Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 15.06.2018
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 8

Betäubungsmittel:
  • Methamphetamin, 4310g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 62 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten A. wurden von der Staatsanwaltschaft qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Geldwäscherei und Pornografie vorgeworfen. Die Taten im Betäubungsmittelbereich erstreckten sich von Herbst 2014 bis September 2015 und umfassten den Erwerb in Asien, die Einfuhr in die Schweiz sowie die Veräusserung von Methamphetamin (Crystal und Thaipillen). Er wurde beschuldigt, diese Taten gefährdungsmässig und gewerbsmässig, teilweise in Mittäterschaft, begangen zu haben. Im Bereich der Geldwäscherei wurde ihm vorgeworfen, von Dezember 2014 bis September 2015 Drogenerlöse von über CHF 100'000.00 in der Schweiz und Thailand erlangt, befördert und entgegengenommen zu haben, um diese der Einziehung zu entziehen. Der Pornografie-Vorwurf bezog sich auf den Konsum, die Herstellung und den Besitz von kinderpornografischen und gewalttätigen Bildern auf einem Mobiltelefon im Gefängnis. Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Das Obergericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert. Betäubungsmittelgesetz (BetmG): Qualifikation: Das Obergericht bestätigte die Qualifikation der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als gefährdungsmässig und gewerbsmässig begangen, teilweise in Mittäterschaft. Menge: Der Beschuldigte wurde für den Handel mit insgesamt 4'310.35 Gramm reinem Methamphetamin-Hydrochlorid verantwortlich gemacht. Dies übersteigt den Grenzwert für den "schweren Fall" (12 Gramm) um ein Vielfaches. Rolle: Das Gericht wies die Darstellung des Beschuldigten, er sei nur "Telefonist" oder "Sekretär" gewesen, vehement zurück. Es wurde festgestellt, dass er eine entscheidende, organisatorische und führende Rolle (sogar vom Gefängnis aus) im Drogenhandel hatte, die er professionell und mit grosser krimineller Energie betrieb, um eigene finanzielle Interessen zu verfolgen. Er agierte auf einer höheren Hierarchiestufe. Einsatzstrafe: Basierend auf der objektiven Tatschwere und dem hohen Gefährdungspotenzial wurde eine Einsatzstrafe von 95 Monaten Freiheitsstrafe für die BetmG-Delikte festgelegt. Einstellung von Verfahrenspunkten: Zwei Anklagepunkte (I.1.3. und I.1.5.) wurden wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes eingestellt, da der Sachverhalt nicht präzise genug umschrieben war. Ein weiterer Anklagepunkt (I.1.8.) wurde als vollendetes Delikt und nicht nur als Anstalten Treffen gewertet, was die Tat noch schwerer macht. Geldwäscherei: Qualifikation: Das Obergericht korrigierte die Vorinstanz und verurteilte A. wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei (schwerer Fall nach Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB). Es wurde klargestellt, dass die Argumentation der Vorinstanz, eine Doppelverwertung des "grossen Umsatzes" zu vermeiden, der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts widerspricht, welche eine echte Konkurrenz zwischen Drogenhandel und Geldwäscherei annimmt. Deliktsbetrag: Der Deliktsbetrag von über CHF 100'000.00 wurde bestätigt. Strafe: Für die Geldwäscherei wurde eine Asperation (Straferhöhung) von 3 Monaten auf die Freiheitsstrafe angesetzt, zusätzlich zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.00. Pornografie: Freispruch: A. wurde von dem Vorwurf der Pornografie freigesprochen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass nicht rechtsgenüglich bewiesen werden konnte, dass der Beschuldigte die illegalen pornografischen Erzeugnisse bewusst heruntergeladen und konsumiert hatte. Zweifel bezüglich der Herkunft der Bilder im Cache-Speicher des Browsers und der Möglichkeit, dass ein Mitinsasse das Telefon genutzt haben könnte, führten zum Freispruch nach dem Grundsatz "in dubio pro reo". Gesamtsanktion: Unter Berücksichtigung aller Schuldsprüche (inkl. der rechtskräftigen der Vorinstanz) und unter Anrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs, verurteilte das Obergericht A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 90 Monaten (7 Jahre und 6 Monate) und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.00. Die Vorinstanz hatte eine Freiheitsstrafe von 62 Monaten ausgesprochen. Die Strafe des Obergerichts ist somit deutlich höher. Täterkomponenten: Vorleben: Der Beschuldigte war nicht vorbestraft, seine familiäre Vorbelastung im Drogenmilieu wurde erwähnt, aber weder positiv noch negativ angerechnet. Verhalten im Verfahren: Das Verhalten war grundsätzlich korrekt und anständig, aber der Beschuldigte besass unerlaubt ein Mobiltelefon in Haft und versuchte, seine Geschäfte von dort aus weiterzuführen, was seine kriminelle Energie unterstreicht. Seine Geständnisse waren nur marginal und beschränkten sich auf unbestreitbare Fakten. Reue und Einsicht waren nur begrenzt spürbar und schienen sich eher auf die Haftfolgen als auf die Taten selbst zu beziehen. Dies führte zu einer Strafminderung von 8 Monaten. Strafempfindlichkeit: Es wurden keine aussergewöhnlichen Umstände für eine erhöhte Strafempfindlichkeit festgestellt.

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