Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Berner Jura-Seeland
Urteilsdatum: 26.02.2020
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Methamphetamin, 263g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 13 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: A.________ wurde der mehrfachen, mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Geldwäscherei und des Fahrens ohne Berechtigung durch Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis schuldig erklärt. Konkret wurden ihr vorgeworfen: Besitz von Betäubungsmitteln (6. Juni 2017 und davor): Sie besass in ihrer Wohnung 43.12 Gramm Crystal und 900 Thaipillen (ca. 50 Gramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid). Es wurde festgestellt, dass sie dies wusste und jederzeit Zugriff darauf hatte. Besitz und Veräussern von Betäubungsmitteln (21.-28. Juli 2017): Sie bewahrte rund 10'000 Thaipillen (213.6 Gramm Methamphetamin-Hydrochlorid) in ihrer Wohnung auf und überliess diese am 28. Juli 2017 einer Drittperson (S.________). Dies geschah auf Anweisung ihres Ehemannes bzw. dessen Bruders. Sie war sich der erheblichen Menge bewusst. Geldwäscherei (28. April 2017 und 10. Mai 2017): Sie überwies zweimal insgesamt CHF 2'800.00 (CHF 1'000.00 und CHF 1'800.00) via Western Union an den Bruder ihres Ehemannes in R.________. Diese Gelder stammten aus dem Drogenhandel ihres Ehemannes, was sie wusste. Fahren ohne Berechtigung (19. Dezember 2016 bis 29. Mai 2017): Sie überliess ihrem Ehemann, G.________, Motorfahrzeuge, die auf sie eingelöst waren, obwohl sie wusste, dass er keine gültige Fahrberechtigung besass und die Fahrzeuge regelmässig lenkte. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Rechtsmittelinstanz bildete eine Gesamtstrafe, bestehend aus einer Freiheitsstrafe für die Betäubungsmitteldelikte und einer Geldstrafe für die Geldwäscherei und das Fahren ohne Berechtigung. 1. Freiheitsstrafe für Betäubungsmitteldelikte: Ausgangspunkt (objektives Tatverschulden): Für den Besitz und die Veräusserung von 213.6 Gramm Methamphetamin (Juli 2017) wurde unter Zugrundelegung der "Tabelle Hansjakob" eine Ausgangsstrafe von rund 32 Monaten Freiheitsstrafe ermittelt. Für den Besitz von ca. 50 Gramm Methamphetamin (Juni 2017) ergab sich eine Ausgangsstrafe von ca. 20 Monaten. Reduktion aufgrund untergeordneter Rolle: Das Obergericht berücksichtigte zugunsten der Beschuldigten, dass ihr im Drogenhandel ihres Ehemannes eine klar untergeordnete Rolle zukam und es sich um einzelne Vorfälle handelte. Dies führte zu einer Reduktion der Ausgangsstrafen um die Hälfte. Subjektives Tatverschulden: Für den Vorfall im Juli 2017 wurde Eventualvorsatz angenommen, was das Verschulden leicht minderte. Ein stark suchtgesteuertes Handeln wurde verneint und finanzielle Beweggründe wurden nicht als primär angesehen, da sie sich nicht bereicherte. Dies führte zu einer weiteren Reduktion von einem Monat. Für den Vorfall im Juni 2017 wurde von Direktvorsatz ausgegangen, ohne weitere Reduktion. Einsatzstrafe und Asperation: Die Freiheitsstrafe von 15 Monaten für den Besitz und die Veräusserung im Juli 2017 diente als Einsatzstrafe. Die 10 Monate Freiheitsstrafe für den Besitz im Juni 2017 wurden aufgrund des Grosszusammenhangs mit dem Drogenhandel des Ehemannes lediglich mit der Hälfte (5 Monate) asperiert. Dies ergab eine Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe für die BetmG-Delikte. Täterkomponente: Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wurden als neutral bewertet. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkte sich straferhöhend aus (+2 Monate), da die Beschuldigte nach ihrer Haftentlassung im Juli 2017 (in Bezug auf den ersten Vorwurf) während des hängigen Verfahrens weiter delinquierte. Ein Geständnisrabatt wurde verneint. Die Strafempfindlichkeit wurde neutral bewertet. Die vorläufige Freiheitsstrafe belief sich somit auf 22 Monate. Verletzung des Beschleunigungsgebots: Eine Verzögerung von über 13.5 Monaten bei der Urteilsbegründung der Vorinstanz und eine zu lange Phase der Untätigkeit im Vorverfahren führten zu einer Strafminderung von 4 Monaten Freiheitsstrafe. Endgültige Freiheitsstrafe: 18 Monate. Vollzug: Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, da keine ungünstige Prognose gestellt wurde und sich die Beschuldigte nach R.________ zurückbegeben hatte, womit sie nicht mehr im Einflussbereich ihres inhaftierten Ehemannes war. Die Untersuchungshaft von 47 Tagen wurde vollumfänglich angerechnet. 2. Geldstrafe für weitere Delikte (Geldwäscherei und Fahren ohne Berechtigung): Die Rechtsmittelinstanz durfte die Strafzumessung der Vorinstanz aufgrund des Verschlechterungsverbots (Reformatio in peius) nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern, auch wenn sie in einigen Punkten zu einem höheren Strafmass gekommen wäre. Es erfolgte eine summarische Überprüfung. Fahren ohne Berechtigung: Basierend auf den VBRS-Richtlinien und unter Berücksichtigung, dass die Beschuldigte ihrem Ehemann achtmal Fahrzeuge überliess, wurde die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen erachtet. Das Tatverschulden wurde als leicht bewertet (Eventualvorsatz). Geldwäscherei: Für die zwei Taten der Geldwäscherei (CHF 1'800.00 und CHF 1'000.00) wurden 30 bzw. 20 Tagessätze als angemessen erachtet. Das objektive Verschulden wurde als leicht eingestuft, da sie im Auftrag handelte. Gesamtstrafenbildung (Asperation): Die Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen für das Fahren ohne Berechtigung wurde als Einsatzstrafe gewählt, da dieses Delikt als schwerer gewichtet wurde (einschlägige Vorerfahrung). Die 30 Tagessätze für die gravierendere Geldwäscherei (CHF 1'800.00) wurden mit zwei Dritteln (20 Tagessätzen) asperiert. Der zweite Vorfall der Geldwäscherei (CHF 1'000.00) wurde mit der Hälfte (10 Tagessätzen) asperiert. Dies ergab 60 Tagessätze. Verletzung des Beschleunigungsgebots: Eine Reduktion von 10 Tagessätzen wurde vorgenommen. Rechnungsfehler der Vorinstanz: Aufgrund eines Rechnungsfehlers der Vorinstanz (45 statt 55 Tagessätze) und des Verschlechterungsverbots profitierte die Beschuldigte davon, sodass die Geldstrafe auf 45 Tagessätze festgesetzt wurde. Tagessatzhöhe: CHF 30.00 pro Tagessatz. Verbindungsbusse: Eine Verbindungsbusse von CHF 300.00 wurde festgesetzt (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Tage). Vollzug: Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

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