Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 26.03.2019
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 12

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1198g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Der Beschuldigte A. wurde von der Vorinstanz wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Im Zentrum steht der Handel mit einer grossen Menge Kokain. Es wurde als erwiesen erachtet, dass A. für den Erwerb und das Lagern von ca. 800 Gramm Kokaingemisch (ca. 488 Gramm reines Kokain) und die anschliessende Veräusserung von ca. 713 Gramm Kokaingemisch (ca. 435 Gramm reines Kokain) im Zeitraum von Frühling 2017 bis zum 7. Februar 2018 verantwortlich war. Des Weiteren traf er Anstalten zum Erwerb und Veräussern von 459 Gramm Kokaingemisch (ca. 326 Gramm reines Kokain) zwischen dem 30. Januar und 7. Februar 2018 sowie zum Erwerb und Anstalten zum Veräussern von weiteren 541 Gramm Kokaingemisch (ca. 384 Gramm reines Kokain) am 7. Februar 2018. Die Schwelle zur qualifizierten Widerhandlung wurde damit um ein Mehrfaches überschritten, und die Delikte erstreckten sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten, betrieben aus monetären Interessen ohne vorliegende Abhängigkeit. Zusätzlich wurde er wegen Konsumwiderhandlungen (Kokain und Cannabis) zwischen dem 26. März 2016 und 7. Februar 2018 verurteilt. Die Vorinstanz verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 14 Monate zu vollziehen und 22 Monate bedingt sind, sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 und einer Landesverweisung von fünf Jahren. Die Rechtsmittelinstanz hat die Landesverweisung und deren Dauer überprüft. Sie bestätigte die obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB aufgrund der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

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