Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate
Vollzug: bedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Dies umfasst den Besitz von 125.7 Gramm reinem Kokain zum Weiterverkauf (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie den Verkauf von 0.65 Gramm reinem Kokain an eine Person namens B._____ (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Der gesamte Sachverhalt wird als schwerer Fall qualifiziert. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Rechtsmittelinstanz bestätigt den Schuldspruch der Vorinstanz, insbesondere auch den Verkauf an B._____, den der Beschuldigte bestritten hatte. Die strafzumessungsrelevanten Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Objektive Tatschwere: Der Handel mit 126.35 Gramm reinem Kokain (125.7 g Besitz, 0.65 g Verkauf) wird als deutlich über dem Grenzwert für einen schweren Fall liegend (18 g Kokain) eingestuft, was eine Gefährdung zahlreicher Personen implizierte. Obwohl die Menge gross ist und ein hohes Vertrauen im Drogenhandel andeutet, wird A. auf einer unteren Hierarchiestufe angesiedelt, da er selbstständig und ohne Untergebene agierte und ein grosses Risiko des Erwischtwerdens einging. Subjektive Tatschwere (Verschulden): Das Verschulden wird als "nicht mehr leicht" bewertet. A. handelte direktvorsätzlich und nicht aus Sucht, sondern aus "rein finanziellen Interessen", um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Es wird angenommen, dass er von "Neffen" in die Schweiz geschickt wurde, um Drogenhandel zu betreiben, da er keinen legitimen Grund für seinen Aufenthalt oder den Besitz von vier Mobiltelefonen angeben konnte. Diese egoistischen Motive wirken verschuldenserhöhend. Täterkomponenten: Persönliche Verhältnisse: Die gesundheitlichen Probleme (50% Arbeitsfähigkeit, IV-Rente) und die Unterstützung durch Neffen beeinflussen die Strafzumessung nicht. Vorstrafen: Die Vorinstanz hatte die Vorstrafe (rechtswidriger Aufenthalt, bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 vom 28. Juli 2020) als nicht einschlägig und unbeachtet gelassen. Das Obergericht korrigiert dies: Obwohl nicht einschlägig, ist die Vorstrafe grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen, wenn auch in geringem Umfang. Besonders straferhöhend wirkt sich aus, dass die nun zu beurteilenden Delikte während einer laufenden Probezeit begangen wurden und "massiv stärker ausfielen", was zeigt, dass die frühere Strafe keine hinreichende Wirkung hatte. Geständnis: Das Geständnis wird vom Obergericht nicht strafmindernd berücksichtigt. Es erfolgte erst aufgrund einer "erdrückenden Beweislage" und liess weder auf Einsicht noch auf Reue schliessen. Es erleichterte die Strafverfolgung nicht. Strafmass: Basierend auf diesen Erwägungen hielt das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten für angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) musste es jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bleiben. Vollzug: Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe wird wie von der Vorinstanz gewährt. Die Probezeit von 2 Jahren wird ebenfalls beibehalten, obwohl das Obergericht aufgrund der Vorstrafe eine längere Probezeit von mindestens 3 Jahren als angemessener erachtet hätte, aber auch hier durch das Verschlechterungsverbot gebunden war. Busse: Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 800.00 wird vom Obergericht ersatzlos gestrichen, da keine gesetzliche Grundlage für deren Ausfällung ersichtlich war.