Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 02.03.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Produktion
Deliktsertrag: 62500
Deliktsdauer (Monate): 7

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 16500g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten B. wird vorgeworfen, die Hanfanlage in I._____ gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ betrieben zu haben. Er mietete die Räumlichkeiten für die Anlage und war an der Produktion von rund 15.6 Kilogramm Marihuana beteiligt, wodurch ein Umsatz von ca. 62'500 CHF erzielt wurde. Weiterhin wird ihm Gehilfenschaft beim Betrieb der Hanfanlage in G._____ durch den Beschuldigten A._____ zur Last gelegt. Dies umfasste das Errichten von Holzwänden, das Erstellen eines Düngeplans und das Aufbewahren von belastenden Dokumenten für A._____. Die Anklage der Vorinstanz sah ursprünglich eine banden- und gewerbsmässige Qualifikation vor, wovon die Berufungsinstanz jedoch abrückte. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz: Die Rechtsmittelinstanz reduzierte die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten auf 9 Monate. Als Einsatzstrafe für den Betrieb der Hanfanlage in I._____ wurde eine hypothetische Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen erachtet. Hierbei wurde die professionelle Betriebsweise der Anlage, die produzierte Menge (15.6 kg Marihuana) und der erzielte Umsatz (ca. 62'500 CHF) berücksichtigt. Das geringere Gefährdungspotenzial von Marihuana im Vergleich zu anderen Drogen wurde ebenfalls in die Bewertung einbezogen. Die subjektive Tatschwere wird als hoch eingestuft, da B. direkt vorsätzlich und aus finanziellen, egoistischen Motiven handelte und seine Tätigkeit nur aufgrund der Räumung der Anlage, nicht aus eigenem Antrieb einstellte. Für die Gehilfenschaft an der Hanfanlage in G._____ wurde eine Erhöhung der Strafe um 1 Monat als angemessen betrachtet. Obwohl B. nicht die volle Verantwortung für die Produktion und den Umsatz dieser Anlage trägt, leistete er physisch und psychisch einen nicht zu unterschätzenden Beitrag zum Funktionieren der professionellen Anlage, z.B. durch das Hochziehen von Holzwänden und das Aufbewahren von Dokumenten. Auch hier wurde direkter Vorsatz angenommen. Die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldigten B. wirken sich strafzumessungsneutral aus. Seine einzige nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2012 hat keine straferhöhende Wirkung. Das Teilgeständnis des Beschuldigten hinsichtlich seiner Tätigkeit in I._____ wurde strafmindernd berücksichtigt, wenn auch nur in geringem Umfang (Reduktion um zwei Monate auf 9 Monate), da es spät erfolgte und er wesentliche Teile der Anklage bestritt sowie eine dichte Beweislage bestand. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 9 Monaten wird bedingt gewährt. Die günstige Prognose wird angenommen, da B. seit rund vier Jahren keine weiteren Straftaten begangen hat und die 90-tägige Untersuchungshaft als ausreichend beeindruckend angesehen wird, um ihn von zukünftigen Delikten abzuhalten. Eine Probezeit von 2 Jahren wird festgesetzt. Zusätzlich zur Freiheitsstrafe wurde eine Busse von 300 CHF verhängt.

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