Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: A.________ wurde von der Vorinstanz der Geldwäscherei, der mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Erwerb, Lagern, Besitz und Veräusserung von Kokaingemisch) sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum schuldig gesprochen. Die Rechtsmittelinstanz (Obergericht) überprüfte diese Schuldsprüche, die Strafzumessung und den Widerruf einer bedingten Strafe. Das Obergericht sprach A.________ in Bezug auf die Geldwäscherei teilweise frei, da die Herkunft der Gelder nicht in vollem Umfang aus dem Drogenhandel nachgewiesen werden konnte (lediglich CHF 2'200.00 waren erwiesen). Auch die Qualifikation der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde fallengelassen, da dem Beschuldigten lediglich sechs Drogengeschäfte mit einem Ertrag von ca. CHF 2'200.00 nachgewiesen werden konnten und eine erhebliche Menge Kokain noch nicht in Verkehr gebracht war, weshalb keine Gewerbsmässigkeit vorlag. Hingegen wurde die mengenmässige Qualifikation bejaht, da A.________ insgesamt ca. 110 Gramm reines Kokain umgesetzt bzw. in Verkehr bringen wollte, womit die Grenze zum schweren Fall erheblich überschritten war. Der Schuldspruch wegen Betäubungsmittelkonsums war bereits rechtskräftig. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Das Obergericht beurteilte die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als das schwerste Delikt für die Einsatzstrafe und setzte den Strafrahmen gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG (1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) an. Für die Geldwäscherei war eine Freiheitsstrafe angezeigt, da ein enger sachlicher Zusammenhang zu den Betäubungsmitteldelikten bestand. Einsatzstrafe (Widerhandlung gegen BetmG): Objektive Tatschwere: Die Verletzung des Rechtsguts der öffentlichen Gesundheit war erheblich, da A.________ rund 110 Gramm reines Kokain umsetzte oder in Verkehr bringen wollte, was die Grenze zum schweren Fall (ca. 18g reines Kokain) deutlich überschreitet. Hierfür wurde eine Einsatzstrafe von rund 22 Monaten als Ausgangspunkt genannt. Die Deliktsdauer betrug rund 15 Monate. Es wurde leicht verschuldensmindernd berücksichtigt, dass ein Grossteil der Drogen (über 200g Brutto) noch nicht in Verkehr gesetzt war und A.________ nur 6 Verkäufe tätigte. Verschuldenserhöhend wurde das professionelle Vorgehen (mehrfacher Telefonnummernwechsel, codierte Gespräche, vorsichtiges Verhalten bei Übergaben) gewertet, da die Gewerbsmässigkeit nicht vorlag und somit kein Doppelverwertungsverbot galt. Dies führte zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate auf 25 Monate. Subjektive Tatschwere: A.________ handelte direkt vorsätzlich und aus finanziellen Motiven, was neutral gewertet wurde. Eine leichte verschuldensmindernde Wirkung hatte die Kokainsucht, da die Tat zwar vermeidbar, aber in vermindertem Ausmass war. Die Schuldunfähigkeit wurde nicht angenommen. Insgesamt wurde dies mit 3 Monaten strafmindernd berücksichtigt, sodass die Einsatzstrafe bei 22 Monaten blieb. Asperation Geldwäscherei: Objektive Tatschwere: Das Rechtsgut der Rechtspflege wurde nur leicht verletzt, da A.________ den Zugriff auf CHF 2'200.00 vereitelte. Subjektive Tatschwere: A.________ handelte mit direktem Vorsatz, unterstützte aber damit seine Familienmitglieder und handelte nicht aus rein egoistischen Motiven. Dies führte zu einer verschuldensangemessenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten für die Geldwäscherei. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den Delikten wurde eine Asperation um 50% angewendet. Daraus resultierte eine Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Tatkomponenten. Täterkomponenten: Es wurde betont, dass A.________ einschlägig vorbestraft war (rechtskräftige Verurteilungen wegen Betäubungsmittelvergehen 2013 und Übertretung 2014) und kurz nach der letzten Verurteilung erneut straffällig wurde. Dies wurde als deutlich straferhöhend bewertet. Sein korrektes Verhalten im Strafverfahren und die fehlende Reue/Einsicht wurden neutral gewertet. Sein Verhalten in der Justizvollzugsanstalt gab keinen Anlass zu Bemerkungen. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit und der Vorstrafen wurde eine Straferhöhung um 6 Monate als angezeigt erachtet. Resultierende Gesamtstrafe: Die Rechtsmittelinstanz verurteilte A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 412 Tagen wurde vollumfänglich angerechnet. Teilbedingter Vollzug und Widerruf: Die Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug wurden nicht als erfüllt erachtet. Die Legalprognose für A.________ wurde als schlecht eingestuft, da er einschlägig vorbestraft war, kurz nach der letzten Verurteilung erneut delinquierte, keine Einsicht oder Reue zeigte, kein stabiles familiäres oder berufliches Umfeld hatte und regelmässig Kokain konsumierte. Aus diesen Gründen wurde die Freiheitsstrafe von 30 Monaten unbedingt vollzogen. Zudem wurde der bedingte Vollzug einer früheren Geldstrafe von 120 Tagessätzen vom 30. Oktober 2013 widerrufen, da A.________ während der Probezeit erneut ein Verbrechen begangen hatte. Dies wurde als notwendig erachtet, um A.________ von weiterer Delinquenz abzuhalten.