Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate
Vollzug: teilbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurden von der Vorinstanz, dem Regionalgericht Bern-Mittelland, diverse Delikte zur Last gelegt, die im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern in Rechtskraft erwachsen sind. Der Hauptvorwurf betrifft eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen von Anfang 2015 bis August 2016 sowie von Juni bis August 2017. Hierbei handelte es sich um den mehrfachen Erwerb, das Veräussern und das Verschaffen erheblicher Mengen Methamphetamin ("Crystal") und Thaipillen. Des Weiteren wurde er des mehrfach begangenen Diebstahls von Motorrollern, des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern, des Fahrens ohne Berechtigung, einer schweren Verkehrsregelverletzung (verbotenes Befahren des Pannenstreifens etc.), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Einfluss von Methamphetamin und Amphetamin) sowie mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzungen und einfacher Betäubungsmittelwiderhandlungen (Konsum von THC und Methamphetamin) schuldig gesprochen. Die Vorwürfe decken einen Zeitraum von Anfang 2015 bis August 2017 ab. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Rechtsmittelinstanz (Obergericht) hat die Strafzumessung insgesamt überprüft, wobei das Verbot der reformatio in peius (keine Schlechterstellung des Beschuldigten) beachtet wurde. Die Vorinstanz hatte eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten verhängt, davon 15 Monate unbedingt und 15 Monate bedingt, und eine Übertretungsbusse von CHF 800.00. Anwendbares Recht und Strafart: Da die Delikte vor 2018 begangen wurden, erfolgte eine Prüfung des milderen Rechts. Das Obergericht kam zum Schluss, dass das alte Recht anzuwenden sei und alle Delikte, ausser den Übertretungen, mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind. Dies wurde damit begründet, dass A. in äusserst prekären finanziellen Verhältnissen lebt und eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Zudem sei er mehrfach und einschlägig vorbestraft, und frühere Geld- und Freiheitsstrafen hätten ihn nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Einsatzstrafe und Asperation der Delikte: Qualifizierte BetmG-Widerhandlung (Einsatzstrafe): Das Obergericht ging von einer Menge von 104 bis 121 Gramm reinem Methamphetamin aus. Basierend auf der "Tabelle Hansjakob" wurde eine erste Einschätzung von 22 Monaten Freiheitsstrafe vorgenommen. Erschwerend wirkten sich die zahlreichen Einzelgeschäfte (deutlich mehr als fünf) aus, was zu einem Zuschlag von 15 % führte. Geringfügig erleichternd war, dass ein kleiner Teil der Drogen lediglich im Besitz und nicht zum Weiterverkauf bestimmt war. Dies ergab ein Zwischenfazit von 23 Monaten. Verwerflichkeit des Handelns: Die längere Dauer des Drogenhandels und die Fähigkeit, grössere Mengen zu besorgen, führten zu einem weiteren Zuschlag von rund einem Monat. Gewerbsmässigkeit wurde nicht angenommen. Subjektive Tatschwere: Die langjährige Drogenkonsumation und das Wissen um die Gefährlichkeit der Drogen wirkten sich neutral aus. Finanzielle Motive zum Eigenkonsum wurden berücksichtigt, führten aber höchstens zu einem geringen strafmindernden Effekt. Ein Abzug von zwei Monaten wurde jedoch gewährt, da der Beschuldigte als Drogenkonsument unter einem gewissen Beschaffungsdruck stand. Resultierende Einsatzstrafe für BetmG: Aus objektiver und subjektiver Tatschwere resultierte eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe für die qualifizierte BetmG-Widerhandlung. Asperation und Addition weiterer Delikte: Für eine Vorverurteilung vom 07.07.2015 (Strafbefehl über 5 Monate bedingte Freiheitsstrafe) wurden 3 Monate zu den 22 Monaten asperiert, resultierend in 25 Monaten. Für weitere BetmG-Delikte nach dem 07.07.2015 wurden 45 Tage (1.5 Monate) addiert, was zu 26.5 Monaten führte. Für die drei Diebstähle wurden 2 Monate (ca. 1 Monat pro Diebstahl) asperiert, was 28.5 Monaten ergab. Für den Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern wurden 18 Tage (0.6 Monate) asperiert, was 29.1 Monaten ergab. Für das Fahren ohne Fahrberechtigung wurden 12 Tage (0.4 Monate) asperiert, was 29.5 Monaten ergab. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand wurden 20 Tage (0.67 Monate) asperiert, was ca. 30.17 Monaten ergab. Zwischenfazit und reformatio in peius: Rechnerisch erreichte das Obergericht bereits über 30 Monate Freiheitsstrafe. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius wurden die weiteren Delikte und die negativen Täterkomponenten (einschlägige Vorstrafen, Delinquenz während hängigem Verfahren, kein Geständnis, Nachtatverhalten etc.) nicht weiter straferhöhend berücksichtigt. Somit blieb es bei der vorinstanzlich festgesetzten Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe. Teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe (massgebliche Abweichung von der Vorinstanz): Die Vorinstanz hatte den teilbedingten Vollzug mit 15 Monaten unbedingt und 15 Monaten bedingt festgesetzt. Das Obergericht reduzierte den unbedingten Teil auf 12 Monate und erhöhte den bedingten Teil auf 18 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren. Begründung hierfür war die positive Entwicklung des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil. Obwohl ein weiteres Verfahren (BM 18 34) mit ähnlichen Vorwürfen hängig ist und A. während des laufenden Verfahrens delinquierte, datierten diese neuen Vorwürfe aus 2017-2019, und seit 2020 scheint er straffrei geblieben zu sein. A. hinterliess bei der Befragung einen stabilen, anständigen und motivierten Eindruck. Er lebt in geordneten Verhältnissen, hat seine Drogensucht im Griff und die Gerichtstermine scheinen eine Kehrtwende bewirkt zu haben. Er stand auch erst zum zweiten Mal vor einem Richtergremium (zuvor nur Strafbefehle). Aus spezialpräventiver Sicht wurde die Reduzierung des unbedingten Teils als angemessen erachtet, um ihm die Chance zu geben, sich zu bewähren und seinen Arbeitsplatz behalten zu können (Halbgefangenschaft).