos möglich sei. Die Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren wurde angesichts des beträchtlichen Unrechts und der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Kokainhandel als angemessen befunden. Auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wurde verzichtet, da der Beschuldigte während der oberinstanzlichen Verhandlung nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde und dies sein rechtliches Gehör verletzt hätte. Fazit der Sanktionierung durch die Rechtsmittelinstanz: Das Obergericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten unter Anrechnung von 253 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Zusätzlich wurde eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.00 (gesamt CHF 800.00) ausgesprochen, deren Vollzug bedingt auf 2 Jahre aufgeschoben wurde. Ferner wurde eine Landesverweisung von 10 Jahren angeordnet.