Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 20 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, im Zeitraum von Juni bis 29. Juli 2016 in Bern wiederholt gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Dies umfasste die Veräusserung von mindestens 4 Gramm Kokaingemisch an eine Person namens C.________ und einer unbestimmten kleineren Menge Kokaingemisch an D.________. Weiterhin wird ihm der Kauf und Besitz von insgesamt 40.9 Gramm Kokaingemisch zum Zweck der Weiterveräusserung am 29. Juli 2016 in Bern zur Last gelegt. Zusätzlich wurde er der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Kokain sowie der Hinderung einer Amtshandlung und der Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzungsverfügung (Widerhandlung gegen das Ausländergesetz) schuldig gesprochen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Die Obergerichtliche 1. Strafkammer bestätigte die Schuldsprüche des Regionalgerichts Bern-Mittelland. Als schwerste Tat wurde die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) angesehen, welche den Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildete. Mengenmässige Qualifikation (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG): Die Kammer kam zu dem Schluss, dass mit einer Gesamtmenge des reinen Wirkstoffes von 16.66 Gramm Kokainbase die Schwelle für eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung (mindestens 18 Gramm Kokainbase) knapp nicht erreicht wird. Entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, auf den Hydrochloridwert abzustellen, hielt die Kammer an der bisherigen Berner Praxis fest, die Kokainbase als massgeblich für die Mengenbeurteilung heranzuziehen. Dies wurde damit begründet, dass die Base die im Körper wirkende und gesundheitsgefährdende Form sei, und ein Abstellen auf den tieferen Basenwert der Kritik an zu niedrigen Grenzwerten Rechnung trage. Einsatzstrafe für BetmG-Delikte: Das objektive Tatverschulden wurde aufgrund der Kokainmenge, die nahe an der Grenze zum qualifizierten Fall lag, als "an der Grenze zum mittleren Bereich" eingestuft. Die Verwerflichkeit des Handelns, insbesondere das rasche Wiedererlangen erheblicher Drogenmengen kurz nach der Haftentlassung, zeugt von "erheblicher krimineller Energie". Das subjektive Tatverschulden wurde als nicht besonders gross oder gering eingestuft. Aus diesen objektiven und subjektiven Komponenten wurde eine Einsatzstrafe von 360 Strafeinheiten als angemessen erachtet. Asperation mit AuG-Delikt: Die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Missachtung der Ausgrenzung) wurde als Delikt von geringer Tatschwere eingestuft. Trotz direktvorsätzlichen Handelns blieb das Tatverschulden insgesamt gering. Hierfür wurden 40 Strafeinheiten als angemessen erachtet, wovon 30 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe hinzugerechnet wurden (Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB). Dies führte zu einem Zwischenergebnis von 390 Tagen Freiheitsstrafe. Täterkomponenten: Die mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (fünfmal wegen BetmG, dreimal wegen Missachtung der Ausgrenzung) und seine erneute Delinquenz kurz nach der Haftentlassung wirkten sich stark straferhöhend aus. Er wurde als "einsichtsresistent und gleichgültig gegenüber den Schweizerischen Rechtsnormen" bezeichnet. Auch sein wiederholt unangepasstes Verhalten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Widersetzen gegen Anweisungen, Angriff auf Miteingewiesenen) wurde straferhöhend gewichtet. Die Strafempfindlichkeit wurde als unterdurchschnittlich und somit leicht straferhöhend beurteilt. Diese Täterkomponenten führten zu einer Erhöhung der Strafe um weitere 210 Strafeinheiten, was einer Gesamtfreiheitsstrafe von 600 Strafeinheiten entspricht. Konkretes Strafmass und Vollzug: Die endgültige Freiheitsstrafe wurde auf 20 Monate festgesetzt. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 375 Tagen wurde vollumfänglich angerechnet. Aufgrund der Unbelehrbarkeit des Beschuldigten, seiner zahlreichen Vorstrafen und der erneuten Delinquenz kurz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 20 Monaten angeordnet. Widerruf einer bedingten Vorstrafe: Der mit Urteil vom 03.04.2012 für eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen, da der Beschuldigte während der laufenden Probezeit erneut Delikte begangen hat, die in diesem Verfahren beurteilt wurden. Die Obergerichtskammer sah den Widerruf als notwendig an, um A. von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, da frühere Verwarnungen und Probezeitverlängerungen keine Wirkung gezeigt hatten. Die Strafe von 6 Monaten ist somit ebenfalls zu vollziehen. Insgesamt resultierte für A. eine unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten, zusätzlich zum Widerruf einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.