Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate
Vollzug: bedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A.________ wird vorgeworfen, im Zeitraum von November 2017 bis August 2018 in mehreren Orten gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Dies umfasste den Erwerb von 593 Gramm Kokaingemisch (wovon 385.45 Gramm reine Kokain-Base) und drei Ecstasy-Pillen zum Weiterverkauf, sowie den tatsächlichen Verkauf bzw. das Verschaffen von 495 Gramm Kokaingemisch (321.75 Gramm reine Kokain-Base) an diverse Abnehmer. Zudem wird ihm Konsumwiderhandlungen und dem Konsum dienende Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen (Erwerb und Konsum von 210 Gramm Kokaingemisch zwischen Dezember 2017 und Juni 2018). Schliesslich ist er der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig, da er von Sommer 2016 bis Oktober 2018 ein verbotenes Schmetterlingsmesser besass. Die Vorinstanz qualifizierte die Betäubungsmittelwiderhandlung als mengenmässig qualifiziert. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Berufung von A.________ war auf die Landesverweisung und die damit verbundene Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) beschränkt. Die Schuldsprüche, die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten (bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren) und die Übertretungsbusse von CHF 600.00, sowie das Widerrufsverfahren und die Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte sind in Rechtskraft erwachsen und wurden vom Beschuldigten nicht angefochten. Das Obergericht war somit an das Verschlechterungsverbot gebunden und hatte lediglich über die Landesverweisung, die SIS-Ausschreibung, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie DNA- und erkennungsdienstliche Daten neu zu befinden.