Fall SK 19 30-33c

Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Berner Jura-Seeland
Urteilsdatum: 07.09.2018
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 2708g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 44 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: A.________ wurde der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfach begangenen Geldwäscherei schuldig gesprochen. Ihm wurde vorgeworfen, von anfangs 2015 bis zum 26. September 2016 in Biel, Lausanne und Madrid, gemeinsam mit B., C. und E.________ (alias "O."), systematischen Drogenhandel betrieben zu haben. Dies umfasste die Einfuhr von insgesamt 4'800 Gramm Kokaingemisch (ca. 3'095.5 Gramm reines Kokain) mittels "Bodypacking" durch zwei Kuriere (14 Mal durch C. und 2 Mal durch einen unbekannten Mann) aus Spanien in die Schweiz. Ein Grossteil dieser Menge (4'371 Gramm Kokaingemisch / 2'818.8 Gramm reines Kokain) wurde in Lausanne veräussert; die restlichen 429 Gramm Kokaingemisch waren zur Veräusserung bestimmt, wurden aber beschlagnahmt. Der Handel erfolgte mengen-, banden- und gewerbsmässig. Zudem wurde A.________ vorgeworfen, aus diesem Drogenhandel stammende Gelder (im Wert von "mehreren tausend Franken", gemäss Anklage unter CHF 10'000.00) von Schweizer Franken in Euro gewechselt und selbst oder durch Kuriere (insbesondere C.________) nach Spanien verbracht zu haben, um so deren Einziehung zu vereiteln. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch das Obergericht): Die Kammer legte als massgebliche Sanktion für A.________ eine Freiheitsstrafe von 8½ Jahren fest. Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe für die Betäubungsmitteldelikte war die mengenmässige Qualifikation, die bei ca. 3,1 Kilogramm reinem Kokain ein Einstiegsstrafmass von ungefähr 5½ Jahren Freiheitsstrafe nach der Tabelle Hansjakob ergibt. Strafschärfend wirkten sich folgende Aspekte aus: Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit: Die zusätzlich erfüllten Qualifikationen der Gewerbs- und Bandenmässigkeit führten zu einer Erhöhung der Strafe um ¾ Jahre. Die Drogeneinfuhr erfolgte im internationalen Kontext durch eine komplexe Organisation, in die A.________ als Kopf der Bande in der Schweiz eingebunden war. Er unterhielt Kontakte zu Lieferanten in Spanien ("O." und "S.") und Abnehmern in Lausanne, erteilte Weisungen an C.________ und B.________ und koordinierte die Transporte. Als besonders verwerflich wurde seine Handlungsweise gegenüber C.________ und B.________ beurteilt, die er als "reine Werkzeuge" benutzte und erheblichen Risiken aussetzte, um sich selbst "die Hände nicht schmutzig zu machen". Auch die Duldung der Mitnahme von C.________'s Kleinkind zu Tarnungszwecken sowie die Bestellung der Kuriere am Wochenende (wegen weniger Polizeipräsenz) zeugten von hoher krimineller Energie und führten zu einer weiteren Erhöhung um 1¼ Jahre. Subjektives Tatverschulden (Geldwäscherei): A.________ handelte bei der Geldwäscherei direkt vorsätzlich und kannte die deliktische Herkunft des Geldes. Vorstrafen: A.________ war bereits 2007 in Österreich wegen Drogendelikten zu 22 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese einschlägige Vorstrafe zeigte keine nachhaltige Wirkung und seine Delinquenz wurde sogar gesteigert. Trotz des Zeitablaufs wurde eine Straferhöhung von 10 Monaten für die Vorstrafe als angemessen erachtet (im Gegensatz zu 20 Monaten durch die Vorinstanz). Strafmildernd wirkten sich folgende Aspekte nicht aus: Geständnis/Reue: A.________s Geständnis wurde als unzureichend bewertet, da er nur wenige Einfuhren zugab und andere bestritt. Eine aufrichtige Einsicht oder Reue konnte nicht festgestellt werden, weshalb kein "Geständnisrabatt" gewährt wurde. Strafempfindlichkeit: Seine Strafempfindlichkeit wurde als durchschnittlich eingestuft, da die Trennung von seinen Kindern eine zwangsläufige Folge des Vollzugs sei. Geldwäscherei: Für die Geldwäscherei wurde A.________ zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Die Kammer sah eine Geldstrafe als unzweckmässig an, da A.________ verschuldet war, keine legalen Einkünfte hatte und sich bereits in Haft befand. Die Geldwäscherei wurde als Folgehandlung des Drogenhandels betrachtet und daher mit einem Faktor von ½ asperiert. Gesamtstrafe: Unter Berücksichtigung aller Faktoren resultierte eine Gesamtstrafe von 8½ Jahren Freiheitsstrafe. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 729 Tagen wurden vollumfänglich angerechnet. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug war aufgrund der Höhe der Strafe nicht möglich.

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