Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 20 Monate
Vollzug: bedingt
orwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, in der Zeit vom 16. bis 23. Februar 2016 sowie am 22. Februar 2016 qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Dies umfasste das Befördern von insgesamt ca. 425 Gramm Heroingemisch (ca. 63 Gramm Heroin-Hydrochlorid) und weiteren 193 Gramm Heroingemisch (ca. 92 Gramm Heroin-Hydrochlorid) sowie einer unbekannten Kleinmenge Kokaingemisch. Diese Taten wurden mengenmässig und bandenmässig mit D., E. und F.________ begangen. Er soll dabei als Chauffeur agiert und wissentlich die Betäubungsmittel transportiert haben. Ergänzend dazu sind frühere Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft zu Anstalten Treffen zum Herstellen einer unbekannten Menge Heroin sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand und einfacher Verkehrsregelverletzung in Rechtskraft erwachsen und in die Gesamtbetrachtung eingeflossen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz: Das Obergericht fasste die drei relevanten Vorfälle (Gehilfenschaft zu Anstalten Treffen am 16.02.2016, Befördern von 425g Heroingemisch vom 16.-23.02.2016, Befördern von 193g Heroin und Kokain am 22.02.2016) als eine juristische Handlungseinheit zusammen, da ein enger sachlicher, zeitlicher, örtlicher und personeller Konnex bestand. Es beurteilte die Taten als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) aufgrund der transportierten Heroinmenge von 155g reinem Stoff, was die Schwelle zum schweren Fall um das 12.9-Fache überschreitet. Zudem wurde Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG) bejaht, da A. eine feste Rolle als Chauffeur in der Gruppe einnahm, wiederholt Betäubungsmittel über längere Strecken beförderte und ein klares Vertrauensverhältnis zu den anderen Bandenmitgliedern bestand. In der Strafzumessung wurde zunächst eine hypothetische Einsatzstrafe für die Betäubungsmitteldelikte ermittelt. Die Kammer hielt an ihrer Praxis fest, die sogenannte Tabelle HANSJAKOB als Orientierungshilfe zu verwenden. Für die 155g reines Heroin entspräche dies einer Freiheitsstrafe von ca. 28 Monaten. Strafschärfend wirkte die bandenmässige Begehung. Strafmindernd wurde berücksichtigt, dass A. lediglich die Rolle eines "blossen Kuriers" einnahm, was eine Minderung um ca. 30% rechtfertigte. Für den rechtskräftig festgestellten dritten Vorfall (Gehilfenschaft zu Anstalten Treffen) wurde die Strafe um weitere 2 Monate erhöht. Dies führte zu einem objektiven Tatverschulden, das einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten entspräche. Die subjektive Tatschwere wurde als neutral bewertet, da der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven handelte, wobei die Tat leicht vermeidbar gewesen wäre. Bei der Betrachtung der Täterkomponenten wurde das lange Vorstrafenregister von A. mit neun Einträgen als klar straferhöhend eingestuft. Seine anfängliche Weigerung, die Drogenkenntnis zuzugeben, und die als nicht ernstgemeint beurteilten Reuebekundungen, die er bereits bei früheren Verurteilungen gemacht hatte, wirkten ebenfalls straferhöhend. Eine gewisse Besserung zeigte das positive, wenngleich erst kürzlich erhaltene, Arbeitszeugnis. Insgesamt führten die Täterkomponenten zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe von 24 auf 27 Monate. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) durfte die vom Regionalgericht Bern-Mittelland ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, obwohl das Obergericht eine höhere Strafe für angemessen hielt. Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe, den die Vorinstanz gewährt hatte, musste ebenfalls aufgrund des Verschlechterungsverbots beibehalten werden, obwohl das Obergericht angesichts der ungünstigen Legalprognose (langes Vorstrafenregister, fehlende Einsicht) einen unbedingten Vollzug für angemessen befunden hätte. Die Probezeit wurde auf 5 Jahre festgesetzt. Hinsichtlich des gesondert zu beurteilenden Widerrufsverfahrens wurde der bedingte Vollzug einer früheren Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12.10.2015) widerrufen, da A. die neuen Delikte nur vier Monate nach Beginn dieser Probezeit beging und die Prognose als ungünstig bewertet wurde. Die 46 Tage Untersuchungshaft für dieses Verfahren wurden angerechnet. Die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 für das Fahren in fahrunfähigem Zustand wurde vom Obergericht im Einklang mit den Richtlinien als unbedingt auszusprechen befunden, da keine besonders günstigen Umstände für einen Aufschub vorlagen.