Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 06.08.2019
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 2

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 215g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 45 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, zwischen dem 2. Juli 2018 und dem 27. September 2018 in D.________ und C.________ (Grossraum Bern) qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Dies umfasste das Erlangen von ca. 859 Gramm Heroingemisch von unbekannten Lieferanten, den Verkauf von ca. 500 Gramm dieses Heroingemischs an verschiedene Abnehmer sowie den Besitz von 359 Gramm Heroingemisch zwecks Veräusserung. Die Delikte wurden als mengenmässig qualifiziert (aufgrund der grossen Menge von ca. 215g reinem Heroin-Hydrochlorid) und bandenmässig (als "Läufer" einer international agierenden Drogenbande) begangen. Rechtskräftig wurde er zudem wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (rechtswidrige Einreise trotz Sperre und rechtswidriger Aufenthalt) sowie wegen mehrfachen Eigenkonsums von Marihuana verurteilt. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch das Obergericht): Die Vorinstanz verurteilte A. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Monaten. Das Obergericht passte die Strafe unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (da nur A. Berufung einlegte) auf 40 Monate an. Einsatzstrafe für die qualifizierten BetmG-Widerhandlungen (Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG): Objektive Tatschwere: Die umgesetzte reine Wirkstoffmenge von ca. 215g Heroin (ca. 18-fach über der Schwelle zum schweren Fall) führte zu einem hohen Gefährdungspotenzial. Trotz Doppelverwertungsverbot wurde der Grad der Überschreitung straferhöhend berücksichtigt. Das Handeln als "Läufer" einer international agierenden Bande, der Verkauf in 25g-Portionen und die hohe Intensität des Handels (in nur drei Monaten) wurden als markant und verwerflich eingestuft. Die Rechtsmittelinstanz setzte die Einsatzstrafe für die objektive Tatschwere bei 33 Monaten Freiheitsstrafe an. Subjektive Tatkomponenten: A. handelte vorsätzlich und aus rein finanziellen Beweggründen; eine besondere finanzielle Notlage oder Suchtdruck zur Finanzierung des eigenen Konsums wurde verneint. Seine volle Schuldfähigkeit wurde attestiert. Die subjektiven Komponenten wirkten sich verschuldensneutral aus. Die Einsatzstrafe für die BetmG-Delikte wurde auf 33 Monate Freiheitsstrafe festgelegt. Asperation für Widerhandlungen gegen das AIG: A. reiste trotz Einreiseverbot in die Schweiz ein und hielt sich fast drei Monate rechtswidrig auf. Er wusste um das Verbot, liess sich davon aber nicht abhalten. Eine erhöhte kriminelle Energie (z.B. durch Namensänderung) wurde nicht bejaht. Das Gericht berücksichtigte die Richtlinien des VBRS für vergleichbare Delikte und schätzte das Verschulden im unteren Bereich ein. Die subjektiven Komponenten führten hier nicht zu einer Erhöhung. Für die AIG-Delikte wurde eine Strafe von 3 Monaten als angemessen erachtet, wovon 2 Monate asperierend auf die Einsatzstrafe hinzugerechnet wurden. Damit erhöhte sich die Freiheitsstrafe auf 35 Monate. Täterkomponenten: Vorleben und persönliche Verhältnisse: A. wuchs in Albanien auf, absolvierte eine Mittelschule, war aber erwerbslos und mittellos. Gravierend war eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2016 wegen qualifizierter BetmG-Widerhandlungen (24 Monate bedingte Freiheitsstrafe für 36g reines Heroin und 47-86g reines Kokain). Da er nur zwei Monate nach Ablauf der Probezeit erneut einschlägig delinquierte, wurde eine deutliche Straferhöhung von 6 Monaten vorgenommen. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren: A. zeigte sich teilweise geständig und einsichtig. Auch wenn er seine Rolle und Hintermänner schützte, wurde dies aufgrund der möglichen Gefahren in seinem Heimatland nicht weiter negativ gewertet. Sein korrektes Verhalten während des Verfahrens und im Vollzug wurde mit einem kleinen Geständnisrabatt von 1 Monat Strafminderung honoriert. Strafempfindlichkeit: Es wurden keine aussergewöhnlichen Umstände für eine erhöhte Strafempfindlichkeit festgestellt. Die Täterkomponenten führten zu einer Gesamterhöhung der Strafe um 5 Monate (6 Monate Erhöhung wegen einschlägiger Vorstrafe - 1 Monat Minderung wegen Geständnis/Verhalten). Konkretes Strafmass und Vollzug: Unter Berücksichtigung aller Tat- und Täterkomponenten wurde eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten als schuldangemessen erachtet. Bei diesem Strafmass kommt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug nicht in Betracht; die Strafe wurde unbedingt ausgesprochen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 105 Tagen wurde vollumfänglich angerechnet.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen