Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 19 Monate
Vollzug: bedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, über einen Zeitraum von November 2016 bis August 2018 qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Dies umfasste den Erwerb von insgesamt 76.68 Gramm Kokaingemisch (entsprechend 49.58 Gramm Kokain-Base) von D.________ und E.________ sowie den Verkauf von 50 Gramm Kokaingemisch (entsprechend 31.5 Gramm Kokain-Base) an C.. Die Vorwürfe basierten massgeblich auf belastenden Aussagen der Abnehmer D., E.________ und C.________, die durch objektive Beweismittel wie Telefonkontrollen, Observationen und bei Hausdurchsuchungen sichergestellte Drogenutensilien und Bargeld untermauert wurden. Weiter wurde ihm der Konsum von Marihuana und Kokain im Zeitraum vom 7. Januar 2018 bis zum 28. August 2018 zur Last gelegt, sowie eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss. Der Beschuldigte bestritt den Drogenhandel vehement und gab lediglich einen gelegentlichen Eigenkonsum sowie den Erwerb von 8 Gramm Kokain zum Eigenkonsum zu. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Obergericht): Die Kammer bestätigte die Schuldsprüche der Vorinstanz für die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Konsumwiderhandlungen. Der Einwand des Beschuldigten, die Aussagen der Belastungszeugen seien unglaubhaft, wurde verworfen, da diese sich selbst belasteten und anfänglich versuchten, den Beschuldigten zu schützen, was die Glaubhaftigkeit ihrer späteren Aussagen stützte. Die Menge des erworbenen und verkauften Kokains (total 81.08 Gramm reiner Kokain-Base) überstieg die Schwelle zum schweren Fall (18 Gramm) um das Viereinhalbfache. Die Handlungen wurden als natürliche Handlungseinheit und als von einem generellen Vorsatz getragene, dauerhafte Handelstätigkeit beurteilt. Die abstrakte Gefährdung vieler Menschen wurde bejaht, da keine der Ausnahmekonstellationen (wie die Abgabe an einen drogensüchtigen Partner ohne Weiterverbreitungsrisiko) vorlag. Der Beschuldigte verfolgte finanzielle Interessen und hatte deutlich mehr Kokain erworben als selbst konsumiert oder an C.________ veräussert, was auf Verkäufe an weitere Personen schliessen liess. Strafmass: Für die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz setzte die Kammer eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten fest. Dabei wurde die Gefährdung des geschützten Rechtsgutes (Volksgesundheit) als erheblich eingestuft. Leicht straferhöhend wirkte sich der längere Deliktszeitraum von 22 Monaten und die damit verbundene kriminelle Energie aus, da der Beschuldigte versuchte, den Drogenhandel durch seine Geschäftstätigkeit als Podologe zu tarnen. Der Umstand, dass ein wesentlicher Teil lediglich den Erwerb und nicht den Verkauf betraf, führte zu einer Reduktion um zwei Monate. Die subjektiven Tatkomponenten (direkter Vorsatz, finanzieller Beweggrund) wurden als neutral bewertet, da sie für Drogenhandel typisch sind und keine Umstände vorlagen, die seine Entscheidungsfindung eingeschränkt hätten. Eine Suchtabhängigkeit, die das Verschulden mindern würde, wurde nicht festgestellt. Die Vorinstanz hatte für die Konsumwiderhandlungen (Kokain und Marihuana) eine Übertretungsbusse von CHF 400.00 ausgesprochen, die das Obergericht im Rahmen des Verschlechterungsverbots bestätigte. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben, mit einer Probezeit von zwei Jahren, ebenfalls im Rahmen des Verschlechterungsverbots. Die Untersuchungshaft von 92 Tagen wurde angerechnet. Zusammenfassend bestätigte das Obergericht die Beurteilung der Vorinstanz im Wesentlichen, betonte die Mengenmässigkeit der Betäubungsmitteldelikte und deren schädliche Wirkung auf die Volksgesundheit und hielt an der verhängten Freiheitsstrafe von 19 Monaten fest.