Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 78 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: A.________ wurde der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei schuldig gesprochen. Ihm wurde vorgeworfen, in der Zeit von anfangs 2015 bis zum 26. September 2016 in Biel, Lausanne und Madrid zusammen mit B., C. und E.________ (alias «O.») Kokain im grossen Stil gehandelt zu haben. Dies umfasste die Einfuhr von insgesamt 4'800 Gramm Kokaingemisch (entsprechend 3'095.5 Gramm reinem Kokain) in die Schweiz, wovon 4'371 Gramm (2'818.8 Gramm reines Kokain) veräussert wurden und weitere 429 Gramm zum Verkauf bereitlagen. Die Einfuhr erfolgte 14 Mal durch C. und 2 Mal durch einen unbekannten männlichen Kurier, mittels "Bodypacking". A.________ war gemäss Urteil der Kopf der Bande in der Schweiz, organisierte die Lieferungen und den Verkauf in Lausanne. Zusätzlich wurde er wegen mehrfacher Geldwäscherei schuldig erklärt, da er den Drogenerlös (mindestens CHF 28'800.00) in Euro wechselte oder wechseln liess und nach Spanien verbrachte oder verbringen liess, um die Einziehung zu vereiteln. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Die Rechtsmittelinstanz, die 2. Strafkammer des Obergerichts, beurteilte die Strafe für A.________ unter Anwendung des alten Strafgesetzbuchs (aStGB). Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz: Für das objektive Tatverschulden wurde eine Freiheitsstrafe von 7½ Jahren angesetzt. Ausgangspunkt war die mengenmässige Qualifikation (3'095.5 Gramm reines Kokain), die ein Einstiegsstrafmass von ca. 5½ Jahren Freiheitsstrafe gemäss der Tabelle Hansjakob rechtfertigt. Straferhöhend wirkte sich die Art der Tatbegehung und die Verwerflichkeit des Handelns aus: Mehrfache Qualifikation: Die zusätzlichen gewerbs- und bandenmässigen Qualifikationen führten zu einer Erhöhung um ¾ Jahre. Rolle in der Organisation: A.________ war der Kopf der Bande in der Schweiz, wiesungsbefugt gegenüber B.________ und C.________ und hielt die Fäden des internationalen Drogenhandels in der Hand. Er zeigte eine erhebliche kriminelle Energie, indem er B.________ und C.________ sowie deren Tochter als "Werkzeuge" nutzte und sie grossen Risiken aussetzte. Dies rechtfertigte eine weitere Erhöhung um 1¼ Jahre. Das subjektive Tatverschulden (direkter Vorsatz, eigennützige finanzielle Motive) wurde als neutral gewichtet, da die Motive tatbestandsimmanent sind. Geldwäscherei: Für die Geldwäscherei wurde ein leichtes objektives Tatverschulden angenommen, da es sich um eine Folgehandlung des Drogenhandels handelte und der angeklagte Betrag als "mehrere tausend Franken" (weniger als CHF 10'000.00) ausgewiesen war. Die Art der Tatbegehung wurde nicht als besonders verwerflich oder raffiniert eingestuft. Dies führte zu 120 Strafeinheiten. Die Kammer entschied, entgegen dem Grundsatz der Gleichartigkeit, eine Freiheitsstrafe für die Geldwäscherei auszusprechen, um eine Gesamtstrafe zu ermöglichen. Dies wurde mit der Zweckmässigkeit begründet, da A.________ verschuldet ist, kein regelmässiges legales Einkommen hat und bereits eine lange Freiheitsstrafe verbüssen muss. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit den Betäubungsmitteldelikten wurde eine Asperation mit dem Faktor ½ angewendet, was zu einer Erhöhung der Strafe um 2 Monate führte. Täterkomponenten und Gesamtstrafe: Vorstrafen: A.________ war bereits 2007 in Österreich wegen Drogendelikten zu 22 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese einschlägige Vorstrafe, die zeigt, dass er keine Lehren gezogen hat, führte zu einer Straferhöhung von 10 Monaten (statt der von der Vorinstanz angenommenen 20 Monate, welche als übersetzt betrachtet wurden). Nachtatverhalten: Es wurde kein "Geständnisrabatt" gewährt, da A.________ nur einen Teil der Taten zugab und seine Aussagen als unglaubhaft eingestuft wurden. Das Nachtatverhalten und der positive Führungsbericht der JVA wurden als neutral bewertet. Strafempfindlichkeit: Als durchschnittlich eingestuft, ohne strafmindernde Wirkung. Fazit der Gesamtstrafe: Unter Berücksichtigung aller Faktoren wurde A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 8½ Jahren verurteilt. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 729 Tagen wurde vollumfänglich angerechnet. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug war aufgrund der Höhe der Strafe nicht möglich.