Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 34 Monate
Vollzug: teilbedingt
Dem Beschuldigten A.________ wurde vorgeworfen, über einen Zeitraum von rund drei Jahren (Januar 2012 bis März 2015) gewerbsmässig und gefährdungsmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Dies umfasste den Erwerb, Besitz und die Veräusserung von mindestens 879 Gramm Heroingemisch (entsprechend 119.2 Gramm reinem Heroin). Die Vorinstanz verurteilte ihn zudem wegen gewerbsmässig qualifizierter Geldwäscherei in einem Deliktsbetrag von CHF 107'000.00 und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche, wobei es zwei Teilfreisprüche der Vorinstanz im Betäubungsmittelbereich, die im Dispositiv fehlten, explizit aufführte und das Verschlechterungsverbot beachtete. Massgebende Erwägungen zur Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz: Die Rechtsmittelinstanz (Obergericht) orientierte sich bei der Strafzumessung am alten Strafgesetzbuch (aStGB), da es für den Beschuldigten nicht milder war. Betäubungsmittelgesetz (BetmG): Gefährdungspotenzial und Menge: Der Beschuldigte hat sich für rund 120 Gramm reinen Heroin-Wirkstoff zu verantworten, was das 10-fache der Schwerefallgrenze (12g reinen Wirkstoffs) überschreitet. Trotz des Doppelverwertungsverbots wurde der hohe Überschreitungsgrad der qualifizierten Menge straferhöhend berücksichtigt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges wurde im Verhältnis zum weiten Strafrahmen als "leicht" bezeichnet. Art und Weise der Tatbegehung: Der Tatzeitraum von rund drei Jahren wurde als erheblich lang eingestuft. Obwohl der Handel über die gesamte Dauer nicht extrem intensiv war, zeigte sich in den Jahren 2014/2015 eine deutliche Intensivierung. Der Beschuldigte veräusserte Drogen nicht in Kleinstmengen, sondern in grösseren Mengen (25g und mehr) an Wiederverkäufer, was auf eine Tätigkeit der Hierarchiestufe 4 mit Elementen der Hierarchiestufe 3 hindeutet. Er handelte professionell und gut organisiert (Verwendung mehrerer Fahrzeuge, regelmässiger Handywechsel, verschleierte Kommunikation, Auslagerung von Erlösen und Drogen), was eine "nicht unwesentliche kriminelle Energie" belege und das Verschulden deutlich erhöhe. Willensrichtung und Beweggründe: Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und ausschliesslich aus finanziellen Gründen. Es lag kein eigener Drogenkonsum oder eine finanzielle Notlage vor, weshalb ihm volle Schuldfähigkeit attestiert wurde. Dies wirkte sich neutral auf das Verschulden aus. Einsatzstrafe: Angesichts der Tatkomponenten wurde eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Geldwäscherei: Der Deliktsbetrag von CHF 107'000.00 wurde als hoch bewertet. Auch wenn die Tat nicht mit Vermögensdelikten gleichzusetzen ist, wurde ein "leichtes Verschulden" angenommen, dem eine Strafe im Bereich von 180 Strafeinheiten angemessen erscheint. Davon wurden zwei Drittel (120 Tage bzw. 4 Monate) als Freiheitsstrafe und ein Drittel (60 Strafeinheiten) als Geldstrafe veranschlagt. Gesamtstrafe (Täterkomponente): Vorleben: Der Beschuldigte wies vier Vorstrafen auf, darunter eine einschlägige BetmG-Verurteilung aus dem Jahr 2012. Die Vorinstanz erhöhte die Strafe deswegen nur um zwei Monate, was das Obergericht als "ausgesprochen wenig" empfand, aber aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht erhöhen durfte. Verhalten nach der Tat und im Verfahren: Das Bestreiten der Taten führte dazu, dass weder ein Geständnisrabatt noch Einsicht oder Reue attestiert werden konnten. Das Verhalten im Verfahren wurde als grundsätzlich korrekt bewertet, ausser der Rolle im Zusammenhang mit dem Zeugen D.________, die als "undurchsichtig" und "kein positives Licht" werfend beschrieben wurde. Seit der U-Haft-Entlassung gab es keine neuen Vorfälle, was sich insgesamt neutral auswirkte. Strafempfindlichkeit: Es wurden keine aussergewöhnlichen Umstände für eine erhöhte Strafempfindlichkeit festgestellt. Konkretes Strafmass und Vollzug: Die Vorinstanz verhängte eine Gesamtstrafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe, die das Obergericht bestätigte. Die Untersuchungshaft von 86 Tagen wurde angerechnet. Der Vollzug wurde teilbedingt ausgesprochen: 9 Monate sind unbedingt zu vollziehen, während der Vollzug von 25 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wird. Das Obergericht hielt fest, dass es das Verschulden des Beschuldigten eigentlich einen deutlich höheren unbedingt zu vollziehenden Anteil gerechtfertigt hätte, war aber durch das Verschlechterungsverbot gebunden. Zusätzlich zur Freiheitsstrafe wurde eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 60.00 (total CHF 6'600.00) ausgesprochen. Diese setzt sich aus 60 Tagessätzen für die Geldwäscherei und einer Asperation von 40 Tagessätzen für die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zusammen. Aufgrund mehrfacher, teilweise einschlägiger Vorstrafen mit bedingten und unbedingten Geldstrafen in der Vergangenheit wurde der Vollzug der Geldstrafe als unbedingt angeordnet, da eine "Schlechtprognose" für zukünftiges Wohlverhalten bestand.