Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 15 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurden im vorliegenden Fall im Berufungsverfahren zwei Hauptdelikte vorgeworfen und für schuldig befunden: Mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG): Ihm wurde vorgeworfen, in der Zeit von ca. Ende Oktober 2018 bis Anfang April 2019 insgesamt 114 Gramm Kokaingemisch (entsprechend 79.8 Gramm reinem Kokainhydrochlorid) erworben, besessen und unter verschiedenen Gelegenheiten an die Person E.________ veräussert zu haben. Dies umfasste sowohl eine einmalige grössere Übergabe von 100 Gramm als auch zahlreiche kleinere Geschäfte (ca. 14 Gramm in rund 28 Geschäften), teils gegen Barzahlung, teils im Tausch gegen Marihuana oder durch Verrechnung mit Darlehensrückzahlungen. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB): Dies bezog sich auf einen Vorfall am 2. Februar 2020 in einem Zug, bei dem A.________ das damals 12-jährige Opfer C.________ verbal bedrohte, indem er dessen Vater als "Schwuchtel" bezeichnete und androhte, dessen Wohnort herauszufinden und ihn zusammenzuschlagen. Das Opfer wurde dadurch in Angst und Schrecken versetzt. Weiterhin rechtskräftig waren Schuldsprüche wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Hinderung einer Amtshandlung. Ausserdem wurde die Rückversetzung in den Strafvollzug einer bedingt aufgeschobenen Reststrafe von 52 Tagen angeordnet, da A.________ während der Probezeit weitere Delikte begangen hatte. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch das Obergericht): Das Obergericht bildete eine Gesamtstrafe unter Einbezug der zu vollziehenden Reststrafe. Betäubungsmittelwiderhandlung: Strafrahmen: Das Delikt fällt unter Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, was eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht (Verbrechen). Objektive Tatschwere: Die veräusserte Menge von 79.8 Gramm reinem Kokainhydrochlorid überschreitet die mengenmässige Qualifikationsgrenze von 18 Gramm (reines Kokain) um mehr als das Vierfache. Dies wurde als massgeblicher Faktor für das Strafmass herangezogen. Der grösste Teil der Menge resultierte aus einem einzigen Geschäft. Die Vielzahl der Kleinmengen-Geschäfte (ca. 28) erhöhte zwar das Verschulden, wurde aber dadurch relativiert, dass es nur einen Abnehmer gab. Die Kammer gewichtete das objektive Tatverschulden als "leicht" und veranschlagte eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe. Subjektive Tatschwere: Das Handeln erfolgte direktvorsätzlich und aus finanziellen, egoistischen Beweggründen, was als tatbestandsimmanent neutral gewichtet wurde. Fakultative Strafminderungsgründe: Die Vorinstanz hatte Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG angewendet (Privilegierung wegen Suchtdruck). Das Obergericht lehnte dies ab, da keine aktuelle Drogenabhängigkeit im Sinne der Norm nachgewiesen wurde (alte Gutachten, keine aktuellen Indizien). Dem ausgeprägten Suchtmittelkonsum des Beschuldigten wurde jedoch im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd Rechnung getragen, und zwar mit einer Reduktion von 20% (entspricht 5 Monaten). Dies führte zu einer für das gesamte Tatverschulden angemessenen Strafe von 15 Monaten. Drohung: Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Objektive Tatschwere: Das objektive Tatverschulden wurde angesichts der beim 12-jährigen Opfer ausgelösten grossen Angst und der nachfolgenden Beeinträchtigungen (Weinen, Schlafstörungen, Angst vor alleinigem Zugfahren) als "gerade noch leicht" eingestuft. Eine Referenzstrafe von 70 Strafeinheiten wurde veranschlagt. Subjektive Tatschwere: A.________ handelte zumindest eventualvorsätzlich, was leicht strafmindernd (10 Strafeinheiten) berücksichtigt wurde. Die Beweggründe blieben unklar und wurden neutral gewichtet. Resultat: 60 Strafeinheiten. Verminderte Schuldfähigkeit: Im Gegensatz zur Vorinstanz sah das Obergericht hier keine Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit aufgrund der Drogensucht. Strafart: Aufgrund einschlägiger Vorstrafen (u.a. wegen Drohung), der mangelnden Einbringlichkeit früherer Geldstrafen und des Präventionsgedankens wurde eine Freiheitsstrafe für die Drohung als angemessen erachtet. Gesamtstrafenbildung und Täterkomponenten: Asperationsprinzip: Die für die Betäubungsmittelwiderhandlung ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Monaten (450 Strafeinheiten) bildete die Einsatzstrafe. Diese wurde um 45 Strafeinheiten für die Drohung erhöht (60 Strafeinheiten, um 1/4 der Höchststrafe reduziert), was zu einer vorläufigen Gesamtstrafe von 16.5 Monaten führte. Vorleben und Vorstrafen: Die zahlreichen (11), mehrheitlich einschlägigen Vorstrafen (auch wegen BetmG und Drohung) seit 2006, die Gleichgültigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten sowie das Begehen weiterer Betm-Delikte während des laufenden Verfahrens wurden straferhöhend berücksichtigt. Dies führte zu einer Erhöhung der Gesamtstrafe um 6 Monate. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren: Wurde als neutral gewichtet, da A.________ zwar prinzipiell korrekt agierte, aber auch ausfällig wurde und Berufungsverhandlungen fernblieb. Ein Geständnisrabatt wurde nicht gewährt, da die Geständnisse zu Kleinmengen die Strafverfolgung nicht massgeblich erleichterten. Fazit Gesamtstrafe: Die endgültige Gesamtfreiheitsstrafe wurde auf 22.5 Monate festgesetzt. Rückversetzung: Da A.________ während der Probezeit seiner bedingten Entlassung vom 23. September 2019 weitere Vergehen (Hinderung einer Amtshandlung, Drohung) begangen hatte und ihm eine schlechte Legalprognose attestiert wurde (auch aufgrund früherer unbedingt ausgesprochener Strafen, die ihn nicht beeindruckten, und des Abbruchs der Substitutionstherapie), wurde die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. Die Reststrafe von 52 Tagen wurde im Rahmen des Asperationsprinzips mit 45 Tagen berücksichtigt. Dies führte zu einer endgültigen Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten. Vollzug: Die Freiheitsstrafe wurde aufgrund der schlechten Legalprognose unbedingt ausgesprochen.