Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 78 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, sich mehrfach, banden- und gewerbsmässig sowie mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht zu haben. Dies umfasste zwei Hauptkomplexe: Auslandtaten (Juli bis Oktober 2012): A. soll im Auftrag des Sinaloa-Drogenkartells insgesamt 16 Kurierfahrten von Spanien nach Rotterdam und weiter nach Marseille bzw. Nizza (Frankreich) durchgeführt haben. Dabei soll er jeweils 5 kg Kokaingemisch transportiert haben, was insgesamt 80 kg Kokaingemisch (Reinheitsgrad 64%, entsprechend 51,2 kg reinem Kokain) ergibt. Dafür erhielt er einen Lohn von ca. EUR 90'000.00. Tat in Zürich (12. Juni 2013): A. soll in Zürich 1'891 Gramm Kokaingemisch (555,17 Gramm reines Kokain) übernommen haben mit dem Ziel, dieses nach Spanien zu transportieren. Dieser Schuldspruch war bereits erstinstanzlich rechtskräftig geworden und wurde von A. akzeptiert. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht hatte die vom Regionalgericht Bern-Mittelland (Vorinstanz) ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren zu überprüfen. Es hatte volle Kognition, was bedeutete, dass es das Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern konnte. Anwendbares Recht (Lex Mitior): Die Kammer prüfte zunächst, ob ausländisches Recht (Spanien, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich) milder wäre. Im Gegensatz zur Vorinstanz, die spanisches Recht als milder mit einem Strafrahmen von bis zu 9 Jahren annahm, stellte das Obergericht fest, dass das niederländische Recht mit einer Höchstfreiheitsstrafe von 12 Jahren das mildeste war. Die anderen Länder sahen noch höhere Strafen vor. Daher wurde das schweizerische Recht angewendet, aber mit einer oberen Begrenzung des Strafrahmens von 12 Jahren Freiheitsstrafe, basierend auf dem niederländischen Recht. Strafzumessung nach schweizerischem Recht: Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Auslandtaten): Tatkomponenten (Objektive Tatschwere): Die Kammer sah ein mittelschweres Verschulden. Sie hob hervor, dass A. in kurzer Zeit eine äusserst grosse Menge Kokain (51,2 kg reines Kokain) in Umlauf brachte und dafür eine sehr hohe Entschädigung (EUR 90'000.00 in 4 Monaten) erhielt. Dies deutete auf eine Vertrauensstellung innerhalb der Organisation hin, möglicherweise zwischen Hierarchiestufe 2 und 3 der Hansjakob-Tabelle (Kurier in gehobener Stellung). Die Tabelle Hansjakob sieht hierfür 10 bis 12 Jahre Freiheitsstrafe vor. Die hohe kriminelle Energie durch die Anzahl der Transporte wirkte straferhöhend. Trotz "nur" Kurierfunktion wurde eine Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Subjektive Tatschwere: A. handelte klar vorsätzlich und aus rein finanziellen, egoistischen Motiven. Eine verminderte Schuldfähigkeit lag nicht vor. Diese Komponente wurde neutral gewichtet. Täterkomponenten (Spezifisch): Einschlägige Vorstrafen: A. war bereits 2008 in Italien wegen BetmG-Delikten zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine erneute Delinquenz im gleichen Bereich kurz nach seiner Haftentlassung wirkte stark straferhöhend, was zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Jahre auf 12 Jahre Freiheitsstrafe führte. Geständnisrabatt: Obwohl A. sein anfängliches Geständnis widerrief, gewährte ihm die Kammer einen massiven Rabatt. Es wurde betont, dass ohne seine ursprünglichen Aussagen eine Untersuchung der Auslandtaten überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Die Aussagen gingen über ein "blosses Geständnis" hinaus und bildeten die eigentliche Grundlage des Vorwurfs. Dies führte zu einer Reduktion der Strafe um 4,5 Jahre auf 7,5 Jahre Freiheitsstrafe. Asperation für die weitere Straftat (Zürich): Tatkomponenten (Objektive Tatschwere): Für den rechtskräftigen Schuldspruch in Zürich (555,17 g reines Kokain) ging das Gericht von ursprünglich 36 Monaten Freiheitsstrafe aus. Da es sich um einen einmaligen Transport handelte und A. "nur" Kurier war, wurde das Strafmass um 14 Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe reduziert. Subjektive Tatschwere: A. handelte auch hier vorsätzlich, und es gab keine Anzeichen für verminderte Schuldfähigkeit. Diese Komponente wurde neutral gewichtet. Täterkomponenten (Spezifisch): Für dieses Delikt wurde kein Geständnisrabatt gewährt, da A. in flagranti erwischt wurde. Die einschlägige italienische Vorstrafe wurde erneut straferhöhend berücksichtigt, mit einem Zuschlag von etwa 5 Monaten, was die Strafe auf rund 27 Monate erhöhte. Hiervon wurden 2/3 (18 Monate) asperierend berücksichtigt. Gesamtfreiheitsstrafe: Die Summe der Einsatzstrafe für die Auslandtaten (7,5 Jahre) und der asperierten Strafe für die Zürcher Tat (18 Monate bzw. 1,5 Jahre) führte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren. Diese lag innerhalb des durch das niederländische Recht vorgegebenen oberen Strafrahmens von 12 Jahren und entsprach der bundesgerichtlichen Praxis. Die bereits erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1'472 Tagen wurde vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. A. blieb in Sicherheitshaft, da weiterhin Fluchtgefahr bestand.