Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 01.06.2016
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 3

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 6000g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, am 15. März 2013 in Hinterkappelen und möglicherweise anderswo, 196 Gramm Heroingemisch (mit Reinheitsgraden von 24% bzw. 25%, was einer reinen Heroinmenge von 47.99 Gramm entspricht) besessen und befördert zu haben. Er soll die Drogen, verpackt in mehreren Schichten, unter seiner Jacke transportiert haben, als er als Beifahrer eines gesuchten Personenwagens bei einer Polizeikontrolle angehalten wurde. Die Vorinstanz hatte ihn zudem wegen weiterer BetmG-Delikte und Geldwäscherei aus den Jahren 2001 schuldig gesprochen, diese Sachverhalte wurden von der Rechtsmittelinstanz jedoch wegen Verjährung eingestellt. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Rechtsmittelinstanz hat A. aufgrund des verbleibenden Vorwurfs – Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Beförderung und Besitz von 196 Gramm Heroingemisch – schuldig gesprochen. Strafrahmen und Strafart: Für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren vor. Angesichts dieser Bestimmung ist die Freiheitsstrafe die angemessene Sanktionsart. Tatkomponenten (objektive Tatschwere): Menge und Rechtsgutsverletzung: Die umgesetzte reine Heroinmenge von 47.99 Gramm überschreitet den Grenzwert für einen mengenmässig qualifizierten Fall (12 Gramm reines Heroin) um das Vierfache. Dies gefährdete die Gesundheit vieler Menschen massiv. Die Kammer erachtete die Schwere der Verletzung des Rechtsguts Gesundheit als gesteigert. Verwerflichkeit des Handelns: A. wurde eine einmalige Beförderungshandlung zur Last gelegt. Obwohl der Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden trifft als ein Verkäufer, wurde straferhöhend berücksichtigt, dass A. egoistischerweise einen Fahrer (F.________) organisiert und diesen in die Sache hineingezogen hat, was zu dessen vorläufiger Festnahme führte. Eine Reduktion der anfänglich angenommenen Strafe um etwa 3 Monate wurde vorgenommen, um dem geringeren Verschulden des Transporteurs Rechnung zu tragen. Tatkomponenten (subjektive Tatschwere): Willensrichtung und Beweggründe: A. handelte mit direktem Vorsatz, da er wusste, dass er Heroin transportierte. Seine Motivation war rein egoistischer, finanzieller Natur (er sollte CHF 200.00 erhalten). Dies wurde im Kontext eines Vorsatzdelikts als neutral bewertet. Vermeidung der Gefährdung/Verletzung: A. hätte sich rechtsgetreu verhalten können, da ihm volle Einsichts- und Steuerungsfähigkeit attestiert wurde. Die subjektive Tatschwere wirkte sich daher neutral aus. Täterkomponenten: Vorleben und persönliche Verhältnisse: Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wurden als neutral bewertet. Es gab keine Hinweise auf eine schwere Kindheit oder Jugendzeit. A. war in der Schweiz nicht vorbestraft. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren: Obwohl das Schweigerecht nicht negativ angerechnet werden darf, wurde A.s Verhalten, das über blosses Leugnen hinausging und das Verfahren wesentlich behinderte, straferhöhend berücksichtigt. Zudem wurde negativ gewertet, dass er während eines laufenden Strafverfahrens erneut delinquiert hat (bezogen auf die Tat 2013, während die Taten von 2001 noch untersucht wurden). Dies führte zu einer leichten Erhöhung der Strafe um 2 Monate. Strafempfindlichkeit: Eine erhöhte Strafempfindlichkeit wurde nicht angenommen, auch nicht im Hinblick auf psychische Probleme, insbesondere da bedingter Vollzug gewährt wurde. Konkretes Strafmass und Vollzug: Basierend auf diesen Erwägungen setzte die Rechtsmittelinstanz die konkrete Freiheitsstrafe auf 19 Monate fest. Die zuvor in Untersuchungshaft verbrachten 523 Tage wurden vollumfänglich angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben, mit einer Probezeit von 3 Jahren. Dies wurde trotz eines attestierten mittleren bis hohen Rückfallrisikos für Drogendelinquenz entschieden, da die Gutachten keine hinreichend überzeugende ungünstige Prognose darlegten. Die Strafzumessung der Rechtsmittelinstanz wich damit erheblich von der Vorinstanz ab, die eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren verhängt hatte. Dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die Delikte aus dem Jahr 2001, die einen Grossteil der ursprünglichen Verurteilung ausmachten, von der Rechtsmittelinstanz als verjährt eingestuft wurden.

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