Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 20 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: A.________ wurde schuldig gesprochen der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Konkret wird ihm vorgeworfen, im Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 28. Oktober 2013 in Bern insgesamt ca. 246,05 g Kokaingemisch (brutto), entsprechend 49,21 g reinem Kokain, an namentlich nicht bekannte Personen vermittelt zu haben. Dies geschah, indem er Personen, die Kleinmengen Kokain kaufen wollten, mit unbekannten Kokainverkäufern in Kontakt brachte und dafür pro Verkauf von CHF 100.00 jeweils 0,2 g Kokaingemisch als Gegenleistung erhielt. Zusätzlich hat er in diesem Zeitraum täglich mindestens ca. 72,6 g Kokaingemisch (brutto) an Frau C.________ abgegeben und seinen eigenen regelmässigen Kokainkonsum sowie die Übernachtungsmöglichkeiten bei Frau C.________ finanziert. Die Vorinstanz hatte die Vermittlungshandlungen als täterschaftliche qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG gewertet. Der Beschuldigte legte Berufung ein und beantragte, sein Verhalten lediglich als Gehilfenschaft zum Verkauf der Betäubungsmittel zu qualifizieren, was eine mildere Bestrafung zur Folge hätte. Die Rechtsmittelinstanz bestätigte jedoch die Qualifikation als täterschaftliche Handlung ("Verschaffen auf andere Weise"), da die Rechtsprechung die klassische Vermittlertätigkeit darunter subsumiert. Die vermittelte Menge von 49,21 g reinem Kokain überschreitet zudem die für die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG relevante Grenze von 18 g um mehr als das Dreifache, was die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen begründet. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Die Rechtsmittelinstanz setzte die Strafe für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten fest. Tatkomponenten: Schwere der Gefährdung des Rechtsguts: Die vermittelte Menge von 49,21 g reinem Kokain (sowie zusätzlich 14,5 g an Frau C.) überschreitet die für die Qualifikation erforderliche Menge von 18 g reinem Kokain um mehr als das Dreifache. Kokain wird als eine der gefährlichsten Drogen mit grosser gesundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung eingestuft. Dies wirkt sich stark straferhöhend aus. Art und Weise des Handelns: Der Beschuldigte betätigte sich über einen Zeitraum von rund acht Monaten in einer Vielzahl von Transaktionen als "Vermittler" auf der untersten Hierarchiestufe des Kokainhandels. Die Vielzahl der Geschäfte wirkt sich mittelmässig straferhöhend aus, während seine untergeordnete Rolle strafmindernd berücksichtigt wird. Subjektives Tatverschulden: Er handelte mit direktem Vorsatz und wusste um die Gefährlichkeit von Kokain, was neutral wirkt. Er handelte zur Finanzierung seines eigenen Kokainkonsums und seiner Übernachtungsmöglichkeiten bzw. des Konsums von Frau C.________. Der Umstand, dass er selbst regelmässig Kokain konsumiert, wirkt sich zugunsten des Beschuldigten strafmindernd aus, auch wenn keine medizinische Abhängigkeit nachgewiesen wurde. Bewertung des Tatverschuldens: Das Tatverschulden wird insgesamt als im leichten Bereich liegend beurteilt. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von ca. 24 Monaten für die umgesetzte Menge von ca. 63 g reinem Kokain (49,21 g vermittelt plus 14,5 g abgegeben), wurde ein Zuschlag von 4 Monaten für die ausserordentlich vielen Geschäfte und eine Milderung von 7 Monaten für das teilweise Handeln zum Eigenkonsum und auf unterer Hierarchiestufe vorgenommen. Dies führte zu einer Strafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe für die BetmG-Delikte. Spezielle Täterkomponenten: Vorleben und persönliche Verhältnisse: Der Beschuldigte konnte aus seiner Biografie und seinen persönlichen Verhältnissen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er ist strafrechtlich erheblich vorbelastet, mit insgesamt neun Verurteilungen seit 2006, davon sechs wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diese zahlreichen, einschlägigen Vorstrafen wirken sich erheblich straferhöhend aus (+3 Monate). Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren: Sein Geständnis war durchzogen und wurde nur dann abgelegt, wenn Beweise vorlagen. Sein Nachtatverhalten lässt nicht auf Reue und Einsicht schliessen, da er nach Eröffnung der Strafuntersuchung erneut zahlreiche Straftaten, darunter auch weitere BetmG-Widerhandlungen, beging. Geständnis und Nachtatverhalten kompensieren sich gegenseitig. Resultierende Strafe für das BetmG-Delikt: Nach Berücksichtigung aller Faktoren erachtete die Kammer eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als angemessen. Gesamtstrafenbildung: Neben den BetmG-Delikten wurde A.________ auch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs (6 Vorfälle) und mehrfachen Diebstahls in Form eines geringfügigen Vermögensdelikts (5 Vorfälle) verurteilt. Die Diebstähle wurden mit einer Busse (in Rechtskraft erwachsen) sanktioniert. Für den Hausfriedensbruch wurde ebenfalls eine Freiheitsstrafe als angemessen erachtet, da die Voraussetzungen für eine Geldstrafe nicht gegeben waren (Schuldner, unbeständiger Wohnsitz, keine präventive Wirkung einer Geldstrafe). Eine Strafe von 20 Strafeinheiten pro Hausfriedensbruch wurde angesetzt, was bei sechsfachen Begehung unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (50% Zuschlag) zu ca. 70 Strafeinheiten bzw. 70 Tagen Freiheitsstrafe führen würde, wenn es sich um das schwerste Delikt handeln würde. Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (BetmG) beträgt 24 Monate. Diese wurde wegen des mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs angemessen erhöht, da die Delikte keinen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen und unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Rund zwei Drittel der für den Hausfriedensbruch berechneten 70 Tage (ca. 45 Tage) wurden zur Einsatzstrafe hinzugerechnet, was zu einer Gesamtstrafe von 25 Monaten und 15 Tagen führte. Retrospektive Konkurrenz und Verschlechterungsverbot: Da der Beschuldigte vorliegend bereits wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt worden war (Strafbefehl vom 16. August 2016), musste gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe gebildet werden. Die Gesamtstrafe für alle Delikte hätte 25 Monate und 25 Tage betragen. Abzüglich der bereits ausgesprochenen 15 Tage resultierte eine Zusatzstrafe von 25 Monaten und 10 Tagen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren (Art. 391 Abs. 2 StPO) darf das Urteil jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Die Vorinstanz hatte eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten ausgesprochen. Daher wurde A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, obwohl die rechnerisch ermittelte Strafe höher gewesen wäre. Vollzugsprognose: Die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 2 Jahren) sind objektiv erfüllt. Subjektiv wurde jedoch eine ungünstige Prognose festgestellt. Dies aufgrund seiner mehrfachen Vorstrafen, erneuter Delinquenz während der laufenden Strafuntersuchung und Bewährungszeit, fehlender Reue und Einsicht, ungeordneter Lebensverhältnisse (arbeitslos, kein fester Wohnsitz), regelmässigem Kokainkonsum und fehlendem prosozialem Umfeld. Eine unbedingte Strafe wurde als notwendig erachtet, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Somit ist die Freiheitsstrafe von 20 Monaten unbedingt zu vollziehen.