Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 140
Vollzug: bedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurden zwei Hauptvorwürfe gemacht: Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG): Ihm wurde vorgeworfen, von Frühjahr 2014 bis zum 23. Dezember 2016 in Bern und Umgebung mindestens 5 kg Marihuana gehandelt zu haben. Dies umfasste den Bezug von Mengen zwischen 50 g und 500 g (meist 250 g) zu Preisen von CHF 5.00 bis 7.00 pro Gramm und den Weiterverkauf zu CHF 5.50 bis 8.00 pro Gramm, woraus er einen Gewinn von mindestens CHF 2'000.00 erzielte. Weiter wurde ihm vorgeworfen, Anstalten zum Verkauf von zusätzlichen 371 g Marihuana getroffen zu haben, die im Zimmer seiner Schwester sichergestellt wurden. Falsche Anschuldigung: A. wurde beschuldigt, am 10. Januar 2018 bei einer staatsanwaltschaftlichen Befragung wissentlich falsche Angaben gemacht zu haben. Er behauptete, von Polizeibeamten geschlagen worden zu sein (insbesondere Polizist G.) und von Polizisten (G. und H.________) unter Druck gesetzt und getäuscht worden zu sein, um Einvernahmeprotokolle zu unterschreiben. Diese Vorwürfe zielten darauf ab, eine Strafverfolgung gegen die Polizisten herbeizuführen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Rechtsmittelinstanz bestätigte die Schuldsprüche der Vorinstanz für beide Delikte. Zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz: Beweiswürdigung: Das Obergericht stützte sich auf die anfänglichen, detaillierten und widerspruchsfreien Aussagen des Beschuldigten vom 23. Dezember 2016, in denen er den Drogenhandel einräumte. Spätere Widerrufe und widersprüchliche Begründungen dafür wurden als unglaubhaft angesehen. Die Beweisfunde bei der Hausdurchsuchung (40 leere Minigrips, Digitalwaagen, Vakuumiermaschine, 371g Marihuana im Zimmer der Schwester) sowie die Chatverläufe und Fotos auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten untermauerten die Handelstätigkeit. Die Menge von 10.7 g Marihuana, die bei seiner Anhaltung gefunden wurde, galt nicht als Kleinstmenge für Eigenkonsum, sondern als weiterer Hinweis auf Handel. Die Kammer erachtete die Gesamtmenge von mindestens 5 kg Marihuana und den Gewinn von CHF 2'000.00 als zurückhaltende Schätzung und stellte fest, dass A. wusste, dass das gehandelte Marihuana einen hohen THC-Gehalt aufwies. Die Handlungen wurden als Handlungseinheit angesehen, da sie auf einem einheitlichen Willensakt einer dauerhaften Handelstätigkeit beruhten. Strafzumessung: Für die Widerhandlung gegen das BetmG wurde eine Strafmasse von 90 Tagessätzen Geldstrafe als verschuldensangemessen erachtet, basierend auf den VBRS-Richtlinien für Marihuanahandel von 4-5 kg. Die objektive Tatschwere wurde als leicht eingestuft, die subjektive Tatschwere als neutral. Zur falschen Anschuldigung: Beweiswürdigung: Die Anschuldigungen des A. gegen die Polizeibeamten wurden als unwahr befunden. Seine Aussagen waren widersprüchlich und änderten sich im Laufe des Verfahrens (z.B. die Art und Schwere der Verletzungen, die er angeblich erlitten hatte). Die Behauptung, zum Unterschreiben von Protokollen gezwungen worden zu sein, wurde durch die Chronologie der Ereignisse und die Aussagen der Polizisten widerlegt. Auch die medizinischen Berichte zeigten keine Verletzungen, die seine dramatisierten Behauptungen stützten. Das Gericht kam zum Schluss, dass A. die Vorwürfe wider besseren Wissens erhob, um seine eigenen, belastenden Aussagen unglaubhaft erscheinen zu lassen und um eine Strafverfolgung der Polizisten zu bewirken. Strafzumessung: Die falsche Anschuldigung wurde als schwerstes Delikt mit einem sehr weiten Strafrahmen eingestuft. Die Tatschwere wurde als leicht beurteilt, da schwerwiegendere Vorwürfe vorstellbar wären, das Vorgehen des A. aber als durchdacht und verwerflich galt. Die subjektive Tatschwere wirkte sich zu Ungunsten des A. aus, das Verschulden wurde aber weiterhin als leicht angesehen. Die Vorinstanz hatte 120 Tagessätze Geldstrafe veranschlagt, was vom Obergericht als angemessen bestätigt wurde. Gesamtstrafzumessung: Da A. vor den vorliegenden Taten bereits wegen eines anderen Delikts (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) verurteilt worden war (Strafbefehl vom 17. Januar 2020), wurde eine Zusatzstrafe nach dem Asperationsprinzip gebildet (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung (120 Tagessätze) wurde mit der Strafe für die Widerhandlung gegen das BetmG (90 Tagessätze) asperiert, was ein Zwischenresultat von 180 Tagessätzen ergab. Zusätzlich wurden Täterkomponenten berücksichtigt, die straferhöhend wirkten: A. ist einschlägig vorbestraft (BetmG) und seine erneute Delinquenz während eines laufenden Verfahrens (insbesondere die falsche Anschuldigung, die Renitenz gegen die Staatsgewalt zeigt) sowie sein uneinsichtiges Verhalten. Dies führte zu einer Erhöhung um 30 Tagessätze, was zu einem theoretischen Strafmass von 210 Tagessätzen führte. Die bereits bestehende Geldstrafe aus dem früheren Strafbefehl (25 Tagessätze) wurde mit den nun verhängten 210 Tagessätzen zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 225 Tagessätzen asperiert (Erhöhung der 210 Tagessätze um 15 Tagessätze). Da jedoch das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe 180 Tagessätze beträgt und das Verschlechterungsverbot greift (die Vorinstanz hatte 140 Tagessätze verhängt), durfte die Zusatzstrafe 140 Tagessätze nicht übersteigen. A. wurde zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 4 Jahren. Die vorläufige Festnahme von einem Tag wurde angerechnet. Zusätzlich wurde eine Verbindungsbusse von CHF 700.00 festgesetzt, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen bei Nichtbezahlung, die durch einen Teil der beschlagnahmten CHF 1'070.00 beglichen wurde.